AERZTE Steiermark | 7/8 2024

angestellte Ärztinnen und ärzte Ærzte Steiermark || 07_08|2024 41 immer auf den konkreten Einzelfall umzulegen sind. Als allgemeine Aussage des OGH kann jedoch festgehalten werden: „Die ärztliche Auf klärung hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offenbleibt. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist allerdings zwischen dem S e l b s t be s t immung s r e cht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspf licht abzuwägen. Die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Auf klärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung ab.“ Wenn es „Voraufklärungen“ gab, kann ein endgültiges Aufklärungsgespräch ein bis zwei Stunden vor einer OP ausreichend sein. Bei einer Bänderriss-OP kann eine zehnstündige Überlegungsfrist im Einzelfall genügen. Bei nicht unmittelbar indizierten Eingriffen (etwa einer Sterilisation gemeinsam mit einer Kaiserschnitt-OP) ist die Aufklärung amWeg in den OP nicht ausreichend. Alle diese Aussagen stammen aus OGHEntscheidungen. So wie auch diese beiden: Eine Aufklärung 18 Stunden vor dem Eingriff ÖÄK-Abschlussprüfung Notarzt ACHTUNG: Je nach Anzahl der Kandidat:innen können Sie auch am 2. bzw. 3. Tag geprüft werden! Prüfungstermin: Do. 05.12.2024, Fr. 06.12.2024, Sa. 07.12.2024 Anmeldeschluss: 26.09.2024 Prüfungsort: Wien Für die Anmeldung sind folgende Unterlagen erforderlich: y- ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular y- Bestätigung (Rasterzeugnis) über die Absolvierung der 33-monatigen notärztlichen Qualifikation y- Bestätigung über die Absolvierung des notärztlichen Lehrgangs y- ausgefülltes Logbuch Die kompletten Unterlagen senden Sie bitte schriftlich an die zuständige Ärztekammer. Kontakt: Celina Sauseng, Kurie Angestellte Ärzte, Haus der Medizin, Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz T: +43 (316) 8044-47, F: +43 (316) 8044-130 angestellte.aerzte@aekstmk.or.at „Die ärztliche Aufklärung hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist allerdings zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen.“ Aus einer OGH-Entscheidung „Die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung ab.“ Aus einer OGH-Entscheidung

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