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ÆRZTE
Steiermark
|| 03|2017
PRAXIS
Schädel-CT beim falschen Patienten
Der aktuelle Fall des Monats fand am Wochenende im
Routinebetrieb einer Ambulanz statt und wurde von einem
Arzt/einer Ärztin mit mehr als fünf Jahren Berufserfahrung
gemeldet. Betroffen war ein 65jähriger männlicher Patient.
An einem Wochenende um halb zwei Uhr nachts wurde
in einer Spitalsambulanz eine Patientin zur Schädel-CT
aufgerufen. Allerdings befand sich die Frau gerade noch in
einer Untersuchungskabine und konnte dem Aufruf nicht
nachkommen. Wohl aber meldete sich der einzige noch
anwesende Patient, ein 65jähriger Mann, und ging zur
Schädel-CT, für die er gar nicht vorgesehen war. Der Mann
war weder desorientiert noch schwerhörig – unklar bleibt,
warum er dem Aufruf gefolgt ist. Eigentlich wartete er nur
mehr auf den Heimtransport durch die Rettung.
Der Röntgenträger, nicht identisch mit dem Betreiber
der Ambulanz, übernahm den Patienten, obwohl zuvor
telefonisch eine Patientin angekündigt worden war – und
unterließ auch eine Rückfrage in der Ambulanz. Trotz
Diskrepanz des Geschlechts wurde der Name vor der Un-
tersuchung nicht überprüft. Erst im Nachhinein meldete
der/die Röntgenassistent/-assistentin den Fehler dem/der
zuständigen Facharzt/-ärztin.
Ergebnis:
Völlig unnötigerweise wurde der Patient der
Strahlenbelastung durch die Schädel-CT ausgesetzt.
Eigener Ratschlag:
„Nachfragen bei Unklarheiten und
keine selbständigen Schlüsse in einer fremden Ambulanz
ziehen“, fordert der/die meldende Arzt/Ärztin. Vor der Un-
tersuchung müsse unbedingt der Name überprüft werden.
Die CIRSmedical-ExpertInnen dazu:
Die ExpertInnen
des Berufsverbands für Radiotechnologie betonen, dass
derartige Untersuchungen ausschließlich von Radiotechno-
logInnen durchgeführt werden dürfen. Diese müssen sich
vorab persönlich von der Identität des Patienten oder der
Patientin überzeugen – durch Erfragen von Namen und
Geburtsdatum sowie Indikation zur Untersuchung und
Abgleich mit der Zuweisungsanamnese. Dafür, und für die
Abklärung von Kontraindikationen und die Erklärung der
Untersuchung, müsse ausreichend Zeit reserviert werden.
Weiters müsse dafür gesorgt werden, dass keine abteilungs-
fremde Person eine/n PatientIn selbständig in den Untersu-
chungsraum führen dürfe. Das Wiederholungspotenzial sei
hoch, da PatientInnen dazu neigen würden, beim Aufruf
eines Namens ihren eigenen zu verstehen.
CIRSmedical.atFALL DES MONATS
Übergangsbestimmung für AssistenzärztInnen
zum Erwerb des neuen Sonderfachs Orthopädie
und Traumatologie
AssistenzärztInnen, die bis zum 31.05.2015 eine Ausbildung
im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
bzw. Unfallchirurgie begonnen haben, können die Über-
gangsbestimmung des § 27 Abs. 4 ÄAO 2015 nutzen, um
das neue Sonderfach Orthopädie und Traumatologie zu
erwerben. Dazu müssen 32 Monate Hauptfach Orthopädie
und Orthopädische Chirurgie, 32 Monate Hauptfach Unfall-
chirurgie und 8Monate sonstige Ausbildungszeiten absolviert
werden. Nebenfachzeiten in Orthopädie und Orthopädische
Chirurgie und Unfallchirurgie können gegebenenfalls ange-
rechnet werden, sie unterliegen einer inhaltlichen Prüfung
auf Gleichwertigkeit.
Damit diese Übergangsbestimmung beansprucht werden
kann, ist ein Antrag an die ÖÄK zu stellen. Die beiden For-
mulare des sogenannten § 27 Abs. 4 Antrags sind auf der
Homepage der ÖÄK unter folgendem Link abrufbar: http://
www.aerztekammer.at/anrechnung-auf-aao-2015Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Mag.
Niehs (0316-8044-62), Frau Reiter (0316-8044-46).
Mag. Bernd Niehs
Der Tipp
vom Experten
Ärztin/Arzt sucht Arzt/Ärztin.
Der steirische Ärzteführer ist ein Top-App für Smartpho-
nes im Google-Playstore und im Apple Store. Warum soll
eine Ärztin/ein Arzt einen Arzt/eine Ärztin suchen?
A.:
Um
die eigenen Daten zu kontrollieren.
B.
Weil sie/er wirklich
eine/n braucht.
Download und Nutzung sind kost nlos.
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