Ærzte
Steiermark
|| 07_08|2015
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Fortbildung
Akutversorgung wegen Missachtung der OP-
Statuten unmöglich
Der aktuelle Fall ereignete sich im Krankenhaus. Betroffen
waren ein Patient der Altersgruppe 71-80 Jahre sowie eine
Schwangere und er wurde von einem Arzt/einer Ärztin mit
mehr als fünf Jahren Berufserfahrung gemeldet.
Obwohl die OP-Statuten besagen, dass keine Plan-OPs
aufgelegt werden dürfen, die erst nach 18.30 enden, wurde
in einer Klinik nach Rücksprache mit dem/r Ärztlichen Di-
rektorIn zu später Stunde eine Wirbelsäulen-OP begonnen.
Der Hautschnitt erfolgte um 18.00 Uhr; kurz darauf wurde
ein Zutransport aus einem nahe gelegenen Spital angekün-
digt. Bei einer stark blutenden Schwangeren sei eine Nots-
ectio erforderlich. Das Zielspital ist ab 19.00 Uhr nur mehr
mit einem OP-Team besetzt, das in diesem Fall jedoch mir
der bereits laufenden OP beschäftigt war. Nur weil sich der
Zustand der Schwangeren derart verschlechtert hatte, dass
die Notsectio sofort und daher noch im Schwesternspital
stattfinden musste, kam es nicht zumWorst Case. Die Plan-
OP an der Wirbelsäule endete um ca. 20.30.
Ergebnis:
Die Wirbelsäulen-OP wurde planmäßig fertig-
gestellt, die Notsectio im Erstaufnahmespital durchgeführt.
Das Kind wurde von einem/r Kinderfacharzt /-ärztin dort
abgeholt.
Gründe für das Ereignis:
Zum Ernstfall wäre es gekommen,
weil die OP-Statuten nicht eingehalten wurden.
Eigener Ratschlag:
Die OP-Statuten, die in diesem Spital
beinahe täglich missachtet werden, sind einzuhalten. Ge-
plante OPs dürfen die Verfügbarkeit des einzigen amAbend
anwesenden OP-Teams nicht einschränken.
Die CIRSmedical ExpertInnen dazu
:
Jedes Krankenhaus sollte über ein OP-Management ver-
fügen und regelmäßig OP-Konferenzen abhalten. Weiters
raten die ExpertInnen zu einem OP-Statut mit Sanktions-
möglichkeiten im Falle der Missachtung.
Rechtliche Gegebenheiten:
Der/die ärztliche DirektorIn
kann und darf jederzeit in Abteilungsbelange eingreifen,
auch fachübergreifend. Allerdings übernimmt sie/er dafür
die Verantwortung. Ihre/seine Anweisung kann mündlich
erfolgen, muss aber auf Verlangen schriftlich nachgereicht
werden. Eine Judikatur zur Freihaltung eines OP-Teams für
Notfälle liegt nicht vor, allerdings existieren Vorgaben der
diversen Fachgesellschaften, wann und wie schnell ein/e
PatientIn zu operieren sei.
Gefahren-/Wiederholungspotenzial:
Wiederholungspoten-
zial gegeben, Patientenschaden möglich.
CIRSmedical.atfall des monats
Der Tipp von
der Expertin
» Je besser meine Patienten über ihre Erkrankung
Bescheid wissen, umso aktiver nehmen sie an ih-
rer Behandlung teil! «
(0316) 80 35-1855
www.stgkk.at/herzlebenSchulung für Bluthochdruck-Patienten
Abwesenheitsmeldungen (Krankheit, Urlaub, etc.) –
ab sofort via Ärztekammer-Homepage
Bisher wurden Urlaubs- bzw. Abwesenheitsmeldungen mit-
tels E-Mail, Telefax oder per Post der Ärztekammer für Steier-
mark bekanntgegeben und auf Wunsch von der Ärztekammer
an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse weitergeleitet.
In Zeiten von Digitalisierung und dem immer größeren
Wunsch nach papierreduzierter Kommunikation und Orga-
nisation – letztendlich auch umweltbedingt – können diese
Meldungen ab sofort direkt über unsere Homepage erfolgen.
Sobald Ihre Eintragung auf der Homepage vorgenommen
worden ist, wird auch die Meldung an die Ärztekammer und
Gebietskrankenkasse vollzogen und Sie entscheiden, ob die
abwesenheitsbedingte Schließung der Praxis in der Ärzte-
suche auf unserer Homepage sichtbar sein soll. Auf Seite 53
erfahren Sie mehr über die Details des neuenMeldetools. Wir
hoffen, mit dem neu geschaffenen, elektronischen Meldetool
eine Erleichterung für Sie geschaffen zu haben und freuen
uns auf Ihre elektronischen Meldungen!
Mag. Beatrice Steiner-Pollheimer
Leitung IMS