Aerzte Steiermar 12 2024

wirtschaft&Erfolg Ærzte Steiermark || 12|2024 35 Kinderunterstützung Kinder von alters- und invaliditätsversorgten Ärztinnen und Ärzten erhalten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Unterstützung von 20 % der Alters- bzw. Invaliditätsversorgung der/des versorgten Kammerangehörigen. Darüber hinaus wird eine Kinderunterstützung in Höhe von 22,5 % längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gewährt, sofern sich das Kind in einer Schul- bzw. Berufsausbildung (FH, Uni) befindet, wobei die Unterstützung für das Erststudium (bis zum Ende des Magister- bzw. Masterstudiums) gewährt wird. Halbwaisen- und Waisenversorgung Die Halbwaisen- und Waisenversorgung gebührt Kindern von verstorbenen Kammerangehörigen bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Darüber hinaus wird sie analog den Bestimmungen zur Kinderunterstützung längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr geleistet, sofern sich die oder der (Halb-) Waise in einer Schul- bzw. Berufsausbildung (FH, Uni) befindet, wobei auch die Halbwaisen- und Waisenversorgung immer nur für das Erststudium (bis zum Ende des Magister- bzw. Masterstudiums) gewährt wird. Die Höhe der (Halb-)Waisenversorgung (Tab. 1) wird berechnet nach einem Prozentsatz der Alters- und Invaliditätsversorgung, die der/dem verstorbenen Kammerangehörigen zum Zeitpunkt ihres/ seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Die staatliche Familienbeihilfe und die staatlichen (Halb-)Waisenpensionen werden im Gegensatz zu den Leistungen des Wohlfahrtsfonds seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 nur mehr bis zum vollendeten 24. Lebensjahr ausbezahlt, in gewissen Ausnahmefällen bis zum 25. Lebensjahr. Witwen- bzw. Witwerversorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners (gem. EPG) Nach dem Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung hat die Witwe bzw. der Witwer Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerpension. Seit 2019 hat auch der hinterbliebene eingetragene Partner Anspruch auf eine Versorgung als hinterbliebener eingetragener Partner. Die Höhe der Versorgungsleistung beträgt 60 % der Alters- und Invaliditätsversorgung, die dem verstorbenen Kammerangehörigen zum Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Achtung: Die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte haben keinen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerversorgung. Dies betrifft sowohl den Wohlfahrtsfonds als auch die Ansprüche im staatlichen Pensionssystem. Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenen- unterstützung Im Fall des Todes eines aktiven bzw. alters- oder invaliditätsversorgten Kammerangehörigen besteht zusätzlich ein Anspruch auf ein einmaliges „Sterbegeld“, das ist die sogenannte Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung, wie wir bereits in der Ausgabe vom September 2024 berichtet haben. Für Fragen steht Ihnen das Team des Wohlfahrtsfonds gerne zur Verfügung. Tel.: (0316) 8044 DW Carmen Renner 64 Mag. Michael Fasching 66 Sabine Steirer 65 Kirstin Schauer 67 E-Mail: wff@aekstmk.or.at Angehörige abgesichert Teil 2. Der Wohlfahrtsfonds hat mehr als „nur“ die Alters- und Invaliditätsversorgung sowie die Krankenbeihilfe zu bieten. Im Gegensatz zu den meisten privaten Versicherungsprodukten sind beim Wohlfahrtsfonds auch die Familienmitglieder automatisch abgesichert. Foto: Adobe Stock Tab. 1 bis zum 18. Lebensjahr 18. bis 27. Lebensjahr Halbwaise 20 % 25 % Waise 40 % 50 %

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