Ærzte Steiermark || 12|2024 17 Sonderfach Allgemein- & Familienmedizin Foto: Adobe Stock Ab dem 01.01.2025 besteht für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin gemäß § 262 ÄrzteG 1998 die Möglichkeit, die neue Facharztbezeichnung „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu erwerben. 1) Erwerb der Berufsbezeichnung Fachärzt:in für Allgemeinmedizin und Familienmedizin 1.1. In die Ärzteliste eingetragene Ärzt:innen für Allgemeinmedizin Die ärztegesetzlichen Voraussetzungen für die Antragstellung sind: y Diplom Ärztin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin y Ärztliche Berufserfahrung in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (zumindest 30 Wochenstunden) im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung), jedenfalls aber in der So wird man Fachärztin bzw. Facharzt für Allgemeinmedizin Ärzt:innen für Allgemeinmedizin haben ab 01.01.2025 die Möglichkeit, die Bezeichnung Fachärztin bzw. Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin zu erwerben. Der Antrag an die ÖÄK kann ab diesem Zeitpunkt online gestellt werden. Die Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin kann ab 01.06.2026 begonnen werden. Krankheitserkennung und -behandlung im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin (davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen) y Im Falle von Teilzeitbeschäftigung bzw. -tätigkeit verlängert sich die Dauer an nachzuweisender ärztlicher Berufserfahrung im Rahmen des o. a. Aufgabengebietes entsprechend. Die bisher ausgestellten Diplome Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin behalten ihre Gültigkeit, auch wenn die fachärztliche Berufsbezeichnung beantragt wird, und es wird kein neues fachärztliches Diplom ausgestellt. Die Bezeichnung Fachärztin/-arzt für Allgemeinmedizin ist nach Zuerkennung im beruflichen Alltag (z. B. auf dem Ordinationsschild) zu führen. Ärzt:innen für Allgemeinmedizin, die keinen Antrag für das Fach Allgemeinmedizin stellen, bleiben Ärzt:innen für Allgemeinmedizin. 1.2. Nicht in die Ärzteliste eingetragene Allgemein- mediziner:innen Die Übergangsbestimmung zielt darauf ab, jenen PerAb 01.01.2025 können Allgemeinmediziner:innen die Eintragung als Fachärzt:in für Allgemeinmedizin und Familienmedizin beantragen.
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