40 ÆRZTE Steiermark || 02|2025 ANGESTELLTE ÄRZTINNEN & ÄRZTE Fotos: shutterstock / Stokkete folgenden Kalenderjahres verbraucht wird. • MUG: Hier verweist der anzuwendende Kollektivvertrag für Universitäten auf das Urlaubsgesetz. Demnach verfällt der Urlaubsanspruch nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. • Bei allen anderen Dienstgeber:innen ist die anzuwendende Rechtsgrundlage ebenso das Urlaubsgesetz. Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Wichtig! Es besteht die Möglichkeit, mit den Dienstgeber:innen davon abweichend zu vereinbaren, dass der Verlust von nicht verbrauchtem Urlaub erstreckt wird und erst später eintritt. Urlaubsverbrauch Auch der konkrete Urlaub (Urlaubszeitraum) ist zwischen den jeweiligen Dienstgeber:innen und Dienstnehmer:innen zu vereinbaren. Ein einseitiger Urlaubsantritt oder auch eine einseitige Urlaubsverlängerung seitens der Dienstnehmer:innen ist unzulässig und kann als Entlassungsgrund gelten. Ebenso darf ein Urlaubsverbrauch nicht einseitig von Dienstgeber:innen angeordnet werden. Die entsprechende Urlaubsvereinbarung ist grundsätzlich formfrei, und kann Urlaubsanspruch für Ärzt:innen: Was Sie wissen müssen Angestellte Ärzt:innen haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen Erholungsurlaub pro Jahr. Was ihnen weiters an Urlaubstagen zusteht und wann diese womöglich wieder verfallen, haben wir kompakt zusammengefasst. Angestellte Ärzt:innen haben jährlich einen Anspruch auf 5 Wochen (Erholungs-)Urlaub. Der Urlaubsanspruch erhöht sich nach 25-jähriger durchgehender Betriebszugehörigkeit auf 6 Wochen. Das Stmk. L-DBR sowie Kollektivverträge und Betriebs- oder Rahmenvereinbarungen sehen für viele Ärzt:innen in der Steiermark vor, dass sich der Urlaubsanspruch ab dem 43. Lebensjahr auf 6 Wochen erhöht – unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Doch Vorsicht: Urlaubsansprüche können nicht unbegrenzt „aufbewahrt“ werden, sie können auch verfallen. Zusätzlicher Anspruch Zusätzlich haben viele Ärzt:innen auf Basis von gesetzlichen Bestimmungen, Kollektivverträgen, Betriebs- oder Rahmenvereinbarungen „auf Grund der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastungen“ einen zusätzlichen Anspruch auf Dienstfreistellung („Zusatzurlaub“). Bei den großen Träger:innen in der Steiermark beträgt dieser aktuell 6 Tage. Verjährung* von Urlaub Abhängig von den Dienstgeber:innen, gibt es hier unterschiedliche Fristen. • Stmk. KAGes: Hier regelt das L-DBR, dass der Anspruch auf Urlaub verfällt, wenn dieser nicht bis zum 31.12. des dem Urlaubsjahr *In den unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen werden teils unterschiedliche Begriffe verwendet. Das Urlaubsgesetz spricht von Verjährung, das L-DBR hingegen von Verfall. Im Rahmen der SI-Gehaltsreform 2023 wurde ein zusätzlicher Urlaubstag erfolgreich ausverhandelt!
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