AERZTE Steiermark | 9/2024

Ærzte Steiermark || 09|2024 47 niedergelassene Ärztinnen und ärzte Bei elektronischer Abrechnung ist das Feld der Versicherungsnummer (VSNR) in der Form 0000TTMMJJ zu befüllen. Eine private Abrechnung des Impfstichs bzw. eine Zuzahlung durch die Patientin bzw. den Patienten sind nicht zulässig. Arbeitsmedizin und Influenza Impfaktion Ergänzend wurde von Seiten des ÖGK-Projektteams mitgeteilt, dass die Bestellung der Influenza-Impfstoffe ab der neuen Saison durch die betreuende Arbeitsmedizinerin bzw. den betreuenden Arbeitsmediziner (und nicht durch den Betrieb selbst) über den e-Impfshop erfolgt. Die diesbezüglichen Informationen dazu wurden bereits durch die ÖGK mehrmals an die Betriebe übermittelt. Weitere Details und Kontaktdaten zur heurigen Impfaktion sind zusätzlich auf der Homepage der ÖGK ersichtlich: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contenti d=10007.893511&portal=oegk vpportal COVID-19Impfprogramm Der neueste, angepasste COVID-19-Variantenimpfstoff gerichtet gegen JN.1 befindet sich bereits in Auslieferung und wird weiterhin kostenfrei seitens des Bundes zur Verfügung gestellt. Parallel zur Bestellung von Influenzaimpfstoffen sind Bestellungen von COVID19-Impfstoffen wie gewohnt über den BBG-e-Impfshop möglich. Für die Impfsaison 24/25 wurde eine Ausrollung der direkten Benutzerzugänge impfender Einrichtungen zum digitalen Bestellwesen in allen Bundesländern vorgenommen. Für jede einzelne Bestellung ist hierbei der genaue Lieferort festzulegen. Lieferungen können dabei sowohl an Apotheken erfolgen als auch direkt an die impfende Einrichtung. Bestellerinnen und Besteller im e-Impfshop von COVID19-Impfstoffen werden gebeten, die Daten zu aktualisieren und zuzustimmen, in einer Liste der am COVID19-Impfprogramm teilnehmenden Einrichtungen geführt zu werden. Dies soll der Bevölkerung erleichtern, impfende Einrichtungen zu identifizieren und Impftermine zu bekommen. Abrechnung und Dokumentation Durch eine aktuelle Gesetzesänderung wurde die zuletzt bis Ende August 2024 befristete Verrechenbarkeit der COVID-19-Impfung (Pos. COVI1, COVI2, COVIA) bis 31.03.2025 verlängert. Die aktuell verrechenbaren Positionen lauten: Um den Kassen die fristgemäße Verrechnung mit dem Bund zu ermöglichen, sind COVID-Impfungen y aus dem Jahr 2024 spätestens im Rahmen der Endabrechnung des 2. Quartals 2025 bzw. bei monatlicher Abrechnung spätestens mit der Abrechnung für Juni 2025 y aus dem Jahr 2025 spätestens im Rahmen der Endabrechnung des 3. Quartals 2025 bzw. bei monatlicher Abrechnung spätestens mit der Abrechnung für September 2025 mit der jeweiligen Kasse zu verrechnen, da diese Leistungen andernfalls leider nicht mehr erstattungsfähig sind. Die Abrechnungsmodalitäten bleiben unverändert. Tab. 1 Leistung Positionsnummer Tarif Grundimmunisierung: 1. Teilimpfung COVI1 EUR 15,-- Grundimmunisierung: 2. Teilimpfung COVI2 EUR 15,-- Auffrischungsimpfung COVIA EUR 15,--

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