AERZTE Steiermark 11 2024

Niedergelassene Ärztinnen & Ärzte Vertragsärzt:innen: Vertretungs- regelung bei Ordinationsschließung Der beabsichtigte Urlaub ist spätestens zwei Wochen vor Urlaubsantritt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertreterin/des Vertreters bzw. der Vertreter schriftlich der Ärztekammer für Steiermark und der ÖGK-Steiermark zu melden. Nutzen Sie dazu gerne das dementsprechende Tool auf unserer Homepage (www.aekstmk.or.at – Abwesenheitsmeldung). Ebenso ist jede Änderung der gemeldeten Urlaubsdauer unverzüglich den beiden genannten Stellen schriftlich bekannt zu geben. Die nachfolgenden Punkte gelten sowohl für eine urlaubsbedingte, als auch für eine krankheitsbedingte Abwesenheit der Vertragsärztin/ des Vertragsarztes in der Ordination. Für die Dauer der Abwesenheit steht der Vertragsärztin/dem Vertragsarzt das Recht zu, die/den bzw. bis zu drei der nächstgelegenen Vertragsärzt:innen mit ihrer/ seiner Vertretung zu betrauen. Ausnahmen sind bei besonderer Begründung möglich. Als nächstgelegene Vertragsordination gilt in Graz und in den Orten mit mehr als 5.000 Einwohnern jede Vertragsärztin/jeder Vertragsarzt, der innerhalb eines Umkreises von einem Kilometer von der Ordination der vertretenden Die Weihnachtszeit nähert sich mit großen Schritten und da über die Feiertage viele Ordinationen aufgrund eines Urlaubs geschlossen sein werden, möchten wir Ihnen die Vertretungsregelungen für Vertragsärzt:innen in Erinnerung rufen. Abrechnungs Service Steiermark KASSENCHECK Alexander Moussa Gerd Wonisch Markus Huber Vertragsärztin/des vertretenen Vertragsarztes oder im gleichen Gemeindebezirk niedergelassen ist. Die Vertreterin/der Vertreter bzw. die Vertreter:innen gilt (gelten) als genehmigt, wenn binnen acht Tagen nach Eingang der Meldung weder von den Krankenversicherungsträgern noch von der Ärztekammer ein Einspruch erhoben wird. An die Ordinationstüre der abwesenden Vertragsärztin/ des erkrankten Vertragsarztes ist ein Aushang, aus dem die Anschrift und Sprechstunden der vertretenden Ärztin/des vertretenden Arztes bzw. der vertretenden Ärzte entnommen werden können, sichtbar anzubringen. Zusätzlich soll der Anrufbeantworter der geschlossenen Ordination ebenso mit der Anschrift und Sprechstunden der vertretenden Ärzt:innen besprochen werden. Für die Honorierung der in Vertretung behandelten Patienten sind dieselben Bestimmungen anzuwenden wie bei eigenen Patient:innen, wobei die Konsultation „Vertretung“ im e-card-System gespeichert werden soll. Bei der Verrechnung der Wegegebühren ist grundsätzlich die Entfernung von der Wohnung der Patientin/des Patienten zur nächstgelegenen Vertragsordination maßgebend. In Orten mit nur einer vertragsärztlichen Ordination sollen nach Tunlichkeit während der Vertretung in der Ordination der vertretenen Vertragsärztin/des vertretenen Vertragsarztes Sprechstunden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsverhältnisse abgehalten werden. Bei einer solchen Vertretung gelten hinsichtlich der Honorierung die gleichen Regelungen wie vorstehend vereinbart. Für die Vertragsfachärzt:innen gilt sinngemäß dieselbe Regelung unter der Voraussetzung, dass am gleichen Ort zumindest 2 Fachärzt:innen der gleichen Sparte niedergelassen sind. Vertretungsregelung für Vertragsgruppenpraxen Die vorstehenden Vertretungsregelungen gelten grundsätzlich auch für Gruppenpraxen mit folgenden Abweichungen: Im Falle der Abwesenheit einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters, deren/dessen Fach in der Vertragsgruppenpraxis mit mehr als zwei Ärzt:innen vertreten ist, sind die Gesellschafter des gleichen Faches zur wechselseitigen Vertretung in der Gruppenpraxis verpflichtet, eine gesonderte Meldung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ist eine wechselseitige Vertretung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht möglich oder ist das Fach der verhinderten Gesellschafterin/des verhinderten Gesellschafters in der Gruppenpraxis maximal zweifach vertreten, kann auch eine Ärztin/ein Arzt, die/der nicht Gesellschafter ist, zur Vertre50 Ærzte Steiermark || 11|2024 Fotos: Adobe Stock, Schiffer (2), beigestellt

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