Ærzte Steiermark || 07_08|2024 43 angestellte Ärztinnen und ärzte Illu: Fotolia Aufgrund der TransparenzRichtlinie 2019/11525 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU ergeben sich folgende Änderungen: Erweiterter Inhalt des Dienstzettels Alle Arbeitsverhältnisse, die ab 28. März 2024 geschlossen wurden, haben die neuen gesetzlichen Vorgaben zu enthalten. Im Wesentlichen enthielt der bislang gültige Dienstzettel die entsprechenden Vorgaben. Ausschließlich die Punkte (Nr. 8, Nr. 13, Nr. 15) wurden ergänzt. Zwingender Inhalt eines Dienstzettels: 1. Name und Anschrift des Arbeitgebers, 2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers, 3. Beginn des Arbeitsverhältnisses, 4. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses, 5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren, 6. gewöhnlicher Arbeits-(Einsatz-) ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits- (Einsatz-)orte, Sitz des Unternehmens, 7. allfällige Einstufung in ein generelles Schema, 8. vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung, 9. die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z. B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts, 10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes, 11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, 12. Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen, 13. Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BVKasse) des Arbeitnehmers, 14. Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit, 15. gegebenenfalls der Anspruch auf eine vom ArDie „AVRAG“- Arbeitsrecht Novelle Die neuen Regelungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sind auch auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse und noch fortlaufende Ausbildungen anzuwenden. Anti-Mobbing-Burn-outSupervisions-Stelle (AMBOSS) Telefon-Sprechstunde: jeden Donnerstag mit den Ombudsleuten von 17.00 bis 18.00 Uhr ☎ 0664 / 96 577 49 Anonyme Meldungen sind möglich Montag bis Freitag 9.00 bis 13.00 Uhr Kontakt: Mag. Isabell Polanec per E-Mail amboss@aekstmk.or.at per Telefon (0316) 8044-45 per Fax (0316) 815671 DieOmbudsleute der Ärztekammer bietenHilfe bei: Berufsbedingten Beschwerde- oder Belastungssituationen von Ärzt:innen • Mobbing • Burn-out • ZwischenmenschlichenProblemen • Konfliktsituationen mit Patient:innen, Kassen, Versicherungsträgern, Vorgesetzten oder Ärzt:innen • Fällen, bei denen erwartet wird, dass sich Patient:innen an externe Stellen – etwa die Patient:innenombudschaft, Medien oder das Gericht – wenden werden Ombudsstelle für steirische Ärzt:innen Wir haben ein offenes Ohr für Ihre Probleme, kontaktieren Sie uns! „ “
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