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50

ÆRZTE

Steiermark

 || 10|2015

Foto:

ANGESTELLTE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE

Die zunehmenden Schwierig-

keiten, die notärztliche Ver-

sorgung in der Steiermark

durchgehend und flächende-

ckend sicherzustellen, sollen

(auch) durch ein neues Ret-

tungsdienstgesetz des Landes

Steiermark behoben werden.

Einfach klingende Lösung:

Rettungsdienste müssen ihren

Hauptsitz in der Steiermark

haben und beschäftigen dann

Notärzte – so könnte auch das

Krankenanstalten-Arbeits-

zeitgesetz umgangen werden.

Die Rechtsanalyse durch die

Ärztekammer zeigt allerdings

die rechtlichen Fallstricke

in diesem Konstrukt: Eine

„Regionalpräferenz“ ist laut

EU-Gemeinschaftsrecht un-

zulässig. Dazu gibt es be-

reits mehrere sehr eindeutige

Entscheidungen des Europä-

ischen Gerichtshofs (EuGH).

Was heißen würde: Auch aus-

ländische (und kommerzielle)

Rettungsorganisationen hät-

ten bei einer Ausschreibung

gute Chancen, zum Zug zu

kommen.

Gegen die „Auslagerung“ der

notärztlichen Versorgung

gibt es aber auch schwer-

wiegende inhaltliche Argu-

mente. Die enge Verzahnung

mit den Landeskrankenhäu-

sern stellt sicher, dass die

Notärztinnen und -ärzte

fachlich immer am letzten

Stand der Dinge sind, trai-

nieren, Operationen durch-

führen und in Notaufnah-

men arbeiten.

Die Trennung zwischen ei-

ner notärztlichen Versor-

gung durch das Land und

der Tätigkeit in einem LKH

würde zudem die Konkur-

renzsituation verschärfen und

könnte zu einer „Abschöp-

fung“ von Notärzten aus dem

Krankenhaus führen. Eine

(versuchte) Umgehung des

KA-AZG (Ärztinnen und

Ärzte arbeiten außerhalb der

Spitalstätigkeit zusätzlich

als Notärztinnen und -ärzte)

sei arbeitsschutzrechtlich

und aus Qualitätsgründen

„strengstens“ abzulehnen. Bei

den Prüfungen durch die

Sozialversicherungen und

die letzte „Gemeinsame Prü-

fung aller lohnabhängigen

Abgaben“ (GPLA-Prüfung)

sind notärztliche Tätigkeiten

als „echte Dienstverhältnisse“

und nicht als Werkverträge

bewertet worden.

Eine „Fusion“ von Notarzt-

und Rettungswesen, so die

Argumentation, würde zu-

dem die jetzt schon begrenz-

ten Mitgestaltungsmöglich-

keiten für die Notärztinnen

und -ärzte (Stützpunktleiter)

weiter reduzieren. Damit ist

eine Senkung der Qualität

zu erwarten – bei der Ausrü-

stung, aber auch den einsatz-

taktischen Belangen und der

strategischen Positionierung.

Auch eine weitere Steigerung

der Fehleinsatzzahlen sei zu

befürchten, womit die knap-

pen Ressourcen weiter bela-

stet würden.

Notärzte im Rettungsdienst:

Schwere rechtliche Bedenken

Eingliederung der notärztlichen Versorgung in das Rettungswesen

senkt die Qualität und

verschärft das Problem knapper Ressourcen.

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