BEREICH
42
ÆRZTE
Steiermark
|| 10|2015
Grafik: Mirko Maric´, Conclusio
500
€1.000
€1.500
€2.000
Bruttogehalt pro Monat
Bruttogehalt pro Monat
Beispiel: AlleinverdienerIn mit einem Kind
LOHNSTEUERENTLASTUNG
1.000
1.500
2.000
2.500
3.000
3.500
4.000
4.500
5.000
5.500
6.000
6.500
7.000
7.500
8.000
8.500
9.000
9.500
10.000
Lohnsteuerentlastung pro Jahr
Quelle: BDO Graz
WIRTSCHAFT
&
ERFOLG
Immobilien,
Grund und Boden
Betriebliche Instandsetzungs
aufwendungen
bei Gebäuden,
die entgeltlich an fremde Ar-
beitnehmer für Wohnzwecke
überlassen werden, sind statt
auf 10, nun
gleichmäßig auf
15 Jahre verteilt absetzbar.
Es gibt Übergangsbestim-
mungen.
Damit erfolgt auch eine
Ver-
längerung im Bereich der
Vermietung und Verpach-
tung von 10 auf 15 Jahre.
Ab 2016 bedeutet das eine
Neuberechnung der Höhe der
Anteile (von einem Zehntel
auf ein Fünfzehntel).
Immobilienertragsbesteue-
rung:
Der Inflationsabschlag
wird ab 1. Jänner 2016 gestri-
chen. Der pauschale Steuer-
satz wird für natürliche Per-
sonen (nicht für Körperschaf-
ten) von 25 auf 30 % erhöht.
Verluste bei privaten Grund-
stücksveräußerungen können
ab 2016 bis zu 60 % mit Ein-
künften aus Vermietung und
Verpachtung (in einem Jahr
oder verteilt auf 15 Jahre) aus-
geglichen werden.
Bei Immobilienerträgen, die
der Pauschalbesteuerung un-
terliegen, sind Werbungsko-
sten oder Betriebsausgaben
nicht abzugsfähig.
Wird die
Regelbesteuerungsoption ge-
wählt, bleiben Werbungsko-
sten bzw. Betriebsausgaben
abzugsfähig.
Die Absetzung für Abnüt-
zung (AfA) für Betriebsge-
bäude wird mit einem Satz
von bis zu 2,5 % vereinheit-
lich.
Bei für Wohnzwecke
überlassenen Gebäuden be-
trägt die AfA bis zu 1,5 %
(wie bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpach-
tung). Damit ist eine Anhe-
bung bei den Freiberuflern
von 2 % auf 2,5 % verbunden.
Die Regelung gilt ab 2016,
d. h. der bisherige Satz von
2 % erhöht sich ab diesem
Datum. Das bedeutet eine
Änderung der vom AfA-Satz
abgeleiteten Restnutzungs-
dauer.
Änderung des Aufteilungs-
verhältnisses bei den An-
schaffungskosten eines be-
bauten Grundstücks:
Ab 2016
sind als Anteil des Grund
und Bodens 40 % (bisher
20 %) auszuscheiden, damit
erfolgt eine Reduzierung der
Abschreibungsbasis für das
Gebäude auf 60 %.
Beim unentgeltlichen Er-
werb von Grundstücken
(durch Erbanfall, Vermächt-
nis, Erfüllung eines Pflicht-
teilanspruchs, unter Leben-
den im Rahmen des Famili-
enverbandes laut Gerichts-
gebührengesetz usw.) gilt
ein vom Grundstückswert
berechneter Steuersatz von
0,5 % für die ersten 250.000
Euro, 2 % für die nächsten
150.000 und 3,5 % darüber
hinaus. Das gilt auch bei
teilentgeltlichen Erwerben
für jenen Teil, für den keine
Gegenleistung erbracht wird,
wenn die Gegenleistung 30
bis 70 % beträgt. Gegenlei-
stungen über 70 % führen
immer zur Entgeltlichkeit.
Wenn eine Gegenleistung
erbracht wird, gilt allgemein
der Steuersatz von 3,5 %. Bei
der Ermittlung des anzuwen-
denden Steuersatzes sind von
derselben Person an dieselbe
Person anfallenden Erwerbe
innerhalb der letzten fünf
Jahre zusammenzurechnen.
Es gibt eine Reihe von Son-
derfällen.
Bei unentgeltlichen oder
teilentgeltlichen Erwerben
eines Betriebsgrundstücks
im Rahmen einer begün-
stigten Betriebsübertragung
wird der Betriebsfreibetrag
von 365.000 Euro auf 900.000
Euro erhöht und darüber hi-
naus mit 0,5 % des Grund-
stückswertes begrenzt.
Steuerreform 2015/2016: Was auf
Die Steuerreform steht
weitgehend. Auf Grundlage einer umfassenden Analyse des Steuerkonsulenten
der Österreichischen Ärztekammer, HR Dr. Herbert Emberger, sind die wichtigsten Punkte zusammenge-
fasst. Hier der zweite Teil. Teil 1 finden Sie in AERZTE Steiermark 9/2015.
Die BDO Graz
Wirtschafts-
prüfungs- und
Steuerbera-
tungsgesell-
schaft hat eine
Übersicht der
realen Lohn-
und Einkom-
mensteuerent-
lastung durch
die Tarifreform
exemplarisch
zusammen
gestellt.