AERZTE Steiermark

ÆRZTE Steiermark || 02|2025 23 Illu: shutterstock / Texelart RECHT alles Zumutbare zu tun, um den Versicherungsfall aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten. Ganz wesentlich ist, dass die Ärztin/der Arzt nicht ohne vorherige Zustimmung der Versicherung eine Schadenersatzverpflichtung anerkennen oder einen Vergleich darüber schließen darf; wird diese Verpflichtung missachtet, kann die Versicherung unter Umständen ihre Leistung verweigern. Patient:innen kontaktieren? Oftmals ist es der Ärztin bzw. dem Arzt, denen ein haftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, ein Anliegen, die Patient:innen zu kontaktieren und die Sache direkt zu besprechen. Dagegen ist zwar grundsätzlich nichts einzuwenden, eine solche Vorgehensweise sollte jedoch sehr bedacht erfolgen. Einerseits besteht nämlich die Gefahr, dass die Patientin bzw. der Patient in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren versucht, die Tatsache der Kontaktaufnahme sowie die Gesprächsinhalte für den eigenen Prozessstandpunkt zu verwenden („hätte die Ärztin/der Arzt keinen Fehler gemacht, hätte sie/er mich wohl nicht angerufen“). Andererseits muss unbedingt vermieden werden, dass gegenüber den Patient:innen ein Schadensersatzanspruch anerkannt wird, ohne dass zuvor die Haftpflichtversicherung zugestimmt hat (siehe oben); insbesondere eine „Entschuldigung“ kann bei missverständlicher Formulierung zu Diskussionen darüber führen, ob dadurch ein Fehlverhalten zugestanden wurde. Es empfiehlt sich daher nicht, unmittelbar bei Erhalt eines Forderungsschreibens in der Emotion anzurufen, sondern zuerst mit seiner Rechtsberaterin/seinem Rechtsberater darüber zu sprechen, ob es im Einzelfall Sinn machen kann, Kontakt aufzunehmen. Arbeitgeber:innen/ Mitgesellschafter:innen verständigen Sollte das anwaltliche Aufforderungsschreiben, mit dem eine Haftung behauptet wird, nicht an eine/n selbstständige/n niedergelassene/n Ärztin/ Arzt gerichtet sein, sondern an eine/n angestellte/n Ärztin/Arzt, ist auch die/der Arbeitgeber:in (KrankenanOftmals ist es der Ärztin bzw. dem Arzt, denen ein haftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, ein Anliegen, die Patient:innen zu kontaktieren und die Sache direkt zu besprechen. Dagegen ist zwar grundsätzlich nichts einzuwenden, eine solche Vorgehensweise sollte jedoch sehr bedacht erfolgen.

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