ÆRZTE
Steiermark
|| 03|2017
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NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
Bei der Auswahl der künftigen Vertragsgruppenpraxis werden Interessen-
ten für die Gruppenpraxis als Team bewertet. Eine Bewerbung in mehreren
Teams anlässlich derselben Stellenvergabe ist möglich.
Die 10 erstgereihten Ärztinnen/Ärzte der betreffenden Reihungsliste
werden von der Ärztekammer schriftlich zur Bewerbung aufgefordert.
Bei einer Nichtbewerbung erfolgt eine Streichung aus der Reihungsliste
des Bezirkes bzw. Reihungsraumes.
Bei der Ausschreibung der Planstelle als Nachfolgepraxis und bei
der Ausschreibung von Gesellschaftsanteilen an Gruppenpraxen
besteht keine Bewerbungspflicht.
Eine Nichtbewerbung führt zu kei-
ner Streichung aus der Reihungsliste des Bezirkes bzw. Reihungsraumes.
Alle anderen Ärztinnen/Ärzte, die ihr Interesse für eine der ausgeschrie-
benen Planstellen bekunden möchten, können sich unter den unten
angeführten Bedingungen mitbewerben.
Für die Bewerbung ist der aufgelegte
Bewerbungsbogen mit allen
für die Bewerbung notwendigen Unterlagen
bei der Ärztekammer
für Steiermark, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29, bis längstens
5. April
2017
einzureichen.
Bewerbungsbögen sind bei der Ärztekammer für Steiermark erhältlich
oder auf der Homepage der Ärztekammer
unter
www.aekstmk.or.at/Formulare/Niedergelassene Ärzte
abrufbar.
Später einlangende Be-
werbungen können nicht berücksichtigt werden.
Bewerber, die nicht Mitglied der Ärztekammer für Steiermark
sind:
Dem Bewerbungsbogen sind zusätzlich beizuschließen,
wenn die Unterlagen nicht bereits dem Reihungsantrag beigelegt
wurden:
Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate; sofern nicht
in deutscher Sprache ausgestellt, ist eine beglaubigte Übersetzung
vorzulegen)
Bestätigung über die gesundheitliche Eignung (nicht älter als drei Mo-
nate; sofern nicht in deutscher Sprache ausgestellt, ist eine beglaubi-
gte Übersetzung vorzulegen)
Staatsbürgerschaftsnachweis
Jus practicandi, Facharztdiplom bzw. Nostrifikation
Bestätigung über die Tätigkeit als selbständig berufsberechtigter
angestellter Arzt oder niedergelassener Arzt der jeweiligen Landesärz-
tekammer
Bestätigung über die Tätigkeit als Vertragsarzt einer Gebietskranken-
kasse oder einer vergleichbaren Krankenversicherungsanstalt inner-
halb des Staatsgebietes einer der Vertragsparteien des Europäischen
Wirtschaftsraumes, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines
Assoziationsstaates.
Nach Zuerkennung der Planstelle durch die Ärztekammer für Steier-
mark und die Steiermärkische Gebietskrankenkasse ist die Vorlage
eines aktuellen Strafregisterauszuges (Leumundszeugnis) erforderlich;
die Niederlassungsbestätigung der Ärztekammer für Steiermark wird
automatisch nach Zuerkennung der Planstelle an die Steiermärkische
Gebietskrankenkasse weitergeleitet.
Für den Geschäftsausschuss der steirischen
§
2-Krankenver
sicherungsträger:Mag. Gernot Leipold (Geschäftsführer), Obfrau Mag.
a
Verena Nussbaum (Vorsitzende)
Für die Ärztekammer für Steiermark: Dr. Herwig Lindner (Präsident)
Anmerkung:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die terminge-
rechte Abgabe der Bewerbung auch das Fax-Gerät der Ärztekam-
mer für Steiermark zur Verfügung steht. Fax-Nr.: 0316/8044-135.
Da sich immer wieder zu den Bewerbungen Rückfragen ergeben, ersu-
chen wir Sie, in der Bewerbung die Telefonnummer anzuführen, unter der
Sie tagsüber erreichbar sind.
Empfehlungstarif für ärzt-
liche Leistungen nach dem
Heimaufenthaltsgesetz
gültig ab 1.1.2017
Freiheitsbeschränkende Maßnahme (HeimAufG 2014)
Eigener
Patient
Fremder
Patient
A) ärztliches Dokument, Zeugnis
(§ 55 Ärztegesetz 1998) oder sons
tige ärztliche Aufzeichnungen
(§ 51 Ärztegesetz 1998) darüber,
dass der Bewohner/die Bewohnerin
•
psychisch krank oder geistig be-
hindert ist und
•
im Zusammenhang damit sein/
ihr Leben oder seine/ihre Ge-
sundheit oder das Leben oder
die Gesundheit anderer ernstlich
und erheblich gefährdet, (Ge-
fährdungsprognose gemäß § 4
Abs. 1 HeimAufG)
€ 56,80 € 107,78
B) Freiheitsbeschränkung durch
sonstige dem Arzt/der Ärztin ge-
setzlich vorbehaltene Maßnahmen
•
Prüfung der Aktualität der ärzt-
lichen Dokumente
•
ob die Freiheitsbeschränkung
zur Abwehr dieser Gefahr uner-
lässlich ist und
•
ob sie in ihrer Dauer und Inten-
sität im Verhältnis zur Gefahr
angemessen ist sowie
•
dass die Gefahr nicht durch
andere Maßnahmen – insbe-
sondere schonendere Betreu-
ungs- oder Pflegemaßnahmen
– abgewendet werden kann.
•
Die Untersuchungsergebnisse
sind gem. § 6 HeimAufG zu do-
kumentieren.
•
Aufklärung § 7 über Grund, Art,
Beginn und voraussichtliche
Dauer der FB sowie
•
Verständigung der Leitung der
Einrichtung
•
Anordnung
€ 84,98 € 107,78
C) Für beide Teile A+B
€ 119,60 € 151,40
Zur Wertbeständigkeit werden die Tarife ab 2015 jährlich
zum 1. Jänner nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) mit
dem Stichtag 1. Juli des Vorjahres zu 1. Juli des Vorvorjahres
valorisiert. Die so berechneten Beträge sind kaufmännisch
auf zwei Dezimalstellen zu runden.