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BEREICH

42

ÆRZTE

Steiermark

 || 10|2015

Grafik: Mirko Maric´, Conclusio

500

€1.000

€1.500

€2.000

Bruttogehalt pro Monat

Bruttogehalt pro Monat

Beispiel: AlleinverdienerIn mit einem Kind

LOHNSTEUERENTLASTUNG

1.000

1.500

2.000

2.500

3.000

3.500

4.000

4.500

5.000

5.500

6.000

6.500

7.000

7.500

8.000

8.500

9.000

9.500

10.000

Lohnsteuerentlastung pro Jahr

Quelle: BDO Graz

WIRTSCHAFT

&

ERFOLG

Immobilien,

Grund und Boden

Betriebliche Instandsetzungs­

aufwendungen

bei Gebäuden,

die entgeltlich an fremde Ar-

beitnehmer für Wohnzwecke

überlassen werden, sind statt

auf 10, nun

gleichmäßig auf

15 Jahre verteilt absetzbar.

Es gibt Übergangsbestim-

mungen.

Damit erfolgt auch eine

Ver-

längerung im Bereich der

Vermietung und Verpach-

tung von 10 auf 15 Jahre.

Ab 2016 bedeutet das eine

Neuberechnung der Höhe der

Anteile (von einem Zehntel

auf ein Fünfzehntel).

Immobilienertragsbesteue-

rung:

Der Inflationsabschlag

wird ab 1. Jänner 2016 gestri-

chen. Der pauschale Steuer-

satz wird für natürliche Per-

sonen (nicht für Körperschaf-

ten) von 25 auf 30 % erhöht.

Verluste bei privaten Grund-

stücksveräußerungen können

ab 2016 bis zu 60 % mit Ein-

künften aus Vermietung und

Verpachtung (in einem Jahr

oder verteilt auf 15 Jahre) aus-

geglichen werden.

Bei Immobilienerträgen, die

der Pauschalbesteuerung un-

terliegen, sind Werbungsko-

sten oder Betriebsausgaben

nicht abzugsfähig.

Wird die

Regelbesteuerungsoption ge-

wählt, bleiben Werbungsko-

sten bzw. Betriebsausgaben

abzugsfähig.

Die Absetzung für Abnüt-

zung (AfA) für Betriebsge-

bäude wird mit einem Satz

von bis zu 2,5 % vereinheit-

lich.

Bei für Wohnzwecke

überlassenen Gebäuden be-

trägt die AfA bis zu 1,5 %

(wie bei den Einkünften aus

Vermietung und Verpach-

tung). Damit ist eine Anhe-

bung bei den Freiberuflern

von 2 % auf 2,5 % verbunden.

Die Regelung gilt ab 2016,

d. h. der bisherige Satz von

2 % erhöht sich ab diesem

Datum. Das bedeutet eine

Änderung der vom AfA-Satz

abgeleiteten Restnutzungs-

dauer.

Änderung des Aufteilungs-

verhältnisses bei den An-

schaffungskosten eines be-

bauten Grundstücks:

Ab 2016

sind als Anteil des Grund

und Bodens 40 % (bisher

20 %) auszuscheiden, damit

erfolgt eine Reduzierung der

Abschreibungsbasis für das

Gebäude auf 60 %.

Beim unentgeltlichen Er-

werb von Grundstücken

(durch Erbanfall, Vermächt-

nis, Erfüllung eines Pflicht-

teilanspruchs, unter Leben-

den im Rahmen des Famili-

enverbandes laut Gerichts-

gebührengesetz usw.) gilt

ein vom Grundstückswert

berechneter Steuersatz von

0,5 % für die ersten 250.000

Euro, 2 % für die nächsten

150.000 und 3,5 % darüber

hinaus. Das gilt auch bei

teilentgeltlichen Erwerben

für jenen Teil, für den keine

Gegenleistung erbracht wird,

wenn die Gegenleistung 30

bis 70 % beträgt. Gegenlei-

stungen über 70 % führen

immer zur Entgeltlichkeit.

Wenn eine Gegenleistung

erbracht wird, gilt allgemein

der Steuersatz von 3,5 %. Bei

der Ermittlung des anzuwen-

denden Steuersatzes sind von

derselben Person an dieselbe

Person anfallenden Erwerbe

innerhalb der letzten fünf

Jahre zusammenzurechnen.

Es gibt eine Reihe von Son-

derfällen.

Bei unentgeltlichen oder

teilentgeltlichen Erwerben

eines Betriebsgrundstücks

im Rahmen einer begün-

stigten Betriebsübertragung

wird der Betriebsfreibetrag

von 365.000 Euro auf 900.000

Euro erhöht und darüber hi-

naus mit 0,5 % des Grund-

stückswertes begrenzt.

Steuerreform 2015/2016: Was auf

Die Steuerreform steht

weitgehend. Auf Grundlage einer umfassenden Analyse des Steuerkonsulenten

der Österreichischen Ärztekammer, HR Dr. Herbert Emberger, sind die wichtigsten Punkte zusammenge-

fasst. Hier der zweite Teil. Teil 1 finden Sie in AERZTE Steiermark 9/2015.

Die BDO Graz

Wirtschafts-

prüfungs- und

Steuerbera-

tungsgesell-

schaft hat eine

Übersicht der

realen Lohn-

und Einkom-

mensteuerent-

lastung durch

die Tarifreform

exemplarisch

zusammen­

gestellt.