Ærzte
Steiermark
 || 01|2014
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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Foto: Schiffer
Stich ist nicht
gleich Stich
Die Nadelstichverordnung schützt
spezifisch Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, nicht aber selbständige
Ärztinnen und Ärzte. Sie gilt auch nur,
wenn ein Infektionsrisiko besteht.
Horst Stuhlpfarrer
Die im Frühjahr 2013 in Kraft
getretene Nadelstichverord-
nung richtet sich nur an jene
Ärztinnen und Ärzte, die
ArbeitnehmerInnen in der
Ordination beschäftigen und
diese zu Tätigkeiten heranzie-
hen, die ein Verletzungsrisiko
durch scharfe bzw. spitze me-
dizinische Instrumente ber-
gen. Liegt in der Praxis ein
solches Verletzungsrisiko vor,
so hat der ordinationsfüh-
rende Arzt/die ordinations-
führende Ärztin der Arbeit-
nehmerin/dem Arbeitnehmer
für die Ausübung ihrer/seiner
Tätigkeit medizinische In-
strumente mit integrierten
Sicherheits- und Schutzme-
chanismen zur Verfügung zu
stellen.
Wesentlich in diesem Zu-
sammenhang ist, dass sich
die Nadelstichverordnung nur
auf spitze und scharfe In-
strumente (Nadel, Skalpelle
etc.) bezieht, bei welchen die
Gefahr einer Infektion durch
Kontamination mit Krank-
heitserregern der Patientin/
des Patienten besteht. Na-
deln für pharmakologische
Zubereitungen (Infusionen,
Aufziehen von Medikamen-
ten in Injektionsspritzen etc.)
unterliegen nicht dieser Ver-
ordnung und es sind für diese
Tätigkeiten keine Sicherheits-
nadeln erforderlich. Für zyto-
statische Zubereitungen gibt
es eine eigene Verordnung,
um Kontakt mit Zytostatika,
bzw. das Einbringen von Zy-
tostatika bei Nadelstichverlet-
zungen zu verhindern.
Kontrollen
Grundsätzlich sind seitens
der/s Ärztin/Arztes Vorkeh-
rungen im Rahmen der Na-
delstichverordnung nur dann
zu treffen, wenn für eine
konkrete Tätigkeit geeignete
medizinische Instrumente
mit integrierten Sicherheits-
und Schutzmechanismen er-
hältlich sind, mit denen ein
gleichwertiges Arbeitsergeb-
nis erzielt werden kann. Das
bedeutet aber, dass man sich
in angemessenen Abständen
informieren muss, ob es für
scharfe und spitze Instru-
mente entsprechende Sicher-
heitsausführungen im Han-
del gibt. Das Arbeitsinspek-
torat, welches dahingehend
vermehrt Überprüfungen
in Ordinationen vornimmt,
hat dazu mitgeteilt, den Ver-
brauch alter vorhandener
Instrumente zu tolerieren,
sofern es sich dabei um ei-
nen überschaubaren Bestand
handelt.
Festzuhalten ist, dass die Ärz-
tekammer leider erfolglos bis
zuletzt bemüht war – auch
durch Interventionen beim
Bundesministerium – die An-
wendung der Nadelstichver-
ordnung für Ordinationen zu
entschärfen.
bestimmter Erkrankungen bei
Mädchen und jungen Frauen
ermittelt, noch bevor der Impf-
stoff zur Verfügung stand. Es
wurde also untersucht, welche
Erkrankungen in zeitlichem
Zusammenhang mit der Imp-
fung aufgetreten wären, wenn
man bereits mit der Impfung
begonnen hätte. Dabei fand
man, dass innerhalb von sechs
Wochen nach einer hypothe-
tisch erfolgten HPV-Impfung
pro 100.000 weibliche Impf-
linge 81,3 Fälle von Asthma,
45,8 Fälle von Allergien, 12,8
Fälle von Diabetes, 4,05 Fälle
von entzündlichen Darmer-
krankungen, 4,0 Fälle von
Schilddrüsenerkrankungen,
2,0 Fälle von systemischem
Lupus erythematodes und ein
Fall von multipler Sklerose
oder Optikusneuritis auftre-
ten würden (Hintergrundin-
zidenz). Es gibt demnach eine
nicht unerhebliche Zahl von
mehr als einem Patienten pro
1.000 Geimpfte, die rein zu-
fällig auftreten würden und
in unmittelbaren Zusammen-
hang mit einer Impfung ge-
bracht werden könnten. Diese
Zahlen galten als Basisinfor-
mation für die Bewertung von
AEFI nach HPV-Impfung und
zeigten, dass die erhobene
Hintergrundinzidenz dieser
Zustände in keinem einzigen
Fall durch die HPV-Impfung
signifikant zunahmen. Aller-
dings ist auch darauf hinzu-
weisen, dass dieser Unter-
schied keineswegs in allen Fäl-
len konsequent durchgehalten
wurde bzw. wird.“
„Ich bin von der Wichtigkeit dieser
Impfung überzeugt, ist es doch die
erste Impfung, die dem gefürchteten
Gebärmutterhalskrebs etwas entgegensetzt.“
Jörg Pruckner
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