Foto: angestellte Ärztinnen und ärzte – konkret ging es um eine Hüft-OP – ist bei mangelnder Dringlichkeit und erheblicher Schwere des Eingriffs für eine angemessene Überlegungszeit nicht genug. Sehr wohl als ausreichend beurtei lte ein anderer OGH-Senat die Aufklärung am Vortag einer Prostataektomie, wenn dem Patienten aufgrund der kurzfristigen Diagnose ein Ersatztermin „einige Monate später“ angeboten wurde. Bei rein ästhetischen Eingriffen müssen zwischen Aufklärungs- und OP-Termin zumindest zwei Wochen liegen. Ein spezielles Thema ist die Auf klärung von Menschen, die nicht oder nur begrenzt Deutsch sprechen. Der Arzt oder die Ärztin haben sich zu vergewissern, ob die Aufklärung verstanden wird (so genannte Erkundungs- und Kontrollpflicht). Andererseits muss die Patientin, der Patient am Aufklärungsgespräch mitwirken und bei Unklarheiten nachfragen bzw. Sprachbarrieren aufzeigen. Die Aufklärung kann auch in einer anderen Sprache als Deutsch erfolgen, wenn die Ärztin oder der Arzt auf der einen Seite und die Patientin bzw. der Patient auf der anderen sie beherrschen. Gegebenenfalls kann auch im Bedarfsfall ein Dolmetsch beigezogen werden, entweder ein professioneller oder etwa auch ein Familienmitglied. Wichtig ist dabei jedenfalls die Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspf licht durch die Patientin bzw. den Patienten. Etwaige anfallende Kosten hat der Krankenanstaltenträger zu übernehmen. In der Niederlassung ist eine Kostenvereinbarung zu treffen bzw. gilt die Gebührenordnung. Sind die Sprachbarrieren unüberwindlich, sollte die Behandlungsübernahme abgelehnt werden, außer es geht um dringend erforderliche ärztliche Hilfe (Erste Hilfe). Bei nicht entscheidungsfähigen Patient:innen müssen Vorsorgebevol lmächt ig te:r bzw. Erwachsenenvertreter:in aufgeklärt werden. Aber im Sinne des Patient:innenwohls ist auch ein entsprechend angepasstes Auf klärungsgespräch mit dem oder der Be- „Zur Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht genügt es nicht, im bürokratischen Weg eine Zustimmungserklärung zum operativen Eingriff einzuholen; vielmehr kann das unmittelbare persönliche ärztliche Aufklärungsgespräch durch nichts ersetzt werden.“ Aus einer OGH-Entscheidung 42 Ærzte Steiermark || 07_08|2024 Shutterstock troffenen zu führen, sagen die Juristen. Form der Aufklärung Der OGH hat festgehalten, dass „das unmittelbare persönliche ärzt liche Auf klärungsgespräch durch nichts ersetzt werden kann“. Das bedeutet, dass eine rein schriftlich erfolgte Aufklärung nicht ausreichend ist. Es wird empfohlen, anhand der (standardisierten) Aufklärungsformulare die wesentlichen Inhalte zu vermerken, wie bspw. welche Fragen die Patientin, der Patient gestellt hat oder auf welche Risiken und Folgen hingewiesen wurde. Wobei – und das ist die gute Nachricht – zwar Ärztin oder Arzt (nicht Famulantin oder Famulant) die Auf klärung vornehmen müssen, die Verantwortung liegt aber bei der Leitung bzw. beim Träger einer Krankenanstalt oder einer anderen Einheit (auch PVE). Ist die medizinische Behandlung interdisziplinär, hat eine stufenweise Aufklärung stattzufinden. Dabei muss (und kann) sie aber nicht über den eigenen medizinischen Verantwortungsbereich hinausreichen, bef indet eine OGH-Entscheidung aus dem Jahr 2023. Grundlage dieses Beitrags ist die Webinar-Präsentation der Heitzmann Pils Tauss Rechtsanwälte GmbH vom 5.6.2024.
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