Ærzte
Steiermark
|| 03|2015
31
Fortbildung
Thromboseprävention abgebrochen
Der aktuelle „Fall des Monats“ kommt aus dem Bereich
Ordination/Allgemeinmedizin. Er wurde von einer Ärztin/
einem Arzt mit mehr als 5-jähriger Berufserfahrung auf
CIRSmedical gestellt.
Einer Patientin wurde eine Totalendoprothese der Hüfte
implantiert, sie sollte zur Thromboseprävention ein nie-
dermolekulares Heparin für 6 Wochen einnehmen. Nach
der Entlassung aus dem Krankenhaus erhält sie in der
Ordination das Rezept 1 OP für 10 Stück und wird darauf
hingewiesen, dass sie Wochen das NMH spritzen muss
(auch schriftlich festgehalten). Die Patientin holt dann
aber kein Rezept mehr, sie kommt postoperativ nur mehr
einmal, um ein Rezept für ein Analgetikum zu holen,
ohne jedoch den Arzt zu sehen. 2 Monate postoperativ
erleidet sie eine tiefe Beinvenenthrombose, Gott sei Dank
ohne Lungenembolie, muss aber jetzt für 6 Monate eine
orale Antikoagulation erhalten. Die Thrombose hätte
vielleicht verhindert werden können, wenn der Patientin
nach Genehmigung durch den Chefärztlichen Dienst so-
fort ein Rezept mit 4 OP zu 10 Stück ausgestellt worden
wäre. Es wäre dadurch der Patientin deutlicher, dass sie
das NMH hätte länger nehmen müssen. Außerdem sollte
bei jedem Patientenkontakt, auch nur wenn ein Rezept
geholt wird, nicht nur das Rezept vom Arzt unterschrie-
ben werden, sondern es sollte immer der Patientenakt
durch den Arzt geöffnet und nach wichtigen Ereignissen/
Informationen geschaut und Patienten auf Versäumnisse
aufmerksam gemacht werden.
Die CIRSmedical ExpertInnen dazu:
Gerade in solchen Fällen ist es sinnvoll, eine Medikati-
on für die gesamte verordnete Zeit zu rezeptieren und
auszuhändigen. Menschen vermeiden zusätzlichen
Aufwand und viele Patienten nehmen nur die Medika-
mente, die primär verordnet wurden (wenn überhaupt).
Dass eine Chefarztbewilligung als zusätzliche Hürde mit
einem etwas erhöhten Risiko für den Patienten einher-
gehen kann, ist auch in anderen Fällen zu begründen
(Compliance von Arzt und Patient). Hier ist der Nach-
teil der (einfacheren) wiederholten Verordnung aber
so offensichtlich, dass eine Lösung mit Einflussnahme
auf die politischen/kassenrechtlichen Gegebenheiten in
meinen Augen dringend erforderlich ist. Mit der im Fall
beschriebenen Indikation sollte eine Verordnung des
niedermolekularen Heparins ohne Chefarztbewilligung
möglich sein. Eine Änderung der entsprechenden recht-
lichen Grundlagen könnte sicherlich auch für andere
Medikamente eine positive Wirkung im Sinne der Pati-
entensicherheit haben.
CIRSmedical.at
fall des monats
Der Tipp von
der Expertin
Rot-Weiß-Rot – Karte
Gemäß § 4 Ärztegesetz Abs. 2 Z 5 (mit 1.1.2015 in Kraft
getreten) ist zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Ös-
terreich der Nachweis eines rechtmäßigen Aufenthaltes im
gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung
einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
verbunden ist, notwendig.
Für die Eintragung in die Ärzteliste von Staatsangehörigen
eines Nicht-EWR-Staates kann neben den bisher üblichen
Aufenthaltstiteln, wie z.B. Daueraufenthaltskarte oder Auf-
enthalt als Familienangehörige/r, auch die Vorlage einer
Rot-Weiß-Rot Karte den rechtmäßigen Aufenthalt bestätigen.
Diese wird vorerst für zwölf Monate ausgestellt und berechtigt
zur befristeten Niederlassung bzw. zur Beschäftigung bei
einem bestimmten Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet.
In Folge kann je nach Vorliegen der Voraussetzungen eine
„Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder eine „Niederlassungsbewil-
ligung“ bezogen werden. Die Beurteilung und Ausstellung
einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Schlüsselkräfte wird durch
das Amt der Steiermärkischen Landesregierung und in wei-
terer Folge von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle
bzw. Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
vorgenommen. Es ist mit einer Bearbeitungszeit von rund
acht Wochen zu rechnen.
Somit sollte die „Rot-Weiß-Rot – Karte“ mindestens acht
Wochen vor Beginn des Dienstverhältnisses beantragt wer-
den, damit eine ordnungsgemäße, zeitgerechte Eintragung
in die Ärzteliste stattfinden kann.
Für weitere Auskünfte dazu steht Ihnen das Informations-
und Mitgliederservice, Frau Katharina Pichler (Tel. 0316-
8044-798 oder per Email
) gerne zur
Verfügung.
Rot-Wei§-Rot - Karte (nur selbstŠndige ErwerbstŠtigkeit)
Rot-Wei§-Rot - Karte plus (Freier Zugang zum Arbeitsmarkt)
Niederlassungsbewilligung (nur selbstŠndige ErwerbstŠtigkeit)
Anmerkung:
Folgende Variant n hinsichtlich Fingerprintinformatio sind mšglich:
>OHNE FP TEMPOR€R<
>OHNE FP PERMANENT<
>OHNE FP †BERGANG< (von 01.07.2011 Ð 31.12.2011)
>OHNE FP KIND<
>MIT FP<