AERZTE Steiermark 05 2014 - page 42

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Ærzte
Steiermark
 || 05|2014
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Die Hygiene-Verordnung
Wer jemanden anstellt
übernimmt als Dienst-
geberIn eine Vielzahl an Verpflichtungen, von der
Entgelt- und Abgabenentrichtung bis zum Arbeit-
nehmerschutz. Die Hygiene-VO sieht zudem für
Ärztinnen und Ärzte spezielle Aufklärungs- bzw.
Einschulungspflichten gegenüber ihren Dienst-
nehmernInnen vor.
QUALITÄT
Lust auf
Dr. Wilfried Kaiba
und Karin Ferk
Alle MitarbeiterInnen in ei-
ner Ordinationsstätte sind
von der/dem Ordinations-
stätteninhaberIn (bzw. Hygi-
ene-Verantwortlichen in der
Gruppenpraxis) nachweislich
über potenzielle Infektions-
quellen, Infektionswege und
erforderliche Sicherheitsmaß-
nahmen in Kenntnis zu set-
zen. Nachweislich bedeutet,
dass der Inhalt der Schulung
schriftlich festgehalten und
diese Dokumentation von
der geschulten Person unter-
schrieben wird. Ein entspre-
chendes Musterformular fin-
det sich auf Seite 1 der Anlage
zur Hygiene-VO.
Hygieneschulung
Die Schulung hat jeden-
falls einmal zu Beginn des
Dienstverhältnisses zu erfol-
gen, sollte sinnvollerweise
im Rahmen der Jahresun-
terweisung (zumindest in
den Grundzügen) wiederholt
werden und hat insbesondere
folgende grundlegende Infor-
mationen zu enthalten:
y
Infektionskrankheiten und
ihre Verbreitung: Wer eine
Ordinationsassistenzaus-
bildung absolviert hat, wur-
de bereits im Rahmen der
Ausbildung darauf geschult.
SindMitarbeiterInnen ohne
diese Ausbildung angestellt
(siehe unten Ausbildung
Dr. Wilfried Kaiba
Karin Ferk
der Angestellten), müssen
diese darauf geschult wer-
den. Eine regelmäßige über-
blicksmäßige Auffrischung
für bereits Ausgebildete
wird empfohlen.
y
Infektionsrisiken in der
Ordinationsstätte: In jeder
Praxis gibt es individuelle
Gefahrenquellen. Diese
müssen von der/dem Or-
dinationsstätteninhaberIn
festgestellt und den Mit-
arbeiterInnen zur Kennt-
nis gebracht werden, damit
diese wissen, wie sie damit
umzugehen haben.
y
Risiken im Zusammenhang
mit Verletzungen durch
scharfe oder spitze medi-
zinische Instrumente und
dem dadurch möglichen
Kontakt mit Blut oder an-
deren potenziell infekti-
ösen Stoffen oder sonstigen
gesundheitsgefährdenden
Arbeitsstoffen.
y
Allgemeine Hygieneerfor-
dernisse in der Ordinati-
onsstätte gemäß Hygiene-
VO: Den MitarbeiterInnen
müssen die Inhalte der
Hygiene-VO bekannt sein,
z. B. wo Teppiche oder
Pflanzen erlaubt sind, wo
eine Waschgelegenheit nö-
tig ist.
y
Die in der jeweiligen Ordi-
nationsstätte angewendeten
speziellen Maßnahmen zur
Hygiene, z. B. in welchem
Raum ein Desinfektions-
spender hängt, welche Hy-
gienemaßnahmen es für
den Eingriffsraum (wenn
einer vorhanden ist) oder
bei der Instrumentenauf-
bereitung (wenn sie in der
Ordination gemacht wird)
gibt, also die individuellen
Hygienemaßnahmen in die-
ser Ordination.
y
Die Verantwortlichkeiten
in der jeweiligen Ordina-
tionsstätte und allfällige
Vertretungsregelungen: Am
besten lässt sich das im
Rahmen der Arbeitsplatzbe-
schreibung dokumentieren.
Umgang
mit Geräten
Für die Bedienung von Ge-
räten (z. B. Laborgeräte) ist
eine kurze Ersteinschulung
zur Handhabung erforder-
lich. Bei Medizinprodukten
ist eine fachliche Einweisung
abzuhalten. Die Einweisung
über die Reinigung, Aufbe-
reitung und Sterilisation be-
stimmter Medizinprodukte
übernimmt in der Regel die/
der VertriebspartnerIn, bei
der/dem das Gerät gekauft
wird, vor. Die Einweisung
kann auch von der/dem Or-
dinationsstätteninhaberIn
durchgeführt werden und ist
einmalig zu dokumentieren.
Gesonderte Schulungen des
Ordinationspersonals durch
externe Personen bzw. Ein-
richtungen sind nur erforder-
lich, falls dies vom Hersteller
vorgegeben ist.
Nadelstichverordnung
Die Hygiene-VO weist darauf
hin, dass die Nadelstichver-
ordnung einzuhalten ist. Sie
sieht die Verwendung spezi-
eller Sicherheitsnadeln vor.
Zur Nadelstichverordnung
wurde unter anderem in der
April-Ausgabe von AERZTE
Steiermark ausführlich be-
richtet.
Schutzimpfungen
Den MitarbeiterInnen sind
– unter Beachtung des Risiko-
profils der jeweiligen Ordina-
tion und der Empfehlungen
des OSR und der AUVA –
Schutzimpfungen anzubieten.
In der Regel sind das die
gleichen Basis-Impfempfeh-
lungen wie für alle anderen
Erwachsenen (Diphtherie, Te-
tanus, Pertussis, Polio, Ma-
sern, Mumps, Röteln und
Varizellen). Darüber hinaus
können aber auch weitere
Fotos: Schiffer
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