AERZTE Steiermark | 9/2024

„Die Vorsorgevollmacht ist nach ihrer Errichtung schwebend unwirksam, bis eine Ärztin oder ein Arzt für Allgemeinmedizin (die/der über das notwendige Fachwissen verfügt) oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Neurologie und/ oder Psychiatrie den Eintritt der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht bestätigt.“ Dominik Liebich stehen und danach handeln, ist jedoch in ihrer Entscheidungsfähigkeit bereits eingeschränkt, besteht die Möglichkeit, Vertrauenspersonen in bestimmten Angelegenheiten eine gewählte Erwachsenenvertretung zu erteilen. Liegt keine Entscheidungsfähigkeit vor und kann eine Person auch nicht mehr in Grundzügen das Wesen einer Bevollmächtigung verstehen, ist eine Vertretung dieser Person durch einen nahen Angehörigen in gesetzlich klar definierten Angelegenheiten des täglichen Lebens mittels einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung möglich. Voraussetzung dieser Form der Erwachsenenvertretung ist das Vorliegen eines ärztlichen Attests, welches das Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse bestätigt. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist drei Jahre gültig und muss danach erneuert werden. Wurde keine ausreichende Vorsorgevollmacht oder gewählte Erwachsenenvertretung errichtet und reicht die gesetzliche Erwachsenenvertretung in ihrem Umfang nicht aus, um Vertretungshandlungen für eine nicht mehr einsichtsfähige Person zu setzen, sieht das Gesetz als letzte Stufe die gerichtliche Erwachsenenvertretung durch einen vom Pflegschaftsgericht zu bestellenden gerichtlichen Erwachsenenvertreter vor. Der Umfang dieser Vertretungsform ist vom Pflegschaftsgericht zu bestimmen und die Tätigkeiten jährlich im Rahmen des Lebenssituationsberichts gerichtlich zu überprüfen. Gerichtliche Erwachsenenvertretungen sind alle drei Jahre zu erneuern. Rolle von Ärztinnen und Ärzten Die ärztliche Expertise ist in mehreren sensiblen Phasen aller Formen der Erwachsenenvertretung erforderlich: y Zunächst bei der Frage, ob eine Person überhaupt die für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder gewählten Erwachsenenvertretung jeweils erforderliche Einsichtsfähigkeit hat oder eine gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung erforderlich ist; y sodann bei der Beurteilung, ob und wann die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden kann; y und letztlich bei der Verlängerung der gesetzlichen und der gerichtlichen Erwachsenenvertretung bei der Beurteilung der Frage, ob die jeweilige Vertretungsform aufrecht bleiben kann. Mag. Dominik Liebich ist Notarsubstitut im Notariat Mag. Martin Lux in Graz. Ærzte Steiermark || 09|2024 29 recht Foto: Hoeller; Illu: Adoe Stock

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