Ærzte Steiermark || 12|2024 19 Gebiet der Allgemeinmedizin absolviert und dabei auch einen Qualifikationsnachweis erwirbt, der den Anforderungen der Berufsanerkennungsrichtlinie (RL 2005/36/ EG) entspricht, wird ab dem Zeitpunkt, ab dem für Österreich die neue Sonderfachausbildung auf EU-Ebene bekannt gegeben und in die Berufsanerkennungsrichtlinie aufgenommen worden ist, in Österreich – unabhängig vom Wortlaut der konkreten Berufsbezeichnung im Ausland – als Fachärztin/-arzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin anerkannt. Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ bzw. „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ in Österreich zu führen, ist auch hier jedenfalls erst mit entsprechender Eintragung in die Ärzteliste gegeben. 2) ANTRAGSVERFAHREN 2.1. Antragstellung & Fristen Der Antrag kann ab dem 01.01.2025 bei der ÖÄK eingebracht werden. Nach gegenwärtiger Rechtslage ist keine Frist für die Zulässigkeit der Antragstellung innerhalb der Übergangsregelung vorgesehen. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage diesbezüglich ändern kann. 2.2. Prüfverfahren Die ÖÄK prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Sonderfachbezeichnung von der/dem Antragsteller:in erfüllt werden. Bei Mängeln wird die Verbesserung binnen einer Frist aufgetragen. Erfüllt ein:e in die Ärzteliste eingetragene:r Antragsteller:in alle Voraussetzungen, ist die Sonderfachbezeichnung in die Ärzteliste einzutragen und der:die Antragsteller:in wird schriftlich darüber informiert. Sind die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die ÖÄK dies mittels Bescheid festzustellen. Dagegen kann der:die Antragsteller:in binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde erheben. Auf die Möglichkeit der Absolvierung der fachärztlichen Prüfung zum Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ab 01.06.2026 ist hinzuweisen. 2.3. Gebühren Für das Verfahren zum Erwerb der Sonderfachbezeichnung sind keine Gebühren zu entrichten. Ist für den Erwerb der Sonderfachbezeichnung die Absolvierung der fachärztlichen Prüfung erforderlich, ist eine Prüfungsgebühr gemäß Prüfungsordnung zu entrichten. 2.4. Erforderliche Unterlagen y Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular samt y wahrheitsgemäßer Eigenerklärung bezüglich der freiberuflichen BerufserSonderfach Allgemein- & Familienmedizin Welche Tätigkeiten zählen zur Grund- bzw. Primärversorgung? Um die Anforderung an eine „Tätigkeit im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung)“ zu erfüllen, muss sich die im Antrag angeführte Berufserfahrung auf das Aufgabengebiet des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls aber auf Krankheitserkennung und Krankenbehandlung erstrecken und dabei zumindest zwei der vier folgenden Bereiche umfassen: 1. Die Funktion als allgemeine, primäre ärztliche Ansprechstelle für alle Gesundheits- und Krankheitsfragen, insbesondere in Einrichtungen der Primärversorgung, wie z. B. in ärztlichen Ordinationsstätten, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten, oder in Organisationseinheiten des intramuralen Bereichs oder 2. Prävention, Gesundheitsförderung oder Rehabilitation oder 3. die kontinuierliche Betreuung von Patientinnen und Patienten, allfällige Einleitung der weiterführenden Diagnostik und Therapie, und die Funktion als Orientierungshilfe bei der Auswahl von Versorgungsstrukturen oder 4. die multiprofessionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit. Relevant für die Antragsbearbeitung sind nicht einzelne Untersuchungsmethoden, sondern die nachvollziehbare Erfüllung des oben dargestellten, geforderten Tätigkeitsprofils. Dies kann auch durch unterschiedliche Berufserfahrungen im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin erreicht werden. Hinsichtlich der Beurteilung der geforderten Berufserfahrung ist auf eine Summenbetrachtung abzustellen. Die Einordnung des Tätigkeitsprofils unterliegt einer Einzelfallbeurteilung, zu der von der ÖÄK als Behörde im Bedarf auch ein beratender Ausschuss beigezogen werden kann. Die Tätigkeit muss selbstständig oder unselbstständig ausgeübt werden. Auch von Turnusärzt:innen absolvierte Ausbildungszeiten in Allgemeinmedizin in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen, Lehrambulatorien oder Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, können berücksichtigt werden.
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