AERZTE Steiermark | 10/2024

30 Ærzte Steiermark || 10|2024 Die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds (WFF) bildet das zweite Pensionsstandbein neben der staatlichen Pension (SVS oder ASVG bzw. Beamtenpension). Im Gegensatz zur staatlichen Pension ist das Regelpensionsalter auf Basis der ärztegesetzlichen Vorgaben für alle Geschlechter gleich, nämlich das vollendete 65. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr kann – bei Erfüllung der Voraussetzungen – die vorzeitige Altersversorgung beantragt werden, die allerdings mit lebenslangen Abschlägen verbunden ist. Die Beitragsleistung in den Wohlfahrtsfonds endet mit Zeitpunkt des Pensionsantritts, die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche werden nicht mehr verändert. Bei Aufrechterhaltung der ärztlichen Tätigkeit über den Pensionsantritt hinaus fällt nur mehr die Ärztekammerumlage an (inkl. Fachgruppenbeitrag und – im Fall der Fortführung einer Praxis – der Beitrag zur ÖQmed). Bei gänzlicher Einstellung der ärztlichen Tätigkeit besteht die Möglichkeit zur Führung als außerordentliches Mitglied in der Ärzteliste. Voraussetzungen für die Beantragung Altersversorgung (= ab dem vollendeten 65. Lebensjahr): Voraussetzungen: y Antragstellung im Vorhinein y Vorlage eines Antrags auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der Bank; ausgestellt auf den Wohlfahrtsfonds der ÄK Stmk) y Bezahlung sämtlicher Beiträge Die ärztliche Tätigkeit kann über den Pensionsantritt hinaus unverändert aufrecht bleiben. Sämtliche ärztlichen Tätigkeiten (selbstständig, unselbstständig, mit Kassenvertrag, ohne Kassenvertrag) sind möglich. Vorzeitige Altersversorgung (= Pensionsantritt zwischen dem vollendeten 60. und 65. Lebensjahr): Voraussetzungen: y Antragstellung im Vorhinein y Vorlage eines Antrags auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der Bank; ausgestellt auf den Wohlfahrtsfonds der ÄK Stmk) y Bezahlung sämtlicher Beiträge y Kündigung sämtlicher ärztlichen Dienstverhältnisse (Nachweise sind dem Antrag beizulegen) und/bzw. y Kündigung sämtlicher Kassenverträge (Nachweise sind dem Antrag beizulegen) Folgende Möglichkeiten bestehen hinsichtlich der Ausübung der weiteren ärztlichen Tätigkeit: y Wahlarzt/ärztin oder y Wohnsitzarzt/ärztin. Diese Restriktion bleibt auch über das 65. Lebensjahr hinaus aufrecht. Sollte bei Bezug einer vorzeitigen Altersversorgung ein ärztliches Dienstverhältnis neu begonnen werden (unabhängig vom Ausmaß) oder ein Kassenvertrag neu abgeschlossen werden, führt dies für die Dauer des Dienstverhältnisses oder des Bestehens des Kassenvertrages zur gänzlichen Einstellung der vorzeitigen Altersversorgung! Diese Abschläge kommen bei Antritt der vorzeitigen Altersversorgung zur Anwendung: Vollendetes Lebensjahr Kürzung um 60 25 % 61 22 % 62 18 % 63 13 % 64 7 % Bei Antritt der vorzeitigen Altersversorgung zwischen der Vollendung zweier Lebensjahre erfolgt eine aliquote Kürzung nach vollen Monaten. Beispiel: Antritt der vorzeitigen Altersversorgung mit 62 Jahren und 6 Monaten → Kürzung der individuellen Ansprüche um 15,50 %. WICHTIGE HINWEISE: y Sämtliche Leistungen des WFF werden ausschließlich auf Antrag gewährt, d. h. dass niemand automatisch vom Wohlfahrtsfonds aus in Pension geschickt wird – dies auch nicht bei Erreichen des 65. Lebensjahres. y Sowohl die Altersversorgung als auch die vorzeitige Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds sind im Vorhinein zu beantragen. Es wird eine Antragstellung 2 bis 3 Monate im Voraus empfohlen. y Beitragsschulden verzögern eine Pensionsabrechnung; erst nach Bezahlung aller Beiträge kann der individuelle Leistungsanspruch festgestellt werden. y Bei Beantragung der vorzeitigen Altersversorgung sind auch die Schreiben über die Kassenkündigungen und die Beendigung des ärztlichen Dienstverhältnisses beizulegen. y Es ist ausreichend, wenn die vollständigen Antragsunterlagen per EMail (wff@aekstmk.or.at) an den Wohlfahrtsfonds übermittelt werden. Es werden keine Originale benötigt. y Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Pension und die (vorzeitige) Altersversorgung vom Wohlfahrtsfonds separat zu beantragen sind und es keine gegenseitige VerDie Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds Teil 2: Informationen und Anspruchsvoraussetzungen wirtschaft&Erfolg

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