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ÆRZTE

Steiermark

 || 03|2017

27

m u n g e n

der Kran-

k e nv e r s i -

cher ungs-

träger ha-

ben diese die

K o s t e n e r -

s t a t t u n g

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nur dann zu

erbringen, wenn

die beanspruchte

Leistung dieselben Krite-

rien erfüllt, wie sie von einem

Vertragspartner verlangt

werden.

Ärzte, die ihren Beruf als

freien Beruf auszuüben be-

absichtigen, haben anlässlich

der Anmeldung bei der Ös-

terreichischen Ärztekammer

ihren Berufssitz oder ihre

Berufssitze im Bundesgebiet

frei zu bestimmen. Berufssitz

ist jener Ort, an dem sich die

Ordinationsstätte befindet,

in der und von der aus der

Arzt seine freiberufliche Tä-

tigkeit ausübt. Die entspre-

chende berufsrechtliche Be-

stimmung des Ärztegesetzes

(§ 45) stellt klar, dass die

Tätigkeit als niedergelassener

Arzt einen bestimmten Be-

rufssitz voraussetzt und eine

Tätigkeit ohne bestimmten

Berufssitz („Wanderpraxis“)

unzulässig ist.

Der Gesetzgeber des ASVG

ging bei der Honorierung

ärztlicher Leistungen davon

aus, dass ausschließlich in

RECHT

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sind. In den

Sozialversiche-

rungsgesetzen fin-

den sich keine eigenen

Regelungen, die sich mit der

Zulässigkeit der Tätigkeit von

Wahlärzten befassen.

Vielmehr setzen diese Ge-

setze voraus, dass ein als

Wahlarzt tätiger Arzt diese

Tätigkeit nach den berufs-

rechtlichen Vorschriften zu-

lässigerweise ausüben kann.

Dementsprechend ist dem

Gesetzgeber auch zu unter-

stellen, dass er den Kosten-

ersatzanspruch für die Leis­

tung eines Wahlarztes daran

gebunden hat, dass dieser

nach dem Ärztegesetz zuläs-

sigerweise als Wahlarzt tätig

sein kann. Die Kostenerstat-

tung soll ihrer Intention nach

nur den fehlenden, aber an

sich möglichen Vertrag mit

dem Krankenversicherungs-

träger ersetzen.

Von anderen Vorausset-

zungen für eine Leistung auf

Rechnung des Krankenver-

sicherungsträgers wollen die

Regelungen über die Kos­

tenerstattung nicht befreien.