AERZTE Steiermark

32 ÆRZTE Steiermark || 02|2025 Teil 4. Der Wohlfahrtsfonds stellt ein breites Spektrum an Leistungen zur Verfügung, die Ihnen als Mitglied der Ärztekammer zu Gute kommen. Dazu gehört das Wochengeld für (werdende) Mütter. Das Wochengeld des Wohlfahrtsfonds Fotos: LKH Oststeiermark Zum Schutz der Gesundheit der werdenden und stillenden Mütter sowie ihrer Kinder gibt es rechtliche Bestimmungen (z. B. das Mutterschutzgesetz, Elternkarenzurlaubsgesetz usw.), die von Arbeitgeber:innen eingehalten werden müssen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Schwangerschaft und der voraussichtliche Geburtstermin den Arbeitgeber:innen bekannt gegeben werden. Der Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes errechnet sich aus dem voraussichtlichen Geburtstermin. Dienstgeber:innen sind verpflichtet, nach Erhalt der Mitteilung dem zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche diesbezügliche Meldung zu machen. Auch der Ärztekammer muss Folgendes gemeldet werden. • der Beginn und das Ende des vorzeitigen oder gesetzlichen Mutterschutzes, • die Geburt eines Kindes, • ein eventueller Gebührenurlaub sowie • der Beginn und das Ende der Elternkarenzzeit. Das Wochengeld des Wohlfahrtsfonds Von Seiten des Wohlfahrtsfonds gibt es ebenfalls auf Antrag ein Wochengeld. Voraussetzung für die Gewährung des Wochengeldes Voraussetzung für die Gewährung des Wochengeldes ist, dass die erstmalige ordentliche Mitgliedschaft zur Ärztekammer für Steiermark seit mindestens 6 Monaten besteht und die Ärztin seit mindestens 6 Monaten auch ärztlich tätig gewesen ist. Angestellte Ärztinnen • Anspruchszeitraum: Zeitraum des absoluten Beschäftigungsverbotes (d. s. insgesamt 16 Wochen bzw. bei Früh-, Mehrlingsgeburt oder Sectio 20 Wochen), Tag der Geburt und Zeitraum eines allfälligen vorzeitigen Mutterschutzes • Höhe der Leistung: EUR 14,00 pro Tag • Antragstellung: innerhalb von 24 Wochen ab Beginn der Mutterschutzfrist bzw. des vorzeitigen Mutterschutzes Niedergelassene Ärztinnen und Wohnsitzärztinnen Bei niedergelassenen Ärztinnen und Wohnsitzärztinnen gibt es – im Gegensatz zu den angestellten Ärztinnen – kein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Das Wochengeld wird ab der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit, maximal jedoch für den Zeitraum von 8 Wochen vor dem Tag der Entbindung und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung (= Äquivalent zum absoluten Beschäftigungsverbot der angestellten Ärztinnen) sowie für den Zeitraum eines allfälligen notwendigen vorzeitigen Mutterschutzes gewährt. • Taggeld: Es entspricht dem individuellen Tagsatz bei Hausbehandlung (EUR 92,00 bis max. EUR 270,00 pro Tag) • Antragstellung: innerhalb von 24 Wochen ab Beginn des Mutterschutzes WIRTSCHAFT&ERFOLG

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