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Ærzte

Steiermark

 || 07_08|2015

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Fortbildung

Akutversorgung wegen Missachtung der OP-

Statuten unmöglich

Der aktuelle Fall ereignete sich im Krankenhaus. Betroffen

waren ein Patient der Altersgruppe 71-80 Jahre sowie eine

Schwangere und er wurde von einem Arzt/einer Ärztin mit

mehr als fünf Jahren Berufserfahrung gemeldet.

Obwohl die OP-Statuten besagen, dass keine Plan-OPs

aufgelegt werden dürfen, die erst nach 18.30 enden, wurde

in einer Klinik nach Rücksprache mit dem/r Ärztlichen Di-

rektorIn zu später Stunde eine Wirbelsäulen-OP begonnen.

Der Hautschnitt erfolgte um 18.00 Uhr; kurz darauf wurde

ein Zutransport aus einem nahe gelegenen Spital angekün-

digt. Bei einer stark blutenden Schwangeren sei eine Nots-

ectio erforderlich. Das Zielspital ist ab 19.00 Uhr nur mehr

mit einem OP-Team besetzt, das in diesem Fall jedoch mir

der bereits laufenden OP beschäftigt war. Nur weil sich der

Zustand der Schwangeren derart verschlechtert hatte, dass

die Notsectio sofort und daher noch im Schwesternspital

stattfinden musste, kam es nicht zumWorst Case. Die Plan-

OP an der Wirbelsäule endete um ca. 20.30.

Ergebnis:

Die Wirbelsäulen-OP wurde planmäßig fertig-

gestellt, die Notsectio im Erstaufnahmespital durchgeführt.

Das Kind wurde von einem/r Kinderfacharzt /-ärztin dort

abgeholt.

Gründe für das Ereignis:

Zum Ernstfall wäre es gekommen,

weil die OP-Statuten nicht eingehalten wurden.

Eigener Ratschlag:

Die OP-Statuten, die in diesem Spital

beinahe täglich missachtet werden, sind einzuhalten. Ge-

plante OPs dürfen die Verfügbarkeit des einzigen amAbend

anwesenden OP-Teams nicht einschränken.

Die CIRSmedical ExpertInnen dazu

:

Jedes Krankenhaus sollte über ein OP-Management ver-

fügen und regelmäßig OP-Konferenzen abhalten. Weiters

raten die ExpertInnen zu einem OP-Statut mit Sanktions-

möglichkeiten im Falle der Missachtung.

Rechtliche Gegebenheiten:

Der/die ärztliche DirektorIn

kann und darf jederzeit in Abteilungsbelange eingreifen,

auch fachübergreifend. Allerdings übernimmt sie/er dafür

die Verantwortung. Ihre/seine Anweisung kann mündlich

erfolgen, muss aber auf Verlangen schriftlich nachgereicht

werden. Eine Judikatur zur Freihaltung eines OP-Teams für

Notfälle liegt nicht vor, allerdings existieren Vorgaben der

diversen Fachgesellschaften, wann und wie schnell ein/e

PatientIn zu operieren sei.

Gefahren-/Wiederholungspotenzial:

Wiederholungspoten-

zial gegeben, Patientenschaden möglich.

CIRSmedical.at

fall des monats

Der Tipp von

der Expertin

» Je besser meine Patienten über ihre Erkrankung

Bescheid wissen, umso aktiver nehmen sie an ih-

rer Behandlung teil! «

(0316) 80 35-1855

www.stgkk.at/herzleben

Schulung für Bluthochdruck-Patienten

Abwesenheitsmeldungen (Krankheit, Urlaub, etc.) –

ab sofort via Ärztekammer-Homepage

Bisher wurden Urlaubs- bzw. Abwesenheitsmeldungen mit-

tels E-Mail, Telefax oder per Post der Ärztekammer für Steier-

mark bekanntgegeben und auf Wunsch von der Ärztekammer

an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse weitergeleitet.

In Zeiten von Digitalisierung und dem immer größeren

Wunsch nach papierreduzierter Kommunikation und Orga-

nisation – letztendlich auch umweltbedingt – können diese

Meldungen ab sofort direkt über unsere Homepage erfolgen.

Sobald Ihre Eintragung auf der Homepage vorgenommen

worden ist, wird auch die Meldung an die Ärztekammer und

Gebietskrankenkasse vollzogen und Sie entscheiden, ob die

abwesenheitsbedingte Schließung der Praxis in der Ärzte-

suche auf unserer Homepage sichtbar sein soll. Auf Seite 53

erfahren Sie mehr über die Details des neuenMeldetools. Wir

hoffen, mit dem neu geschaffenen, elektronischen Meldetool

eine Erleichterung für Sie geschaffen zu haben und freuen

uns auf Ihre elektronischen Meldungen!

Mag. Beatrice Steiner-Pollheimer

Leitung IMS