22 Ærzte Steiermark || 12|2024 RLB-PRIVATE BANKING | Radetzkystraße 15, 8010 Graz www.privatebanking-rlb.at | 0316 8036 5088 johannes.tschemmernegg@rlbstmk.at RLB-PB-Leiter Johannes Tschemmernegg: Raiffeisen Private-BankingKund:innen profitieren auch beim Sprung in die Selbständigkeit von fundierter Beratung. MIT EXPERTISE ZUR EIGENEN PRAXIS Der Private-Banking-Betreuungsansatz der RaiffeisenLandesbank Steiermark nimmt u.a. speziell auf die Ansprüche von Ärzt:innen Bedacht. Maßgeschneiderte Serviceangebote unterstützen bei der Praxisgründung oder -übernahme sowie bei der Vorsorge und Absicherung von Risiken. Im Private-Banking der RLB Steiermark steht die langfristige persönliche Beziehung im Vordergrund. Die kompetenten Raiffeisen-Berater:innen begleiten ihre Kund:innen oft schon vom Studium an durch die Karriere und entwickeln jeweils die passenden Lösungen. Besonders, wenn der Sprung in die Selbständigkeit auf der Agenda steht, macht sich dieser Rückhalt bezahlt. RLB-PrivateBanking-Leiter Johannes Tschemmernegg: „Egal, ob Sie eine neue Praxis gründen, eine bestehende übernehmen oder sich einer Gemeinschaftspraxis anschließen – unsere Expertise hilft, fundierte Entscheidungen zu treffen.“ Schritt für Schritt zur eigenen Praxis Den Weg in die Selbständigkeit ebnet Raiffeisen u. a. mit der „Praxisgründer-Mappe“. Sie enthält alle wichtigen Informationen von Behördenwegen bis zum Businessplan. Weiters stellt Raiffeisen passende Kontomodelle zur Verfügung und berät zu Finanzierung, Vorsorge und Versicherungsschutz. „Wir bieten unseren PrivateBanking-Kund:innen direkt im Haus eine Servicefülle, die weit über das branchenübliche Angebot hinausreicht“, erklärt Tschemmernegg. Auch bei Fragen zu Digitalisierung, Immobilien oder rund ums Leasing sowie zu Anlageformen und Wertpapieren empfiehlt er die kompetente Beratung durch RaiffeisenExpert:innen. Veranlagungen in Finanzinstrumente können mit erheblichen Verlusten verbunden sein. Es handelt sich um keine Anlageberatung oder Produktempfehlung. Bereich Unterliegt eine Ordination bei Scheidung der Aufteilung? Was geschieht bei der Scheidung mit dem Vermögen: Kann eine Ordination als Ganzes bewahrt werden? RA Dr. Judith Kolb Der eheliche Vertrag ist einer der am wenigsten geprüften Verträge. Demnach haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung ihrer Lebensverhältnisse angemessen beizutragen. Die nacheheliche Vermögensaufteilung In Österreich gilt das Prinzip der Gütertrennung. Dennoch hat bei Ehescheidung die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu erfolgen. Die gesetzlichen Grundlagen für die nacheheliche Aufteilung finden sich in §§ 81 ff EheG. In diesem Zusammenhang stellt sich für Ärzt:innen die Frage, welches vermögensrechtliche Schicksal die Ordination und/oder Unternehmensanteile an medizinischen Institutionen erfährt. Im österreichischen Aufteilungsrecht steht der Beitragsgedanke im Vordergrund. Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt nach der Judikatur in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unter tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen. Oberste Maxime des Aufteilungsverfahrens ist der Grundsatz der Billigkeit. Der nachehelichen Vermögensaufteilung unterliegen sämtliche ehelichen Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen. Darunter fällt insbesondere die Ehewohnung. Das Gesetz sieht aber in § 82 EheG einen Ausnahmetatbestand vor, dass der Aufteilung nicht Sachen unterliegen, die zu einem Unternehmen gehören, oder Anteile an einem Unternehmen, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen. Keine Aufteilung des Unternehmens Ordination Eine Arztpraxis ist ein Unternehmen gemäß § 82 Abs. 1 Z3 EheG. Beispielsweise bleibt auch eine Spareinlage (Rücklarecht
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