Angestellte Ärztinnen und Ärzte
Unbestritten ist, dass die Re-
duktionen der durchschnitt-
lichen Wochenarbeitszeit in
einzelnen Bereichen für Pro-
bleme sorgen. Einer dieser
Bereiche ist die notärztliche
Versorgung, die schon in der
Vergangenheit unter dem al-
ten KA-AZG Probleme berei-
tete und die Arbeitsinspekto-
rate auf den Plan gerufen hat.
Nun verlangte der Präsident
des Roten Kreuzes, Gerald
Schöpfer, in einer Presseaus-
sendung eine „kleine Ände-
rung im ASVG, durch die
Notärzten eine Tätigkeit auf
Werkvertragsbasis ermöglicht
würde“.
Keine Aufweichung
Für den steirischen Ärzte-
kammerpräsidenten Her-
wig Lindner und Kurienob-
mann Vizepräsident Martin
Wehrschütz eine mehr als
problematische Forderung:
„Wenn bei jeder auftretenden
Schwierigkeit nach einer Auf-
weichung des Arbeitszeitge-
setzes gerufen wird, hätte
man dieses Gesetz gar nicht
zu machen brauchen.“
Zumal die notärztliche Tätig-
keit die rechtlichen Voraus-
setzungen für einen Werkver-
trag (siehe Tabelle) in vielen
Punkten nicht erfüllt:
Ein Werkvertrag ist nur dann
möglich, wenn es sich um
ein Werk handelt, der Auf-
tragnehmer nicht regelmäßig
für den Auftraggeber tätig ist,
es keine Eingliederung des
Auftragnehmers in die Orga-
nisation des Auftraggebers
gibt, die Leistung in voller
Eigenverantwortung des Auf-
tragnehmers stattfindet und
er auch die Betriebsmittel
zur Verfügung stellt. Es darf
auch keine Verpflichtung zur
Leistung eines bestimmten
zeitlichen Ausmaßes oder
eine Bindung an bestimmte
Arbeitszeiten bzw. einen Ar-
beitsort vorliegen.
Normalfall
Für Lindner und Wehrschütz
sind die Sorgen, die hinter
dem Vorstoß stecken, zwar
nachvollziehbar, nicht aber
Schöpfers Schlussfolgerung:
Notarzt-Arbeit als „freies Werk“?
Kaum ist das neue Arbeitszeitgesetz in Kraft,
wird bereits nach seiner Aufweichung
gerufen. Nach den Vorstellungen des Roten Kreuzes soll notärztliche Tätigkeit außerhalb
der regulären Arbeitszeit stattfinden. Die Ärztekammer Steiermark lehnt die Aufwei-
chung ab, zumal sie rechtlich nicht haltbar sei.
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Ærzte
Steiermark
|| 03|2015
Foto: Furgler, ÄK Steiermark, Shutterstock
Der Vergleich: Was sagt das Arbeitsrecht?
Selbstständige Tätigkeit
Unselbstständige Tätigkeit
Zielschuldverhältnis (Entgelt für
einen bestimmten Erfolg (Werk)
Dauerschuldverhältnis: Entgelt für die
zur Verfügung gestellte Arbeitszeit
Das Vertragsverhältnis endet automatisch
durch Fertigstellung des Werkes
Das Vertragsverhältnis endet durch
Zeitablauf oder Beendigungserklärung
Arbeitsort: frei wählbar
Arbeitsort: vorgegeben
Arbeitszeit: frei wählbar
Arbeitszeit: vorgegeben
Keine Weisungsbindung
Weisungsbindung
Vertretungsregelung
Persönliche Arbeitspflicht
Keine wesentlichen Kontrollrechte
durch den Auftraggeber
Kontroll- und Berichtssystem
Keine organisatorische Eingliederung
Organisatorische Eingliederung
Bezahlt wird der Erfolg
Bezahlt wird das Bemühen/Arbeitskraft
Quelle: WKO
„Abhilfe würde eine kleine Änderung
im ASVG schaffen, durch die
Notärzten eine Tätigkeit auf
Werkvertragsbasis ermöglicht würde.“
Gerald Schöpfer, Präsident des Roten Kreuzes