ANGESTELLTE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE ÆRZTE Steiermark ||02|2025 41 sohin auch mündlich, sogar schlüssig zustande kommen. Bestehen noch Urlaubsansprüche aus den Vorjahren, so gilt immer der älteste Urlaub als zuerst konsumiert. Voraussetzung für Verjährung Verjährung tritt nur dann in Kraft, wenn Dienstnehmer:innen tatsächlich die Möglichkeit hatten, den Urlaub zu verbrauchen und dienstgeberseitig rechtzeitig auf das Bestehen eines offenen Urlaubsanspruches sowie die Verjährung bei Nichtverbrauch hingewiesen wurde. Dienstgeber:innen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass deren Dienstnehmer:innen die jeweiligen Jahresurlaube tatsächlich in Anspruch nehmen können. Kurzum kann ein Urlaubsanspruch nur dann verjähren, wenn die Dienstgeberin/der Dienstgeber die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer aufgefordert hat, ihren/seinen Urlaub zu verbrauchen und auf die drohende Verjährung hingewiesen hat. Aufforderung zum Urlaubskonsum Die Aufforderung zum Urlaubskonsum hat jährlich – spätestens zu einem Zeitpunkt, zu dem Dienstnehmer:innen noch ausreichend Zeit haben, deren vollen Urlaub zu konsumieren, zu erfolgen. Außerdem müssen Dienstgeber:innen auch darüber aufklären, dass Urlaubsansprüche „verlorengehen“ können und über die mögliche Verjährung bei tatsächlichem Nichtverbrauch informieren. Achtung! Dienstgeber:innen nehmen diese Information meist über Andrucke am Lohnzettel vor! Sonderregelungen Sofern Arbeitnehmer:innen während des ursprünglich errechneten Urlaubsbezugszeitraums krankgeschrieben waren, können diese ihren Urlaubsanspruch de facto nicht ausüben. Ist der Verbrauch wegen Krankheit oder Beschäftigungsverboten (Mutterschutzzeiten) nicht möglich, so wird der Urlaubsverfall „gehemmt“. Auch Elternkarenzen verschieben den Verfallstermin um den Zeitpunkt der Karenz hinaus, bei Bildungskarenzen ist dies aber nicht der Fall. Bei Fragen stehen Ihnen die Kurie angestellte Ärzte unter angestellte.aerzte@aekstmk. or.at und die Rechtsabteilung unter recht@aekstmk.or.at gerne zur Verfügung. „Wichtig! Es besteht die Möglichkeit, mit den Dienstgeber:innen zu vereinbaren, dass der Verlust von nicht verbrauchtem Urlaub erst später eintritt.“ Mag. Isabell Polanec Foto: Furgler, Schiffer Isabell Polanec Gerhard Posch Bernd Niehs DIENSTRECHT AKTUELL Serie der Kurie Angestellte Ärzte | Von Gerhard Posch, Bernd Niehs & Isabell Polanec
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