BEREICH
ÆRZTE
Steiermark
|| 10|2015
43
500
€1.000
€1.500
€2.000
Jahreseinkommen
EINKOMMENSTEUERENTLASTUNG
11.000
17.000
23.000
29.000
34.000
40.000
46.000
52.000
58.000
65.000
72.000
79.000
86.000
93.000
100.000
107000
114.000
121.000
128.000
Einkommmensteuerentlastung pro Jahr
Quelle: BDO Graz
WIRTSCHAFT
&
ERFOLG
Rat und D@ten
:
Die EDV-Kolumne
Arzttermine per Mausklick
Immer mehr
ÄrztInnen nüt-
zen die Mög-
lichkeit, Ter-
mine über das
Internet zu ver-
geben.
Die Vorteile liegen auf der
Hand:
Neben der Entlastung des
Ordinationspersonals durch
aufwendige Telefonate können
Ressourcen in der Arztpraxis
weitaus effizienter verteilt und
organisiert werden.
Über Ihre Homepage sind
Sie in der Lage, bestimmte
Leistungen zu vordefinierten
Zeiten anzubieten.
Mit wenigen Mausklicks
wählen PatientInnen unab-
hängig von den Ordinations-
zeiten, rund um die Uhr, ihren
Wunschtermin aus.
Die vergebenen Termine sind
unmittelbar nach der Buchung
imArztsystem sichtbar und im
Online-Terminsystemgesperrt.
Bei den meisten Systemen
werden zahlreiche zusätzliche
Funktionen mit angeboten:
Zum Beispiel besteht die Mög-
lichkeit, Ihre PatientInnen au-
tomatisch per E-Mail oder
per SMS an ihren Arzttermin
zu erinnern. Die Buchung
funktioniert selbstverständlich
auch per Smartphone. Verge-
bene Online-Termine lassen
sich jederzeit über das Inter-
net abrufen. Für detaillierte
diesbezügliche Informationen
steht Ihnen Ihr Softwareberater
gerne zur Verfügung.
Alwin
Günzberg
Befreit sind Erwerbe unter
Lebenden durch die Ehegat-
ten oder Partner
unmittelbar
zum Zwecke der gleichtei-
ligen Anschaffung oder Er-
richtung einer Wohnstätte
zur Befriedigung des drin-
genden Wohnbedürfnisses
der Ehegatten oder Partner,
soweit die Wohnfläche 150
m
2
nicht übersteigt. Die Be-
günstigung für die 150 m
2
gilt auch, wenn die Wohnflä-
che größer ist.
Der Grundstückwert ist ent-
weder als Summe des hochge-
rechneten (anteiligen) dreifa-
chen gemeinen Bodenwertes
nach dem Bewertungsgesetz
und des anteiligen Wertes
des Gebäudes zu ermitteln
oder in Höhe eines von einem
geeigneten Immobilienpreis-
spiegel abgeleiteten Wertes
zu berechnen. Details sind
in einer Verordnung des Fi-
nanzministers zu regeln.
Finanzämter sind berechtigt,
Maßnahmen gegen Schwarz-
arbeit,
insbesondere außer-
halb der Nachbarschaftshil-
fe, im Rahmen des privaten
Hausbaus zu kontrollieren.
Das betrifft die Erbringung
von Leistungen durch nicht-
befugte Personen und deren
Beauftragung.
BANK
(Kein) Bankgeheimnis
Es wird ein Kontenregister
über die Konten im Einlage-
geschäft, im Girogeschäft, im
Bauspargeschäft sowie über
die Depots im Depotgeschäft
der Kreditinstitute eingerich-
tet. Das Kontenregister bein-
haltet keine (Detail-)Angaben
über Kontostände.
Auskünfte aus dem Konten-
register sind zu erteilen: für
strafrechtliche Zwecke den
Staatsanwaltschaften und
Strafgerichten, für finanz-
strafrechtliche Zwecke den
Finanzbehörden und dem
Bundesfinanzgericht und –
wenn es im Interesse der Ab-
gabenerhebung zweckmäßig
und angemessen ist – den
Abgabenbehörden und dem
Bundesfinanzgericht. Im Ver-
fahren zur Veranlagung der
Einkommen-, Körperschafts-
oder Umsatzsteuer sind Aus-
künfte nicht zulässig, außer
wenn die Abgabenbehörde
Bedenken gegen die Richtig-
keit der Abgabenerklärung
hat, ein Ermittlungsverfahren
nach der BAO einleitet und
Sie konkret zukommt 2
Foto: beigestellt