BEREICH
44
ÆRZTE
Steiermark
|| 10|2015
Foto:
WIRTSCHAFT
&
ERFOLG
Grafik: Mirko Maric´
der Abgabepflichtige vorher
Gelegenheit zur Stellungnah-
me hatte. Die Stellungnahme
ist aktenkundig zu machen.
Über die durchgeführte Kon-
tenregistereinsicht ist der Ab-
gabepflichtige zu informieren.
Gegen die Einsichtnahme in
das Kontenregister steht kein
gesondertes Rechtsmittel zu.
Im Rahmen von Arbeit-
nehmerveranlagungen wer-
den die Voraussetzungen für
eine Auskunftseinholung in
der Regel nicht vorliegen. Das
Kontenregistereinschaugesetz
sieht noch zur Wahrung des
besonderen Rechtsschutzes
im Abgabenverfahren im Zu-
sammenhang mit Auskünf-
ten aus dem Kontoregister
die Verpflichtung der Abga-
benbehörde vor, dem neuen
Rechtsschutzbeauftragten im
Finanzministerium Einblick
zu gewähren, Auskünfte zu
erteilen usw.
Das Bankgeheimnis gilt nicht
y
in einem Strafverfahren
gegenüber den Staatsan-
waltschaften und Gerich-
ten nach der Strafprozess-
ordnung, d. h. die reinen
Kontoregisterdaten stehen
der Staatsanwaltschaft offen,
die inhaltlichen Daten be-
dürfen aber wie bisher einer
gerichtlichen Bewilligung.
y
in einem Strafverfahren we-
gen vorsätzlicher Finanz-
vergehen gegenüber den
Finanzstrafbehörden. Nach
dem Finanzstrafgesetz
muss eine Anordnung des
Vorsitzenden des Spruch-
senats vorliegen. Dagegen
kann vom Beschuldigten
Beschwerde an das Bun-
desfinanzgericht erhoben
werden.
y
gegenüber Abgabenbehör-
den, wenn Zweifel an der
Richtigkeit der Angaben des
Abgabepf lichtigen beste-
hen, die Auskunft geeignet
scheint, Zweifel aufzuklären,
und der Eingriff verhältnis-
mäßig ist. Auskunftsver-
langen sind vom Leiter der
Abgabenbehörde zu unter-
fertigen und zu dokumen-
tieren. Im Veranlagungsver-
fahren (Einkommen-, Kör-
perschafts-, Umsatzsteuer)
sind Auskunftsverlangen
nicht zulässig, außer wenn
trotz Kontakten mit dem
Steuerpflichtigen Bedenken
gegen die Richtigkeit der
Abgabenerklärung bestehen
und der Abgabepflichtige
vorher Gelegenheit zur Stel-
lungnahme hatte. Diese ist
aktenkundig zu machen.
Als besonderer Rechts-
schutz ist bei diesen inhalt-
lichen Auskunftsverlangen
im Abgabenverfahren die
Bewilligung durch das Bun-
desfinanzgericht einzuho-
len, wobei dieses tunlichst
innerhalb von drei Tagen
zu entscheiden hat. Gegen
den Beschluss des Bundes-
finanzgerichts kann Rekurs
eingelegt werden, der aller-
dings keine aufschiebende
Wirkung hat. Wenn dieser
erfolgreich ist, d. h. die
Konteneinschau zu Unrecht
bewilligt wurde, gilt Be-
weisverwertungsverbot im
konkreten Abgabenverfah-
ren. Wie bei der Einschau in
das Kontoregister wird auch
die Auskunftseinholung aus
Bankkonten bei routine-
mäßigen Arbeitnehmerver-
anlagungen nicht in Frage
kommen.
- umbau in
14 tagen
ihre neue ordination
beraten sie gerne
unsere innenarchitekten
04274 8126
tischlerei@spendier.comberatung planung umbau barrierefrei
velden am wörthersee
tischlerei spendier
Im Rahmen von
Arbeitnehmerveranlagungen
werden die Voraussetzungen für
eine Auskunftseinholung in der
Regel nicht vorliegen.
BANK