AERZTE Steiermark | 9/2024

Recht Foto: hba rechtsanwälte gmbh Mag. Isabell Polanec 1. Fall: Entwendung von Alkoholika Der entlassene Kläger arbeitete in einem Gasthaus und erhielt Kost und Logis sowie Softdrinks, Bier und Wein zu vergünstigten Mitarbeiterpreisen. Zur Verrechnung war eine Liste ausgehängt, in welcher die Entnahme der konsumierten Getränke zu verzeichnen war. Mit seinem Arbeitgeber war vereinbart, dass das Essen und Trinken nur in der Gaststätte – nicht aber im Personalhaus – gestattet ist. Als der beklagte Arbeitgeber den Kläger und einen Kollegen „in flagranti“ mit mehreren Alkoholika aus seinem Bestand in deren Freizeit stark alkoholisiert im Personalhaus erwischte, verständigte er die Polizei, welche die unrechtmäßige Entnahme der Flaschen aus dem Bestand des Arbeitgebers als Entwendung iSd § 141 Strafgesetzbuch und somit strafbare Handlung qualifizierte. Noch im Beisein der Polizei sprach der Arbeitgeber die Entlassung des Arbeitnehmers aus. Aktuelles aus der Rechtsprechung Rechtliche Beurteilung Das Oberlandesgericht Wien (27.02.2024, 8 Ra 113/23f) attestierte dem Verhalten des Klägers objektive Vertrauensunwürdigkeit. Für die Beurteilung käme es darauf an, ob für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange gefährdet sind. Macht sich ein Arbeitnehmer einer Entwendung schuldig, so muss diese, um eine Entlassung zu rechtfertigen, objektiv geeignet sein, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen. Die Abgeschiedenheit des Gasthauses und wenige mögliche Freizeitbeschäftigungen ändern daran nichts. Ergebnis: Die Entlassung war gerechtfertigt. Ableitungen für den ärztlichen Alltag Auch in Arztpraxen und Krankenhäusern sind ähnliche Szenarien denkbar. Die betrieblichen Medikamentendepots sowie die Depots sämtlicher nötiger Betriebsmaterialien sind gewissenhaft und korrekt zu führen. Kommt es dort zu DiebstähUpdate Arbeitsrecht: Thema Entlassungen Ærzte Steiermark || 09|2024 25 Foto: Adobe Stock

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