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ÆRZTE

Steiermark

 || 10|2015

45

Foto: Fotolia

Angehörige abgesichert

Der Wohlfahrtsfonds hat

mehr als „nur“ die Alters- und

Invaliditätsversorgung sowie die Krankenbeihilfe zu bieten.

Im Gegensatz zu den meisten privaten Versicherungspro­

dukten sind beim Wohlfahrtsfonds auch die Familienmitglieder

automatisch abgesichert.

Kinderunterstützung

Kinder von alters- und inva-

liditätsversorgten Ärztinnen

und Ärzten erhalten bis zum

vollendeten 18. Lebensjahr

eine Unterstützung von 20 %

der Alters- bzw. Invaliditäts-

versorgung des versorgten

Kammerangehörigen.

Darüber hinaus wird eine

Kinderunterstützung in Höhe

von 22,5 % längstens bis zum

vollendeten 27. Lebensjahr ge-

währt, sofern sich das Kind in

einer Schul- bzw. Berufsaus-

bildung (FH, Uni) befindet,

wobei die Unterstützung nur

für das Erststudium (bis zum

Ende des Magister- bzw. Ma-

sterstudiums) gewährt wird.

Halbwaisen- und

Waisen-Versorgung

Die Halbwaisen- und Waisen-

Versorgung gebührt Kindern

von verstorbenen Kammer­

angehörigen bis zum Errei-

chen der Volljährigkeit.

Darüber hinaus wird sie ana-

log den Bestimmungen zur

Kinderunterstützung läng-

stens bis zum vollendeten 27.

Lebensjahr geleistet, sofern

sich die oder der (Halb-)Wai-

se in einer Schul- bzw. Berufs-

ausbildung (FH, Uni) befin-

det, wobei auch die Halbwai-

sen- und Waisen-Versorgung

immer nur für das Erststudi-

um (bis zum Ende des Ma-

gister- bzw. Masterstudiums)

gewährt wird.

Die Höhe der (Halb-)Waisen-

versorgung wird berechnet

nach einem Prozentsatz der

Alters- und Invaliditätsver-

sorgung, die dem verstor-

benen Kammerangehörigen

zum Zeitpunkt seines Ab-

lebens gebührt hat oder ge-

bührt hätte.

<

18. LJ

18. -

27. LJ

Halb-

waise

20 % 25 %

Waise 40 % 50 %

Die staatliche Familienbeihil-

fe und die staatliche (Halb-)

Waisenpension werden im

Gegensatz zum Wohlfahrts-

fonds seit dem Budgetbegleit-

gesetz 2011 nur mehr bis zum

vollendeten 24. Lebensjahr

ausbezahlt.

Versorgung von

Witwen, Witwern und

eingetragenen Partnern

Nach dem Tod eines Kam-

merangehörigen oder Emp-

fängers einer Alters- oder

Invaliditätsversorgung hat die

Witwe bzw. der Witwer An-

spruch auf eine Witwen- bzw.

Witwerpension. Seit 2010 hat

auch der gleichgeschlecht-

liche hinterbliebene einge-

tragene Partner (EGP) An-

spruch auf eine Versorgung

als hinterbliebener eingetra-

gener Partner. Die Höhe der

Versorgungsleistung beträgt

60 % der Alters- und Inva-

liditätsversorgung, die dem

verstorbenen Kammerange-

hörigen zum Zeitpunkt seines

Ablebens gebührt hat oder

gebührt hätte.

Achtung: Die Lebensgefähr-

tin bzw. der Lebensgefährte

haben keinen Anspruch auf

eine Witwen- bzw. Witwer-

versorgung. Dies betrifft so-

wohl den Wohlfahrtsfonds

als auch die Ansprüche im

staatlichen Pensionssystem.

Bestattungsbeihilfe und

Hinterbliebenenunter­

stützung

Im Fall des Todes eines ak-

tiven bzw. alters- oder invali-

ditätsversorgten Kammeran-

gehörigen besteht zusätzlich

ein Anspruch auf ein einma-

liges „Sterbegeld“, das ist die

so genannte Bestattungsbei-

hilfe und Hinterbliebenen-

unterstützung. Die Details

werden in der nächsten Aus-

gabe des AERZTE Steiermark

erscheinen.

Das Team des Wohlfahrts-

fonds steht für weitere Fragen

gerne zur Verfügung (0316-

8044- 64 bis 67).

WIRTSCHAFT

&

ERFOLG