Background Image
Previous Page  43 / 76 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 43 / 76 Next Page
Page Background

BEREICH

ÆRZTE

Steiermark

 || 10|2015

43

500

€1.000

€1.500

€2.000

Jahreseinkommen

EINKOMMENSTEUERENTLASTUNG

11.000

17.000

23.000

29.000

34.000

40.000

46.000

52.000

58.000

65.000

72.000

79.000

86.000

93.000

100.000

107000

114.000

121.000

128.000

Einkommmensteuerentlastung pro Jahr

Quelle: BDO Graz

WIRTSCHAFT

&

ERFOLG

Rat und D@ten

:

Die EDV-Kolumne

Arzttermine per Mausklick

Immer mehr

ÄrztInnen nüt-

zen die Mög-

lichkeit, Ter-

mine über das

Internet zu ver-

geben.

Die Vorteile liegen auf der

Hand:

Neben der Entlastung des

Ordinationspersonals durch

aufwendige Telefonate können

Ressourcen in der Arztpraxis

weitaus effizienter verteilt und

organisiert werden.

Über Ihre Homepage sind

Sie in der Lage, bestimmte

Leistungen zu vordefinierten

Zeiten anzubieten.

Mit wenigen Mausklicks

wählen PatientInnen unab-

hängig von den Ordinations-

zeiten, rund um die Uhr, ihren

Wunschtermin aus.

Die vergebenen Termine sind

unmittelbar nach der Buchung

imArztsystem sichtbar und im

Online-Terminsystemgesperrt.

Bei den meisten Systemen

werden zahlreiche zusätzliche

Funktionen mit angeboten:

Zum Beispiel besteht die Mög-

lichkeit, Ihre PatientInnen au-

tomatisch per E-Mail oder

per SMS an ihren Arzttermin

zu erinnern. Die Buchung

funktioniert selbstverständlich

auch per Smartphone. Verge-

bene Online-Termine lassen

sich jederzeit über das Inter-

net abrufen. Für detaillierte

diesbezügliche Informationen

steht Ihnen Ihr Softwareberater

gerne zur Verfügung.

Alwin

Günzberg

Befreit sind Erwerbe unter

Lebenden durch die Ehegat-

ten oder Partner

unmittelbar

zum Zwecke der gleichtei-

ligen Anschaffung oder Er-

richtung einer Wohnstätte

zur Befriedigung des drin-

genden Wohnbedürfnisses

der Ehegatten oder Partner,

soweit die Wohnfläche 150

m

2

nicht übersteigt. Die Be-

günstigung für die 150 m

2

gilt auch, wenn die Wohnflä-

che größer ist.

Der Grundstückwert ist ent-

weder als Summe des hochge-

rechneten (anteiligen) dreifa-

chen gemeinen Bodenwertes

nach dem Bewertungsgesetz

und des anteiligen Wertes

des Gebäudes zu ermitteln

oder in Höhe eines von einem

geeigneten Immobilienpreis-

spiegel abgeleiteten Wertes

zu berechnen. Details sind

in einer Verordnung des Fi-

nanzministers zu regeln.

Finanzämter sind berechtigt,

Maßnahmen gegen Schwarz-

arbeit,

insbesondere außer-

halb der Nachbarschaftshil-

fe, im Rahmen des privaten

Hausbaus zu kontrollieren.

Das betrifft die Erbringung

von Leistungen durch nicht-

befugte Personen und deren

Beauftragung.

BANK

(Kein) Bankgeheimnis

Es wird ein Kontenregister

über die Konten im Einlage-

geschäft, im Girogeschäft, im

Bauspargeschäft sowie über

die Depots im Depotgeschäft

der Kreditinstitute eingerich-

tet. Das Kontenregister bein-

haltet keine (Detail-)Angaben

über Kontostände.

Auskünfte aus dem Konten-

register sind zu erteilen: für

strafrechtliche Zwecke den

Staatsanwaltschaften und

Strafgerichten, für finanz-

strafrechtliche Zwecke den

Finanzbehörden und dem

Bundesfinanzgericht und –

wenn es im Interesse der Ab-

gabenerhebung zweckmäßig

und angemessen ist – den

Abgabenbehörden und dem

Bundesfinanzgericht. Im Ver-

fahren zur Veranlagung der

Einkommen-, Körperschafts-

oder Umsatzsteuer sind Aus-

künfte nicht zulässig, außer

wenn die Abgabenbehörde

Bedenken gegen die Richtig-

keit der Abgabenerklärung

hat, ein Ermittlungsverfahren

nach der BAO einleitet und

Sie konkret zukommt 2

Foto: beigestellt