ÆRZTE
Steiermark
|| 03|2017
27
m u n g e n
der Kran-
k e nv e r s i -
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träger ha-
ben diese die
K o s t e n e r -
s t a t t u n g
a l l e r d i n g s
nur dann zu
erbringen, wenn
die beanspruchte
Leistung dieselben Krite-
rien erfüllt, wie sie von einem
Vertragspartner verlangt
werden.
Ärzte, die ihren Beruf als
freien Beruf auszuüben be-
absichtigen, haben anlässlich
der Anmeldung bei der Ös-
terreichischen Ärztekammer
ihren Berufssitz oder ihre
Berufssitze im Bundesgebiet
frei zu bestimmen. Berufssitz
ist jener Ort, an dem sich die
Ordinationsstätte befindet,
in der und von der aus der
Arzt seine freiberufliche Tä-
tigkeit ausübt. Die entspre-
chende berufsrechtliche Be-
stimmung des Ärztegesetzes
(§ 45) stellt klar, dass die
Tätigkeit als niedergelassener
Arzt einen bestimmten Be-
rufssitz voraussetzt und eine
Tätigkeit ohne bestimmten
Berufssitz („Wanderpraxis“)
unzulässig ist.
Der Gesetzgeber des ASVG
ging bei der Honorierung
ärztlicher Leistungen davon
aus, dass ausschließlich in
RECHT
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z u g e l t e n
sind. In den
Sozialversiche-
rungsgesetzen fin-
den sich keine eigenen
Regelungen, die sich mit der
Zulässigkeit der Tätigkeit von
Wahlärzten befassen.
Vielmehr setzen diese Ge-
setze voraus, dass ein als
Wahlarzt tätiger Arzt diese
Tätigkeit nach den berufs-
rechtlichen Vorschriften zu-
lässigerweise ausüben kann.
Dementsprechend ist dem
Gesetzgeber auch zu unter-
stellen, dass er den Kosten-
ersatzanspruch für die Leis
tung eines Wahlarztes daran
gebunden hat, dass dieser
nach dem Ärztegesetz zuläs-
sigerweise als Wahlarzt tätig
sein kann. Die Kostenerstat-
tung soll ihrer Intention nach
nur den fehlenden, aber an
sich möglichen Vertrag mit
dem Krankenversicherungs-
träger ersetzen.
Von anderen Vorausset-
zungen für eine Leistung auf
Rechnung des Krankenver-
sicherungsträgers wollen die
Regelungen über die Kos
tenerstattung nicht befreien.