recht eine zivilrechtliche Klage anstrengte. Die Übernehmerin wandte ein, dass es sich um eine Streitigkeit handeln würde, die zunächst dem Schlichtungsausschuss der Ärztekammer zur Schlichtung vorgelegt hätte werden müssen. Das Verfahren durchwanderte die Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Der OGH wies zunächst auf den Zweck einer derartigen Regelung hin: Zielsetzung der Einrichtung der Schlichtungsstellen der Ärztekammer ist es, den Versuch zu unternehmen, einen Streit aus durch eine interne, mit Fachleuten besetzte Einrichtung zu schlichten und damit ein Hinausdringen der dem Berufsstand meist nicht förderlichen Angelegenheit an eine breitere Öffentlichkeit zu verhindern. Das Schlichtungsverfahren soll den Parteien die Möglichkeit bieten, ohne jede Formstrenge unter Anleitung erfahrener und sachkundiger Personen eine gütliche Einigung herbeizuführen, um ein oft langwieriges und kostenau f wend i ge s ger icht l iches Verfahren zu vermeiden. Die Sch l icht u n g s s t e l l e soll allerdings nicht bei sämtl ichen St reitigkeiten zwischen Ärzten vorgescha ltet werden, sondern nur bei solchen, die sich „bei Ausübu ng d e r ärztlichen Tät igkeit“ ergeben. Erstmals eine Grenze In der Vergangenheit hat die Judikatur diese Anforderung weit ausgelegt und z. B. ehrenrührige bzw. kreditschädigende Aussagen eines Arztes über die Verrechnung von Labortätigkeiten eines anderen Arztes umfasst (OGH 6Ob32/05g). Das Landesgericht für Strafsachen Wien hielt auch eine verbale sowie körperliche Auseinandersetzung zweier Spitalsärzte an einem Universitätsklinikum während einer Dienstbesprechung über den Ort eines Fortbi ldungsvortrages für schlichtungspf lichtig (Beleidigung und üble Nachrede; LGSt Wien 15.12.2008, 133 Bl 114/08p [Anm Lughofer], AnwBl 2009/8184). In der aktuel len Entscheidung zieht der OGH erstmals eine Grenze und weist darauf hin, dass schlichtungspflichtig nur solche Streitigkeiten sind, welche untrennbar mit der ärztlichen Tätigkeit verbunden sind. Da nicht jeder Arzt selbständig und damit Unternehmer ist, war der Streit über den Kaufvertrag über eine Ordination nicht schlichtungspflichtig. Die Abgrenzung ist meines Erachtens treffend, ist der selbständige Arzt doch neben seiner ärztlichen TätigMag. Dr. Eva Tscherner Der Sachverhalt ist schnell erklärt: Ein in den Ruhestand tretender Allgemeinmediziner entscheidet sich dafür, seine Ordination als ÜbergabePraxis ausschreiben zu lassen und führt diese auch ein Jahr lang mit seiner Nachfolgerin. Uneinigkeit zwischen den beiden Ärzten gab es allerdings hinsichtlich des Kaufpreises für die Praxis, weshalb der ausscheidende Übergeber Ordinationskauf nicht schlichtungspflichtig § 94 Abs 1 ÄrzteG verpflichtet Ärzte zur Anrufung einer Schlichtungsstelle, wenn sich zwischen ihnen „bei Ausübung des ärztlichen Berufes“ Streitigkeiten ergeben. In einer aktuellen Entscheidung stellt der OGH klar, dass der Streit über einen Ordinationskauf nicht schlichtungspflichtig ist (9Ob28/23t vom 26.7.2023). Der Artikel stellt die Entscheidung vor und beleuchtet die Auswirkungen auf die Praxis. 28 Ærzte Steiermark || 05|2024 Foto: Adobe Stock
RkJQdWJsaXNoZXIy NDYwNjU=