wirtschaft&Erfolg Ærzte Steiermark || 05|2024 31 Wie lange hat man Anspruch auf die Krankenbeihilfe? Zeitlich begrenzt ist der Anspruch auf Unterstützung mit maximal 52 Wochen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren (gerechnet ab dem 1. Tag der letzten gemeldeten Berufsunfähigkeit). Anstelle der Krankenbeihilfe kann aber auch schon vorher durch Beschluss des Verwaltungsausschusses eine (zeitlich befristete) Invaliditätsversorgung gewährt werden, d. h. dass kein Rechtsanspruch auf die Ausschöpfung der vollen 52 Wochen an Krankenbeihilfe besteht. Was ändert sich mit dem Antritt der Alters- oder Invaliditätsversorgung? Ab dem Zeitpunkt des Bezugs der Alters- oder Invaliditätsversorgung besteht kein Anspruch mehr auf eine Krankenbeihilfe. Reicht eine von mir selbst ausgestellte Bestätigung als Nachweis? Eigenbestätigungen und Bestätigungen von nahen Angehörigen zählen nicht als gültiger Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit. (Zum Begriff eines „nahen Angehörigen“ zählen Verwandte in gerader Linie, Ehepartner und eingetragene Partner.) Wie und wann beantrage ich die Krankenbeihilfe? Innerhalb von 12 Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist diese schriftlich an den Wohlfahrtsfonds zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind: y schriftlicher Antrag bzw. Antragsformular (Download über die Homepage der Ärztekammer unter www.aekstmk.or.at/471) y Angabe der aktuellen Bankverbindung (IBAN) y Bestätigung über die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den gesamten beantragten Zeitraum (Krankenhaus, Hausbehandlung usw.) Achtung: Eigenbestätigungen sind nicht ausreichend. y Bei Krankenständen, die länger als zwei Monate dauern, sind zusätzlich laufend aktuelle Unterlagen bzw. Facharztbriefe vorzulegen. Wie hoch ist der Beitrag zur Krankenbeihilfe? Sowohl bei selbstständig tätigen als auch bei angestellten Ärzt:innen ist der Beitrag grundsätzlich einkommensabhängig. y Selbständig tätige Ärzt:innen zahlen zwischen EUR 33,96 und EUR 101,85 brutto pro Monat. y Bei rein angestellten Ärzt:innen sind es 0,50 % des jeweiligen monatlichen Bruttogrundgehaltes, wobei der Höchstbeitrag ebenfalls mit EUR 101,85 pro Monat gedeckelt ist. Für Fragen zur Krankenbeihilfe steht Ihnen das Team des Wohlfahrtsfonds gerne zur Verfügung. Tel.: (0316) 8044-65 Fax: (0316) 8044-136 E-Mail: wff@aekstmk.or.at Leitung: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Wirnsberger 8 Module: jeweils Freitag 12.45-20.30 und Samstag 08.30-14.30 Uhr Modul 1: 17./18. Jänner 2025 Modul 2: 07./08. Februar 2025 Modul 3: 07./08. März 2025 Modul 4: 25./26. April 2025 Modul 5: 23./24. Mai 2025 Modul 6: 19./20. September 2025 Modul 7: 17./18. Oktober 2025 (Palliativmodul*) Modul 8: 14./15. November 2025 (Abschluss) *Absolvent:innen erwerben zusätzlich auch das ÖÄK-Diplom Palliativmedizin. FORTBILDUNG AKTUELL 17. Jänner – 15. Nov. 2025, Steiermarkhof Graz Anmeldung & Info: www.med.or.at/geriatrie Auskünfte: Fr. Michaela Hutter Telefon 0316/8044-37 E-Mail: fortbildung@aekstmk.or.at GeriatrieDiplom 2025 2. ÖÄK-Diplomlehrgang in Graz ÖÄK-Diplom ForensischPsychiatrische Gutachten Leitung: Univ.-Doz. Dr. Peter Hofmann 5 Module: jeweils Freitag 12.45-18.30 und Samstag 08.30-14.30 Uhr Modul 1: 24./25. Jänner 2025 Modul 2: 14./15. Februar 2025 Modul 3: 14./15. März 2025 Modul 4: 04./05. April 2025 Modul 6: 16./17. Mai 2025 (Abschluss) FORTBILDUNG AKTUELL Anmeldung & Info: www.med.or.at/forensik Auskünfte: Fr. Michaela Hutter Telefon 0316/8044-37 E-Mail: fortbildung@aekstmk.or.at ForensikDiplom 2025 8. ÖÄK-Diplomlehrgang in Graz 24. Jänner – 17. Mai 2025, Steiermarkhof Graz © AdobeStock © AdobeStock
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