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BEREICH

44

ÆRZTE

Steiermark

 || 10|2015

Foto:

WIRTSCHAFT

&

ERFOLG

Grafik: Mirko Maric´

der Abgabepflichtige vorher

Gelegenheit zur Stellungnah-

me hatte. Die Stellungnahme

ist aktenkundig zu machen.

Über die durchgeführte Kon-

tenregistereinsicht ist der Ab-

gabepflichtige zu informieren.

Gegen die Einsichtnahme in

das Kontenregister steht kein

gesondertes Rechtsmittel zu.

Im Rahmen von Arbeit-

nehmerveranlagungen wer-

den die Voraussetzungen für

eine Auskunftseinholung in

der Regel nicht vorliegen. Das

Kontenregistereinschaugesetz

sieht noch zur Wahrung des

besonderen Rechtsschutzes

im Abgabenverfahren im Zu-

sammenhang mit Auskünf-

ten aus dem Kontoregister

die Verpflichtung der Abga-

benbehörde vor, dem neuen

Rechtsschutzbeauftragten im

Finanzministerium Einblick

zu gewähren, Auskünfte zu

erteilen usw.

Das Bankgeheimnis gilt nicht

y

in einem Strafverfahren

gegenüber den Staatsan-

waltschaften und Gerich-

ten nach der Strafprozess-

ordnung, d. h. die reinen

Kontoregisterdaten stehen

der Staatsanwaltschaft offen,

die inhaltlichen Daten be-

dürfen aber wie bisher einer

gerichtlichen Bewilligung.

y

in einem Strafverfahren we-

gen vorsätzlicher Finanz-

vergehen gegenüber den

Finanzstrafbehörden. Nach

dem Finanzstrafgesetz

muss eine Anordnung des

Vorsitzenden des Spruch-

senats vorliegen. Dagegen

kann vom Beschuldigten

Beschwerde an das Bun-

desfinanzgericht erhoben

werden.

y

gegenüber Abgabenbehör-

den, wenn Zweifel an der

Richtigkeit der Angaben des

Abgabepf lichtigen beste-

hen, die Auskunft geeignet

scheint, Zweifel aufzuklären,

und der Eingriff verhältnis-

mäßig ist. Auskunftsver-

langen sind vom Leiter der

Abgabenbehörde zu unter-

fertigen und zu dokumen-

tieren. Im Veranlagungsver-

fahren (Einkommen-, Kör-

perschafts-, Umsatzsteuer)

sind Auskunftsverlangen

nicht zulässig, außer wenn

trotz Kontakten mit dem

Steuerpflichtigen Bedenken

gegen die Richtigkeit der

Abgabenerklärung bestehen

und der Abgabepflichtige

vorher Gelegenheit zur Stel-

lungnahme hatte. Diese ist

aktenkundig zu machen.

Als besonderer Rechts-

schutz ist bei diesen inhalt-

lichen Auskunftsverlangen

im Abgabenverfahren die

Bewilligung durch das Bun-

desfinanzgericht einzuho-

len, wobei dieses tunlichst

innerhalb von drei Tagen

zu entscheiden hat. Gegen

den Beschluss des Bundes-

finanzgerichts kann Rekurs

eingelegt werden, der aller-

dings keine aufschiebende

Wirkung hat. Wenn dieser

erfolgreich ist, d. h. die

Konteneinschau zu Unrecht

bewilligt wurde, gilt Be-

weisverwertungsverbot im

konkreten Abgabenverfah-

ren. Wie bei der Einschau in

das Kontoregister wird auch

die Auskunftseinholung aus

Bankkonten bei routine-

mäßigen Arbeitnehmerver-

anlagungen nicht in Frage

kommen.

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Im Rahmen von

Arbeitnehmerveranlagungen

werden die Voraussetzungen für

eine Auskunftseinholung in der

Regel nicht vorliegen.

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