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Ærzte

Steiermark

 || 07_08|2015

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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Fotos: Schiffer

Gemeindebezirk niedergelas-

sen ist. Für Vertretungen,

die länger als drei Monate

dauern, gilt § 9 Abs. 2 des

Gesamtvertrages.

Die bzw. der Vertreter/In-

nen gelten als genehmigt,

wenn binnen acht Tagen nach

Eingang der Meldung weder

von den Krankenversiche-

rungsträgern noch von der

Ärztekammer ein Einspruch

erhoben wird.

Die Krankmeldeunterlagen

der Krankenversicherungs-

träger sind der/dem bzw. den

VertreterInnen zu übergeben.

Die bzw. der zur Vertrete-

rin bzw. zum Vertreter be-

stellte Vertragsärztin/-arzt

ist berechtigt, einen Vertre-

tungsfall zu buchen und die

Leistungen mit der STGKK

abzurechnen.

Für die Honorierung der in

Vertretung behandelten Pa-

tientInnen sind dieselben

Bestimmungen anzuwenden

wie bei eigenen PatientInnen.

Bei der Verrechnung der We-

gegebühren ist grundsätzlich

die Entfernung von der Woh-

nung der Patientin bzw. des

Patienten zur Ordinations-

stätte der bzw. des nächstgele-

genen Vertragsärztin/-arztes

(VertreterIn) maßgebend.

In Orten mit nur einer/

einem Vertragsärztin/-arzt

sollen nach Tunlichkeit wäh-

rend der Vertretung in der

Ordination der/des vertre-

tenen Vertragsärztin/-arztes

Sprechstunden unter Be-

rücksichtigung der örtlichen

Verhältnisse und der Ver-

kehrsverhältnisse abgehalten

werden. Bei einer solchen

Vertretung gelten hinsichtlich

der Honorierung die gleichen

Regelungen wie vorstehend

vereinbart.

Es bleibt jeder Vertragsärz-

tin bzw. jedem Vertragsarzt

unbenommen, sich trotz die-

ser Regelung in ihrer/seiner

Ordination durch eine/n von

ihr/ihm bestellte/n Ärztin/

Arzt im Sinne des § 9 des

Gesamtvertrages vertreten zu

lassen. In diesen Fällen wird

jedoch keine Vergütung an

die/den VertreterIn von den

Krankenversicherungsträ-

gern geleistet.

Urlaub

Für die Vertretung der/des

Vertragsärztin/-arztes wäh-

rend des Urlaubes gelten

grundsätzlich die gleichen

Bestimmungen, wie sie für die

Vertretung im Erkrankungs-

fall festgelegt sind mit den

nachfolgenden Ergänzungen:

Der beabsichtigte Urlaub ist

spätestens zwei Wochen vor

Urlaubsantritt unter gleich-

zeitiger Bekanntgabe der/des

Vertreterin/Vertreters bzw.

der VertreterInnen schrift-

lich der Ärztekammer für

Steiermark und der Gemein-

samen Ärzteverrechnungs-

stelle der Steiermärkischen

Krankenversicherungsträger

zu melden. Ebenso ist jede

Änderung der gemeldeten

Urlaubsdauer unverzüglich

den beiden genannten Stellen

schriftlich bekannt zu geben.

Die Krankenversicherungs-

träger übernehmen eine Ver-

gütung für die Urlaubsvertre-

tung bis zu einem Höchstaus-

maß von 36 Kalendertagen im

Kalenderjahr. Der Urlaub soll

nach Möglichkeit geschlos-

sen absolviert werden, jedoch

ist eine Teilung in zwei Ur-

laubsabschnitte, von welchem

der kürzere nicht weniger

als sechs Tage betragen darf,

zulässig. Die beiden Urlaubs-

abschnitte oder der geschlos-

sen absolvierte Urlaub sol-

len womöglich nicht über

das Quartalsende genommen

werden. Nicht verbrauchte

Urlaubstage eines Kalender-

jahres können nicht für das

folgende Kalenderjahr reser-

viert werden.

Vertragsgruppenpraxen kön-

nen, wenn dies aus betriebs-

organisatorischen Gründen

notwendig ist, die Gruppen-

praxis für die Urlaubsdauer

schließen. In diesem Fall gel-

ten die vorstehenden Bestim-

mungen sinngemäß.

Fortbildung

Die Vertragsärztin bzw. der

Vertragsarzt ist berechtigt,

jährlich einen Zusatzurlaub

von 14 Werktagen für den

Besuch beruflicher Fortbil-

dungsveranstaltungen zu be-

anspruchen.

Die Honorierung der mit dem

Symbol „F“ gekennzeichneten

Vertretungsscheine erfolgt in

der gleichen Weise wie jene

für die Krankheitsvertretung.

Anspruch auf die Honorie-

rung besteht nur dann, wenn

für den Fortbildungsurlaub

mindestens zwei zusammen-

hängende Werktage verwen-

det werden.

Die Kursteilnahme ist der

Ärztekammer für Steiermark

nachzuweisen, die hierfür

eine Bestätigung der Gemein-

samen Ärzteverrechnungs-

stelle zumittelt.

Schwangerschaft

Im Fall der Vertretung bei

Schwangerschaft wird für

die für DienstnehmerInnen

nach dem MSchG geltenden

gesetzlichen Fristen die für

die Krankheitsvertretung gel-

tende Regelung angewandt.

Befohlene

Waffenübungen

Im Falle der Vertretung bei

befohlenenWaffenübungen ist

die Regelung für die Urlaubs-

vertretung analog anzuwen-

den. Die dafür in Anspruch

genommenen Tage werden

jedoch nicht in das Urlaubs-

kontingent eingerechnet.

Neu: Meldungen über

Homepage möglich

Bisher wurden Urlaubs- bzw.

Abwesenheitsmeldungen mit-

tels E-Mail, Telefax oder per

Post der Ärztekammer für

Steiermark bekanntgegeben

und auf Wunsch von der Ärz-

tekammer an die Steiermär-

kische Gebietskrankenkasse

weitergeleitet. In einer Zeit

der Digitalisierung und dem

immer größer werdenden

Wunsch nach papierredu-

zierter Kommunikation und