AERZTE Steiermark | März 2015 - page 44

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Ærzte
Steiermark
 || 03|2015
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Kassenärztlicher
Referent
Dr. Wilfried
Kaiba
Gerd Wonisch,
MPH, Kurie
Niedergelassene
Ärzte
EKG abrechnen
Tipps für
Kassenärztinnen
und Kassenärzte
Im Teil 10 dieser Serie
geht es um
die Verrechnung von EKGs.
Fotos: Schiffer, Ärztekammer, Fotolia
Folgende Abrechnungsmög-
lichkeiten bestehen bei den
Krankenversicherungsträ-
gern:
§2-Kassen
(STGKK, SVB, BKK):
EKG-Verrechnung
Ein vollständiges Ruhe-EKG
wird mit den Pos. 500, 502
und 505 verrechnet.
Pos. 500 Elektrokardiogramm,
Ruhe (Ableitung I, II, III):
Tarif: 4,84
Pos. 502 Elektrokardiogramm
- Thoraxableitungen nach
Wilson, mind. 6 Ableitungen
(V 1 bis V 6): Tarif: € 5,91
Pos. 505 Unipolare Extremi-
tätenableitungen (Ableitung
aVR, aVL, aVF): Tarif € 2,69
Die Verrechnung von Elek-
trokardiogrammen ist nur
den FachärztInnen für Inne-
re Medizin, FachärztInnen
für Lungenkrankheiten und
ÄrztInnen für Allgemeinme-
dizin sowie anderen Fachärzt­
Innen mit Sondergenehmi-
gung vorbehalten.
Es muss ein EKG-Befund
erstellt werden, dem der je-
weilige EKG-Streifen beiliegt.
Über die Art der Ableitungen
und über die EKG-Befunde
sind genaue Aufzeichnungen
zu führen. Die erhobenen Be-
funde und EKG-Streifen sind
durch drei Jahre aufzubewah-
ren und auf Verlangen dem
Krankenversicherungsträger
zur Verfügung zu stellen. Bei
FachärztInnen für Innere Me-
dizin entfällt die Aufbewah-
rung des EKG-Streifens, wenn
dieser dem zuweisenden (be-
handelnden Arzt) überwiesen
wurde.
ÄrztInnen für Allgemeinmedi-
zin – Notfall-EKG
Im Einvernehmen mit der
Ärztekammer und den Kran-
kenversicher ungs t r äger n
können ÄrztInnnen für All-
gemeinmedizin EKG-Unter-
suchungen bzw. -Verrech-
nungen in medizinisch be-
gründeten Notfällen durch-
führen.
Def inition Notfa ll-EKG:
Stenocardien, Verdacht auf
grobe Rhythmusstörungen
wie Vorhofflimmern oder le-
bensbedrohliche Tachycar-
dien und Infarkte
Voraussetzung für die Ver-
rechnung bildet die entspre-
chende fachliche Qualifikati-
on, die von der Ärztekammer
für Steiermark geprüft wird
und zu bestätigen ist.
Als Ausbildungsnachweise
für die fachliche Qualifikati-
on gelten
a)
ein Zeugnis einer Univ.-
Klinik oder eines Kranken-
hauses, in welchem beschei-
nigt wird, dass der betref-
fende Arzt sich im Rahmen
seiner Turnusausbildung
(Krankenhaustätigkeit) die
notwendigen EKG-Kennt-
nisse angeeignet hat und
befähigt ist, EKG-Befunde
zu erstellen oder
b)
die Bescheinigung der
Teilnahme an einem prak-
tischen EKG-Kurs mit einer
dazu ausgestellten Bestä-
tigung der Ärztekammer
für Steiermark, worin fest-
gestellt wird, dass der be-
treffende Vertragsarzt eine
ausreichende Ausbildung
besitzt und befähigt ist, ein
EKG zu befunden.
Sonderversicherungs­
träger:
BVA:
Pos. 34a: EKG in Ruhe (Ab-
leitungen I, II, III; AVR, AVL,
AVF; V1-6): Tarif € 38,5491
durch Fachärzte für Lungen-
heilkunde in maximal 5 % der
Fälle pro Quartal verrechen-
bar I.K.L.
Pos. 34b: Langer Streifen zur
Arrhythmie-Diagnostik, aus-
genommen bei Vorhofflim-
mern und absoluter Arryth-
mie (eine Ableitung minde-
stens zwei Minuten) I.K.: Tarif
€ 7,3818
Pos. 34c: Drei zusätzliche
Ableitungen mit Begründung
I.K.: Tarif € 7,3818
Pos. 34f: Zuschlag für EKG
am Krankenbett. Punkte: 10
VAEB:
Pos. 34a I.K.: EKG in Ruhe
(Ableitungen I, II, III; AVR,
AVL, AVF; V1-6): € 35,65
Pos. 34b I.K.: Langer Streifen
zur Arrhythmie-Diagnostik,
ausgenommen bei Vorhof-
flimmern und absoluter Ar-
rythmie (eine Ableitung min-
1...,34,35,36,37,38,39,40,41,42,43 45,46,47,48,49,50,51,52,53,54,...60
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