AERZTE Steiermark | 10/2024

GuKG: Die Neuerungen Neben einer neuen allgemeinen Umschreibung des Tätigkeitsfeldes der/ des DGKP und einer Abschwächung der ärztlichen Anordnungsverpflichtung wurde in das GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegesetz) nun auch die Berechtigung der DGKP zur Verordnung bzw. Weiterverordnung von Arzneimitteln aufgenommen. Dr. Angelika Falb Durch die Novelle des GuKG ergeben sich für die/ den Diplomierte/n Gesundheits- und Krankenpfleger/ in (DGKP) folgende Änderungen, welche teilweise bereits seit 20.07.2024 gelten und teilweise erst mit 01.09.2025 in Kraft treten: Änderungen AB 20.07.2024 1) Wegfall der demonstrativen Aufzählung der Kompetenzen § 15 Abs 4 GuKG enthielt bislang eine umfangreiche demonstrative Aufzählung der Kompetenzen der/des DGKP. Um Rechtsunsicherheit bezüglich der Kompetenzen der/ des DGKP vorzubeugen, wurde vom Gesetzgeber nun eine neue allgemeine Umschreibung des Tätigkeitsfeldes der/ des DGKP in § 15 GuKG eingeführt. Demnach umfassen die Kompetenzen einer/eines DGKP bei medizinischer Diagnostik und Therapie nach ärztlicher Anordnung nunmehr y die eigenverantwortliche Durchführung von bzw. Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen sowie y Tätigkeiten zur Behandlung, Betreuung und Beratung in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen. Der Umfang der Kompetenzen ergibt sich aus den Kenntnissen und Fertigkeiten, welche in Aus- und Weiterbildungen von der/dem DGKP erworben wurden. Damit sind auch die im Rahmen von Spezialisierungen erworbenen Qualifikationen mitumfasst. Maßnahmen, deren fachgerechte Durchführung einer ärztlichen Qualifikation bedürfen, können weiterhin nicht an DGKP delegiert werden (z. B. Anamnese, Diagnose und Aufklärung). 2) Änderungen bei der ärztlichen Anordnungsverpflichtung Für die Durchführung standardisierter diagnostischer Maßnahmen (z. B. Harnstreifentests oder Blutzuckerkontrollen) bedarf es seit der Novelle des § 15 GuKG keiner ausdrücklichen vorhergehenden ärztlichen Anordnung mehr. In allen anderen Fällen bedarf es zwar noch einer ärztlichen Anordnung, diese muss jedoch nicht mehr schriftlich erfolgen. Bei mündlichen Anordnungen ist es jedoch empfehlenswert die Anordnung aus Beweisgründen weiterhin zu dokumentieren. Änderungen AB 01.09.2025: Berechtigung zur Verordnung/ Weiterverordnung von Arzneimitteln Ab September 2025 sind DGKP gemäß § 15b GuKG berechtigt, – noch durch Verordnung zu definierende – Arzneimittel in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Körperpflege sowie Pflegeintervention und -prophylaxe selbstständig und ohne Anordnung der Ärzt:innen an Patient:innen zu verordnen. Darüber hinaus dürfen DGKP künftig – noch durch Verordnung zu definierende – Arzneimittel nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung weiterverordnen. Die Entscheidung über die Möglichkeit der Weiterverordnung bleibt den Ärzt:innen vorbehalten, das heißt Ärzt:innen können die Weiterverordnung von Medikamenten a priori ausschließen. Eine Abänderung der ärztlichen Verordnung durch die/den DGKP ist nicht zulässig. Ärzt:innen können die Möglichkeit der Weiterverordnung jederzeit widerrufen oder abändern. Dr. Angelika Falb, LL.M. Abteilung Rechts-, Beschwerde- und Disziplinarsachen in der Ärztekammer für Steiermark recht Foto: Adoe Stock Ærzte Steiermark || 10|2024 29

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