Aerzte Steiermar 12 2024

Recht „Die Rechtsprechung zeigt deutlich, dass klare Abgrenzungen zwischen privatem und beruflichem Vermögen von großer Bedeutung sind.“ Judith Kolb ge), die ausschließlich aus den vereinnahmten Honoraren aus der Ordination gespeist wurde, so lange Zubehör dieses Unternehmens, als sie von dem die Erträgnisse erzielenden Ehegatten nicht für private Zwecke umgewidmet worden ist. Die erwirtschafteten Erträgnisse sind als unternehmerisches Deckungskapital zur Vorsorge, beispielsweise für besondere finanzielle Belastungen, wie Steuernachzahlungen, zu qualifizieren. Eine Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann durch ausdrückliches oder schlüssiges Verhalten allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. Ein schlüssiger Umwidmungsakt liegt soweit vor, als die Einlage einer Unternehmenssparform für private Anschaffungen des Unternehmers oder Gesellschafters oder seiner Angehörigen verwendet wurde. Gewinn und Anteile unterliegen keiner Aufteilung Es unterliegt auch der Gewinn eines Unternehmens, der einverständlich zur Rücklagenbildung verwendet wird, nicht der Aufteilung. Dies gilt auch für Unternehmensanteile an einem medizinischen Institut oder einer GmbH, die durch eine ärztliche Tätigkeit erworben wurde. Auch sie sind nach § 82 Abs. 1 Z4 EheG von der Aufteilung ausgenommen, sofern es sich nicht um eine reine Kapitalanlage handelt. Fazit: Eine Trennung des privaten und des unternehmerischen Vermögens ist wichtig! Relevanter Zeitpunkt Die Aufteilung des ehelichen Vermögens erfolgt nach ständiger Rechtsprechung auf Basis des Vermögens zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Das Ziel des Gesetzgebers ist, wie auch die Rechtsprechung betont, Unternehmen und Arbeitsplätze von einer Aufteilung im Zuge einer Scheidung zu schützen. Conclusio Der Schutz von Unternehmen, wie Arztpraxen und Unternehmensanteile, ist im österreichischen Recht gut verankert, da sie nicht per se der nachehelichen Aufteilung unterliegen. Dennoch können Einkünfte und Wertzuwächse während der Ehe im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Rolle spielen. Es ist ratsam, bei solchen Fällen anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei komplexen Vermögensstrukturen, wie einer Wahlarztpraxis oder einer Unternehmensbeteiligung. Die Rechtsprechung zeigt deutlich, dass klare Abgrenzungen zwischen privatem und beruflichem Vermögen von großer Bedeutung sind. RA Dr. Judith Kolb ist Rechtsanwältin in 8010 Graz. Ærzte Steiermark || 12|2024 23 Fotos: KK, Adobe Stock

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