AERZTE Steiermark |5 2024

Niedergelassene Ärzt:innen Ausbildungs- und Gerätenachweise Die genaue Regelung gemäß der Honorarordnung der ÖGK-Landesstelle Steiermark lautet folgendermaßen (Abschnitt A, I. Grundsätze über die Honorierung): „Für Leistungen, deren Verrechnung einer ausdrücklichen Genehmigung der Krankenversicherungsträger bzw. einer Sondervereinbarung bedarf oder an den Nachweis der entsprechenden Ausbildung und/oder des verwendeten Gerätes (Rechnungskopie) gebunden ist, gilt Folgendes: Die Verrechnung kann frühestens jeweils mit Beginn jenes Quartals einsetzen, in welchem die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen nachweislich erfolgt, sofern diese spätestens am 20. des zweiten Monats dieses Quartals beim Geschäftsausschuss der Steiermärkischen Krankenversicherungsträger einlangen. Die Verrechnung kann erfolgen, wenn nicht von der Ärztekammer oder vom Geschäftsausschuss der Steiermärkischen Krankenversicherungsträger innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen der entsprechenden Unterlagen eine Ablehnung erfolgt.“ Leistungen, welche einen Ausbildungs- oder Gerätenachweis für die Verrechnung erfordern, sind beispielsweise: y Laborleistungen (ab Pos. 031 bis Pos. 050) y Physikotherapeutische Einige Leistungen in den Honorarordnungen der Sozialversicherungsträger benötigen einen Ausbildungs- oder Gerätenachweis, damit die erbrachten Leistungen auch honoriert werden. Abrechnungs Service Steiermark KASSENCHECK Alexander Moussa Gerd Wonisch Markus Huber Leistungen (Pos. 530 bis Pos. 545) y Lungenfunktionsprüfung (Pos. 307 und Pos. 331) y Psychotherapeutische Medizin (Pos. 337 bis Pos. 339) y Sonographien (Pos. 205, Pos. 353, Pos. 456 usw.) Die dementsprechenden Ansuchen finden Sie auf unserer Homepage unter dem Link h t t p s : / / w w w . a e k s t m k . or.at/494 bzw. unter Downloadcenter → Formulare → Niedergelassene Ärzte → Formulare §2 Kassen First-Line-Sonographie „US12“ – SVS Vertragsärzt:innen des Fachgebietes Allgemeinmedizin sind zur Verrechnung der Sonographischen Untersuchung „First-Line-Sonographie“ berechtigt, wenn ein den u. a. Punkten entsprechender Ausbildungsnachweis vorliegt. Unter den angeführten Qualifikationen zählen jedenfalls Zeugnisse, Lehrgänge, Zertifikate, Diplome und Ausbildungsnachweise im Bereich der Grundausbildung für Ultraschall-Untersuchungen und Notfallsonographie mit folgenden Ausbildungsinhalten: y Technische Grundlagen y Richtige Einstelltechnik y Oberbauch: Leber, Gallenblase, Milz, Gefäß y Nieren, Harnweg, Blase y Thorax y Akutes Abdomen, Verletzungen Jedenfalls können alle erweiterten höherwertigen Ausbildungsnachweise wie z. B. das ÖÄK-Diplom „Sonographie“ als Berechtigung herangezogen werden. Übermitteln Sie die erforderlichen Ansuchen bitte rechtzeitig, am besten noch vor Vertragsbeginn, an: ngl.aerzte@ aekstmk.or.at Alle eingelangten Ansuchen werden unsererseits geprüft und bei Befürwortung an die Sozialversicherungsträger weitergeleitet. Von den Trägern bekommen Sie dann ein Bestätigungsschreiben mit der Genehmigung zur Verrechnung der Leistungen übermittelt. Spätestens beim Einschulungstermin für zukünftige Vertragspartner:innen in der ÖGK werden Sie nochmals zur Übermittlung der Ansuchen aufgefordert. Bitte kommen Sie dieser Aufforderung unbedingt nach, da nicht genehmigte Leistungen in den Honorarabrechnungen nicht honoriert werden! Fotos: Schiffer (2), beigestellt, Adobe Stock Ærzte Steiermark || 05|2024 41

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