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ÆRZTE

Steiermark

 || 03|2017

PRAXIS

Schädel-CT beim falschen Patienten

Der aktuelle Fall des Monats fand am Wochenende im

Routinebetrieb einer Ambulanz statt und wurde von einem

Arzt/einer Ärztin mit mehr als fünf Jahren Berufserfahrung

gemeldet. Betroffen war ein 65jähriger männlicher Patient.

An einem Wochenende um halb zwei Uhr nachts wurde

in einer Spitalsambulanz eine Patientin zur Schädel-CT

aufgerufen. Allerdings befand sich die Frau gerade noch in

einer Untersuchungskabine und konnte dem Aufruf nicht

nachkommen. Wohl aber meldete sich der einzige noch

anwesende Patient, ein 65jähriger Mann, und ging zur

Schädel-CT, für die er gar nicht vorgesehen war. Der Mann

war weder desorientiert noch schwerhörig – unklar bleibt,

warum er dem Aufruf gefolgt ist. Eigentlich wartete er nur

mehr auf den Heimtransport durch die Rettung.

Der Röntgenträger, nicht identisch mit dem Betreiber

der Ambulanz, übernahm den Patienten, obwohl zuvor

telefonisch eine Patientin angekündigt worden war – und

unterließ auch eine Rückfrage in der Ambulanz. Trotz

Diskrepanz des Geschlechts wurde der Name vor der Un-

tersuchung nicht überprüft. Erst im Nachhinein meldete

der/die Röntgenassistent/-assistentin den Fehler dem/der

zuständigen Facharzt/-ärztin.

Ergebnis:

Völlig unnötigerweise wurde der Patient der

Strahlenbelastung durch die Schädel-CT ausgesetzt.

Eigener Ratschlag:

„Nachfragen bei Unklarheiten und

keine selbständigen Schlüsse in einer fremden Ambulanz

ziehen“, fordert der/die meldende Arzt/Ärztin. Vor der Un-

tersuchung müsse unbedingt der Name überprüft werden.

Die CIRSmedical-ExpertInnen dazu:

Die ExpertInnen

des Berufsverbands für Radiotechnologie betonen, dass

derartige Untersuchungen ausschließlich von Radiotechno-

logInnen durchgeführt werden dürfen. Diese müssen sich

vorab persönlich von der Identität des Patienten oder der

Patientin überzeugen – durch Erfragen von Namen und

Geburtsdatum sowie Indikation zur Untersuchung und

Abgleich mit der Zuweisungsanamnese. Dafür, und für die

Abklärung von Kontraindikationen und die Erklärung der

Untersuchung, müsse ausreichend Zeit reserviert werden.

Weiters müsse dafür gesorgt werden, dass keine abteilungs-

fremde Person eine/n PatientIn selbständig in den Untersu-

chungsraum führen dürfe. Das Wiederholungspotenzial sei

hoch, da PatientInnen dazu neigen würden, beim Aufruf

eines Namens ihren eigenen zu verstehen.

CIRSmedical.at

FALL DES MONATS

Übergangsbestimmung für AssistenzärztInnen

zum Erwerb des neuen Sonderfachs Orthopädie

und Traumatologie

AssistenzärztInnen, die bis zum 31.05.2015 eine Ausbildung

im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie

bzw. Unfallchirurgie begonnen haben, können die Über-

gangsbestimmung des § 27 Abs. 4 ÄAO 2015 nutzen, um

das neue Sonderfach Orthopädie und Traumatologie zu

erwerben. Dazu müssen 32 Monate Hauptfach Orthopädie

und Orthopädische Chirurgie, 32 Monate Hauptfach Unfall-

chirurgie und 8Monate sonstige Ausbildungszeiten absolviert

werden. Nebenfachzeiten in Orthopädie und Orthopädische

Chirurgie und Unfallchirurgie können gegebenenfalls ange-

rechnet werden, sie unterliegen einer inhaltlichen Prüfung

auf Gleichwertigkeit.

Damit diese Übergangsbestimmung beansprucht werden

kann, ist ein Antrag an die ÖÄK zu stellen. Die beiden For-

mulare des sogenannten § 27 Abs. 4 Antrags sind auf der

Homepage der ÖÄK unter folgendem Link abrufbar: http://

www.aerztekammer.at/anrechnung-auf-aao-2015

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Mag.

Niehs (0316-8044-62), Frau Reiter (0316-8044-46).

Mag. Bernd Niehs

Der Tipp

vom Experten

Ärztin/Arzt sucht Arzt/Ärztin.

Der steirische Ärzteführer ist ein Top-App für Smartpho-

nes im Google-Playstore und im Apple Store. Warum soll

eine Ärztin/ein Arzt einen Arzt/eine Ärztin suchen?

A.:

Um

die eigenen Daten zu kontrollieren.

B.

Weil sie/er wirklich

eine/n braucht.

Download und Nutzung sind kost nlos.

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Um

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B.

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Download und Nutzung sind kostenlos.