Aerzte Steiermar 12 2024

18 Ærzte Steiermark || 12|2024 Foto: Adobe Stock Sonderfach Allgemein- & Familienmedizin sonen die Führung der neuen Sonderfachbezeichnung zu ermöglichen, die den Beruf auch tatsächlich auszuüben beabsichtigen. Sollten Sie nicht in die Ärzteliste eingetragen sein und die Berufsausübung beabsichtigen, ist gleichzeitig mit einem Antrag auf Bezeichnungsänderung ein Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste zu stellen. Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin besteht erst nach entsprechender Eintragung in die Ärzteliste. 1.3. Allgemeinmediziner:innen, die als Fachärzt:innen eines Sonderfachs tätig sind y Für den Erwerb der Sonderfachbezeichnung ist die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (siehe Pkt. 1.1) notwendig. Kann die Voraussetzung der ärztlichen Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im beschriebenen Ausmaß nicht erfüllt werden, kann für den Erwerb des Sonderfachs auf Basis der Übergangsbestimmungen stattdessen die fachärztliche Prüfung (siehe Pkt. 3) im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin absolviert werden. y Wird diesfalls die fachärztliche Prüfung nicht positiv absolviert, kann die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin auf der Grundlage der vorhandenen Übergangsbestimmung (§ 262 ÄrzteG 1998) nach gegenwärtiger Rechtslage nicht erworben werden. 1.4. Anerkennung von im Ausland erworbenen gleichartigen Bezeichnungen Eine im Ausland erworbene Berufsbezeichnung für Allgemeinmediziner:innen (z. B. „Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin“ (D); „Huisarts“ (NL), „Especialista en medicina familiar y comunitaria“ (E)) kann nicht automatisch auch in Österreich geführt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ausbildungen, die nach Abschluss des Medizinstudiums im Ausland absolviert worden sind und die dazu berechtigen, dort als Allgemeinmediziner:in tätig zu sein, in Österreich anerkennen zu lassen. Diese Möglichkeit der Anerkennung ist auf Qualifikationsnachweise (Diplome) beschränkt, die innerhalb der EU (bzw. des EWR und der Schweiz) erworben wurden. Wer in der EU/innerhalb des EWR oder in der Schweiz eine solche postgraduelle Ausbildung auf dem Unter Tätigkeit in der Grund- bzw. Primärversorgung wird ärztliche Versorgung im Sinne einer primären Anlaufstelle bei Gesundheitsproblemen verstanden. Wie stelle ich meinen Antrag? y Online-Formular ab 01.01.2025 auf www.aerztekammer.at/faq-fam y Login mit SSO-Zugangsdaten: Das SSO-Login kann schon jetzt aktiviert werden, Informationen unter https://www.aerztekammer.at/sso y Persönliche Daten angeben y Daten zur Berufserfahrung (Tätigkeit in der Grundversorgung/Primärversorgung) angeben – das Onlineformular beinhaltet eine Ausfüllhilfe! y Nachweise hochladen – Die Nachweise können schon jetzt eingeholt/erstellt werden. Die Formblätter der ÖÄK für die Dienstgeberbestätigung und Eidesstattliche Erklärung finden Sie unter: www.aerztekammer.at/faq-fam y Antrag online abschicken ▶ Der Eingang des Antrags wird per E-Mail bestätigt. Bitte um Verständnis, dass ÖÄK und Landesärztekammer Anträge nicht vorab beurteilen, keine Einschätzung abgeben und keine Auskünfte zu potentiellen Verfahrensausgängen erteilen. Das Verfahren ist kostenlos. Die Anträge werden nach dem Zeitpunkt des Einlangens bearbeitet. Die Verfahrensdauer kann derzeit nicht abgeschätzt werden und richtet sich u. a. nach der Vollständigkeit des Antrags und der Komplexität des Sachverhalts im Einzelfall.

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