ÆRZTE
Steiermark
|| 10|2015
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Angehörige abgesichert
Der Wohlfahrtsfonds hat
mehr als „nur“ die Alters- und
Invaliditätsversorgung sowie die Krankenbeihilfe zu bieten.
Im Gegensatz zu den meisten privaten Versicherungspro
dukten sind beim Wohlfahrtsfonds auch die Familienmitglieder
automatisch abgesichert.
Kinderunterstützung
Kinder von alters- und inva-
liditätsversorgten Ärztinnen
und Ärzten erhalten bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr
eine Unterstützung von 20 %
der Alters- bzw. Invaliditäts-
versorgung des versorgten
Kammerangehörigen.
Darüber hinaus wird eine
Kinderunterstützung in Höhe
von 22,5 % längstens bis zum
vollendeten 27. Lebensjahr ge-
währt, sofern sich das Kind in
einer Schul- bzw. Berufsaus-
bildung (FH, Uni) befindet,
wobei die Unterstützung nur
für das Erststudium (bis zum
Ende des Magister- bzw. Ma-
sterstudiums) gewährt wird.
Halbwaisen- und
Waisen-Versorgung
Die Halbwaisen- und Waisen-
Versorgung gebührt Kindern
von verstorbenen Kammer
angehörigen bis zum Errei-
chen der Volljährigkeit.
Darüber hinaus wird sie ana-
log den Bestimmungen zur
Kinderunterstützung läng-
stens bis zum vollendeten 27.
Lebensjahr geleistet, sofern
sich die oder der (Halb-)Wai-
se in einer Schul- bzw. Berufs-
ausbildung (FH, Uni) befin-
det, wobei auch die Halbwai-
sen- und Waisen-Versorgung
immer nur für das Erststudi-
um (bis zum Ende des Ma-
gister- bzw. Masterstudiums)
gewährt wird.
Die Höhe der (Halb-)Waisen-
versorgung wird berechnet
nach einem Prozentsatz der
Alters- und Invaliditätsver-
sorgung, die dem verstor-
benen Kammerangehörigen
zum Zeitpunkt seines Ab-
lebens gebührt hat oder ge-
bührt hätte.
<
18. LJ
18. -
27. LJ
Halb-
waise
20 % 25 %
Waise 40 % 50 %
Die staatliche Familienbeihil-
fe und die staatliche (Halb-)
Waisenpension werden im
Gegensatz zum Wohlfahrts-
fonds seit dem Budgetbegleit-
gesetz 2011 nur mehr bis zum
vollendeten 24. Lebensjahr
ausbezahlt.
Versorgung von
Witwen, Witwern und
eingetragenen Partnern
Nach dem Tod eines Kam-
merangehörigen oder Emp-
fängers einer Alters- oder
Invaliditätsversorgung hat die
Witwe bzw. der Witwer An-
spruch auf eine Witwen- bzw.
Witwerpension. Seit 2010 hat
auch der gleichgeschlecht-
liche hinterbliebene einge-
tragene Partner (EGP) An-
spruch auf eine Versorgung
als hinterbliebener eingetra-
gener Partner. Die Höhe der
Versorgungsleistung beträgt
60 % der Alters- und Inva-
liditätsversorgung, die dem
verstorbenen Kammerange-
hörigen zum Zeitpunkt seines
Ablebens gebührt hat oder
gebührt hätte.
Achtung: Die Lebensgefähr-
tin bzw. der Lebensgefährte
haben keinen Anspruch auf
eine Witwen- bzw. Witwer-
versorgung. Dies betrifft so-
wohl den Wohlfahrtsfonds
als auch die Ansprüche im
staatlichen Pensionssystem.
Bestattungsbeihilfe und
Hinterbliebenenunter
stützung
Im Fall des Todes eines ak-
tiven bzw. alters- oder invali-
ditätsversorgten Kammeran-
gehörigen besteht zusätzlich
ein Anspruch auf ein einma-
liges „Sterbegeld“, das ist die
so genannte Bestattungsbei-
hilfe und Hinterbliebenen-
unterstützung. Die Details
werden in der nächsten Aus-
gabe des AERZTE Steiermark
erscheinen.
Das Team des Wohlfahrts-
fonds steht für weitere Fragen
gerne zur Verfügung (0316-
8044- 64 bis 67).
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