Aerzte Steiermar 12 2024

20 Ærzte Steiermark || 12|2024 Sonderfach Allgemein- & Familienmedizin Foto: Adobe Stock fahrung im Bereich der Grundversorgung (Primarversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin (Formblatt Eidesstattliche Erklärung) und/oder y Bestätigung des Dienstgebers bei entsprechenden Dienstverhältnissen (Formblatt Dienstgeberbestätigung) y Download von Formblättern für Eigenerklärung und Dienstgeberbestätigung unter: www.aerztekammer.at/faq-fam y Sonstige Belege (insbesondere für Wahlärzt:innen) ÖÄK-Formblatt „Eidesstattliche Erklärung“ (s. o.) über Ordinationszeiten, Patientenfrequenz, Tätigkeitsspektrum – allenfalls anonymisierte Honorarabrechnung 2.5. Was bedeutet Berufserfahrung im Bereich der Grund- bzw. Primärversorgung? Grundvoraussetzung ist, dass die Tätigkeit selbständig oder unselbständig im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin ausgeübt wird. Eine genaue Definition dieses Aufgabengebiets erfolgt durch das Gesundheitsministerium im Rahmen der 5. Novelle der Ärztinnen- und Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, wobei die Rechtsgrundlage bezüglich des Erfordernisses der Berufserfahrung jedenfalls auf eine kurative allgemeinärztliche Tätigkeit, nämlich in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, abzielt. Auch von Turnus:ärztinnen absolvierte Ausbildungszeiten in allgemeinmedizinischen Lehr(Gruppen)praxen, Lehrambulatorien oder Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, können berücksichtigt werden. Relevant für die Antragsbearbeitung sind nicht einzelne Untersuchungsmethoden, sondern die nachvollziehbare Erfüllung des geforderten Tätigkeitsprofils. Die Bewertung des Tätigkeitsprofils unterliegt einer Einzelfallbeurteilung, zu der von der ÖÄK bei Bedarf auch ein beratender Ausschuss beigezogen werden kann. Nicht nur die tatsächlichen Ordinationsöffnungszeiten, sondern auch Zeiten ärztlicher Tätigkeit für Patient:innen/außerhalb der Öffnungszeiten (z. B. Hausbesuche, ärztliche Dokumentation, Bereitschaftsdienste) können berücksichtigt und bei entsprechendem Nachweis angeführt werden. Ärztliche Vertretungstätigkeit in allgemeinmedizinischen Ordinationen/Gruppenpraxen oder PVE stellt grundsätzlich eine anrechenbare Berufserfahrung für den Bezeichnungserwerb dar. Wahlärzt:innen legen als Nachweise bzgl. wahlärztlicher Tätigkeit im Rahmen des § 262 ÄrzteG ÖÄKFormblatt „Eidesstattliche Erklärung“ über Ordinationszeiten, Patientenfrequenz, Tätigkeitsspektrum – allenfalls anonymisierte Honorarabrechnungen – vor. Ausbildungszeiten, die in einem Sonderfach oder im Rahmen einer Spezialisierung absolviert wurden, und denen ein Für das Verfahren zum Erwerb der Sonderfachbezeichnung sind keine Gebühren zu entrichten.

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