Ærzte
Steiermark
|| 10|2014
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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Die Hygiene-Verordnung
Die neue Hygiene-Verordnung 2014 ist im Volltext abrufbar
auf der Homepage der ÖÄK unter Kundmachungen oder
unter
Dort finden sich auch Antwor-
ten auf die häufigsten Fragen (FAQ) und die Möglichkeit,
praktische Dokumente in bearbeitbarem Format herunter-
zuladen. Weitere Dokumente gibt es auf
Zoneneinteilung kann räum-
lich oder zeitlich erfolgen.
Es ist eine Verantwortliche/
ein Verantwortlicher für den
Aufbereitungsprozess zu no-
minieren.
Reinigung und Desinfekti-
on der Instrumente erfolgen
je nach Verwendungszweck
manuell oder in Reinigungs-
Desinfektionsgeräten (RDG).
Die manuelle Aufbereitung
entsprechend dem Verfahren
gemäß den Empfehlungen
des Robert Koch-Instituts
) ist zulässig,
also nach dokumentierten
Standardarbeitsanweisungen
und mit auf Wirksamkeit ge-
prüften, auf das Medizinpro-
dukt abgestimmten Mitteln;
der maschinellen Aufberei-
tung ist jedoch der Vorzug
zu geben.
Für die Sterilisation der In-
strumente ist ein Dampfsteri-
lisator gem. ÖN EN 285 bzw.
EN ISO 13060 zu verwenden.
In der OENORM werden drei
Klassen von Sterilisatoren un-
terschieden:
y
Sterilisatoren der Klasse N
sind für den Bereich der
Humanmedizin nicht ge-
eignet.
y
Sterilisatoren der Klasse S
sind grundsätzlich für die
humanmedizinische Praxis
geeignet, aber nicht für alle
Hohlkörperinstrumente.
Hier ist je nach Länge und
Durchmesser des zu ste-
rilisierenden Hohlkörpers
zu unterscheiden. In der
Regel sind Sterilisatoren der
Klasse S ausreichend, so-
fern damit nur Instrumente
mit kleineren Hohlkörpern
(Scheren, Zangen) sterili-
siert werden.
y
Sterilisatoren der Klasse B
sind geeignet, alle Hohlkör-
perinstrumente unabhängig
von deren Größe und Be-
schaffenheit zu sterilisieren.
Thermolabile Instrumente
bzw. Endoskope sind unter
Beachtung der Herstelleran-
gaben zu sterilisieren.
Bei Instrumenten mit Hohl-
räumen ist ein Vorvakuum-
verfahren (=fraktioniertes
Vakuum) anzuwenden. Zu
Hoh l kör per i nst rumenten
zählen z.B. Ohrtrichter und
Spülkanüle im HNO-Bereich,
Kürette sowie IUP- und Bi-
opsie-Zange bei Gynäkolog
Innen, Tränenwegskanüle
im augenärztlichen Bereich,
Zystoskop bei UrologInnen
oder die Hautstanze bei Der-
matologInnen. Zu beachten
sind jedenfalls allfällige fach-
spezifische Qualitätsstan-
dards.
Die Sterilisation muss zu-
mindest über drei Minuten
bei 134°C oder 15 Minuten
bei 121°C erfolgen. Der Steri-
lisationsvorgang ist zu doku-
mentieren, entweder mittels
Ausdruck der Prozesspara-
meter, also der IST-Werte von
Druck und Temperatur, oder
durch elektronische Speiche-
rung von Druck und Tem-
peratur. Ab 1.1.2015 müssen
alle Sterilisatoren über eine
automatische Dokumentati-
onslösung verfügen. Ob die
Dokumentation nur elek-
tronisch oder auch mittels
Ausdruck erfolgt, obliegt der/
dem Ordinationsstättenin-
haberIn.
Sinn der Dokumentation ist
vor allem, im Falle eines un-
vorhergesehenen Ereignisses
mit allfälligen gerichtlichen
Folgen ein Beweismittel zu
haben, dass das verwendete
Instrument ordnungsgemäß
aufbereitet wurde. Es muss die
Patientenreihenfolge nach-
vollziehbar sein, weil auch an-
dere PatientInnen betroffen
sein könnten, wenn tatsäch-
lich schlecht aufbereitet wur-
de. Die Aufzeichnungen sind
daher geräte- und patienten-
spezifisch zu führen, z.B. mit
dem Musterformular laut An-
lage der Hygiene-Verordnung.
Beispielsweise könnte die
Chargennummer dokumen-
tiert und der Patientin/dem
Patienten zugeordnet werden.
Um allfälligen PrüferInnen
gegenüber (z.B. im Rahmen
der Qualitätsevaluierung) die
ärztliche Verschwiegenheits-
pflicht einhalten zu können,
kann es auch sinnvoll sein,
anstatt des Patientennamen
jeder Patientin/jedem Pati-
enten eine Nummer zuzu-
teilen (z.B. die automatisch
zugeteilte Nummer der Arzt-
EDV-Software).
Für Sterilgutverpackungen
sind ein Heißsiegelgerät oder
Sterilgutbehälter zu verwen-
den. Sterilgut ist trocken und
staubgeschützt zu lagern und
zu beschriften. Mit der Halt-
barkeit von Sterilgut in den
jeweiligen Verpackungen be-
schäftigt sich die DIN 58953
Teil 7 – 9. Abhängig von Ver-
packungsart und Lagerung
ist Sterilgut unterschiedlich
lang als ordnungsgemäß auf-
bereitet und verwendbar an-
zusehen.
Eine externe Validierung der
Auf bereitungsvorgänge ist
nur dann notwendig, wenn
ein begründeter behördlicher
Auftrag im Zuge einer Über-
prüfung gemäß § 56 oder §§
118a ff ÄrzteG vorliegt, sofern
sich aus § 68 MPG nichts an-
deres ergibt.
Aufbereitung für
Wundbehandlung
Für Instrumente zum Ver-
bandwechsel und zur Naht
entfernung ist eine manuelle
Reinigung und anschließende
Desinfektion der Instrumente
mit einem geprüften Des-
infektionsmittel ausreichend.
Die Herstellerangaben der
Desinfektionsmittel sowie
die der Instrumentenher-
steller sind zu beachten. Bei
der Wundversorgung ist zu-
sätzlich die Sterilisation des
Wundbestecks notwendig.
In der nächsten Ausgabe: Auf-
bereitung von Endoskopen