

Ærzte
Steiermark
|| 07_08|2015
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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Fotos: Schiffer
Gemeindebezirk niedergelas-
sen ist. Für Vertretungen,
die länger als drei Monate
dauern, gilt § 9 Abs. 2 des
Gesamtvertrages.
Die bzw. der Vertreter/In-
nen gelten als genehmigt,
wenn binnen acht Tagen nach
Eingang der Meldung weder
von den Krankenversiche-
rungsträgern noch von der
Ärztekammer ein Einspruch
erhoben wird.
Die Krankmeldeunterlagen
der Krankenversicherungs-
träger sind der/dem bzw. den
VertreterInnen zu übergeben.
Die bzw. der zur Vertrete-
rin bzw. zum Vertreter be-
stellte Vertragsärztin/-arzt
ist berechtigt, einen Vertre-
tungsfall zu buchen und die
Leistungen mit der STGKK
abzurechnen.
Für die Honorierung der in
Vertretung behandelten Pa-
tientInnen sind dieselben
Bestimmungen anzuwenden
wie bei eigenen PatientInnen.
Bei der Verrechnung der We-
gegebühren ist grundsätzlich
die Entfernung von der Woh-
nung der Patientin bzw. des
Patienten zur Ordinations-
stätte der bzw. des nächstgele-
genen Vertragsärztin/-arztes
(VertreterIn) maßgebend.
In Orten mit nur einer/
einem Vertragsärztin/-arzt
sollen nach Tunlichkeit wäh-
rend der Vertretung in der
Ordination der/des vertre-
tenen Vertragsärztin/-arztes
Sprechstunden unter Be-
rücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse und der Ver-
kehrsverhältnisse abgehalten
werden. Bei einer solchen
Vertretung gelten hinsichtlich
der Honorierung die gleichen
Regelungen wie vorstehend
vereinbart.
Es bleibt jeder Vertragsärz-
tin bzw. jedem Vertragsarzt
unbenommen, sich trotz die-
ser Regelung in ihrer/seiner
Ordination durch eine/n von
ihr/ihm bestellte/n Ärztin/
Arzt im Sinne des § 9 des
Gesamtvertrages vertreten zu
lassen. In diesen Fällen wird
jedoch keine Vergütung an
die/den VertreterIn von den
Krankenversicherungsträ-
gern geleistet.
Urlaub
Für die Vertretung der/des
Vertragsärztin/-arztes wäh-
rend des Urlaubes gelten
grundsätzlich die gleichen
Bestimmungen, wie sie für die
Vertretung im Erkrankungs-
fall festgelegt sind mit den
nachfolgenden Ergänzungen:
Der beabsichtigte Urlaub ist
spätestens zwei Wochen vor
Urlaubsantritt unter gleich-
zeitiger Bekanntgabe der/des
Vertreterin/Vertreters bzw.
der VertreterInnen schrift-
lich der Ärztekammer für
Steiermark und der Gemein-
samen Ärzteverrechnungs-
stelle der Steiermärkischen
Krankenversicherungsträger
zu melden. Ebenso ist jede
Änderung der gemeldeten
Urlaubsdauer unverzüglich
den beiden genannten Stellen
schriftlich bekannt zu geben.
Die Krankenversicherungs-
träger übernehmen eine Ver-
gütung für die Urlaubsvertre-
tung bis zu einem Höchstaus-
maß von 36 Kalendertagen im
Kalenderjahr. Der Urlaub soll
nach Möglichkeit geschlos-
sen absolviert werden, jedoch
ist eine Teilung in zwei Ur-
laubsabschnitte, von welchem
der kürzere nicht weniger
als sechs Tage betragen darf,
zulässig. Die beiden Urlaubs-
abschnitte oder der geschlos-
sen absolvierte Urlaub sol-
len womöglich nicht über
das Quartalsende genommen
werden. Nicht verbrauchte
Urlaubstage eines Kalender-
jahres können nicht für das
folgende Kalenderjahr reser-
viert werden.
Vertragsgruppenpraxen kön-
nen, wenn dies aus betriebs-
organisatorischen Gründen
notwendig ist, die Gruppen-
praxis für die Urlaubsdauer
schließen. In diesem Fall gel-
ten die vorstehenden Bestim-
mungen sinngemäß.
Fortbildung
Die Vertragsärztin bzw. der
Vertragsarzt ist berechtigt,
jährlich einen Zusatzurlaub
von 14 Werktagen für den
Besuch beruflicher Fortbil-
dungsveranstaltungen zu be-
anspruchen.
Die Honorierung der mit dem
Symbol „F“ gekennzeichneten
Vertretungsscheine erfolgt in
der gleichen Weise wie jene
für die Krankheitsvertretung.
Anspruch auf die Honorie-
rung besteht nur dann, wenn
für den Fortbildungsurlaub
mindestens zwei zusammen-
hängende Werktage verwen-
det werden.
Die Kursteilnahme ist der
Ärztekammer für Steiermark
nachzuweisen, die hierfür
eine Bestätigung der Gemein-
samen Ärzteverrechnungs-
stelle zumittelt.
Schwangerschaft
Im Fall der Vertretung bei
Schwangerschaft wird für
die für DienstnehmerInnen
nach dem MSchG geltenden
gesetzlichen Fristen die für
die Krankheitsvertretung gel-
tende Regelung angewandt.
Befohlene
Waffenübungen
Im Falle der Vertretung bei
befohlenenWaffenübungen ist
die Regelung für die Urlaubs-
vertretung analog anzuwen-
den. Die dafür in Anspruch
genommenen Tage werden
jedoch nicht in das Urlaubs-
kontingent eingerechnet.
Neu: Meldungen über
Homepage möglich
Bisher wurden Urlaubs- bzw.
Abwesenheitsmeldungen mit-
tels E-Mail, Telefax oder per
Post der Ärztekammer für
Steiermark bekanntgegeben
und auf Wunsch von der Ärz-
tekammer an die Steiermär-
kische Gebietskrankenkasse
weitergeleitet. In einer Zeit
der Digitalisierung und dem
immer größer werdenden
Wunsch nach papierredu-
zierter Kommunikation und