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ÆRZTE
Steiermark
|| 03|2017
RECHT
gestellt und eine operative
Korrektur der Augenlider
empfohlen. Die Operation
wurde vom Versicherungs-
träger genehmigt und eine
Kostenerstattung in Aussicht
gestellt. Die Operation wur-
de dann aber nicht vom ur-
sprünglich geplanten Arzt,
sondern von einem an einer
Universitätsklinik als Ober-
arzt angestellten Facharzt
durchgeführt, der über keine
eigene Ordination, also über
keinen bestimmten Berufs-
sitz verfügte. Die Operati-
on wurde nicht im Rahmen
des Dienstverhältnisses zur
Universitätsklinik, sondern
in freiberuflicher Dienstaus-
übung in der Ordination eines
Kollegen durchgeführt.
Der Krankenversicherungs-
träger lehnte daraufhin den
Antrag des Klägers auf Kos
DIETER MÜLLER
Der Kostersatzanspruch eines
Versicherten für die Leistung
eines Wahlarztes ist daran
gebunden, dass der Arzt nach
dem Ärztegesetz zulässiger-
weise als Wahlarzt tätig sein
kann. Das bedingt, dass es
sich um einen niedergelas-
senen Arzt handelt. Hat der
Arzt jedoch keinen bestimm-
ten Berufssitz bzw. keine eige-
ne Ordinationsstätte, können
die von ihm erbrachten ärzt-
lichen Leistungen nicht als
Leistungen eines Wahlarztes
qualifiziert werden, weshalb
dann auch kein Anspruch
auf Kostenersatz durch den
Krankenversicherungsträger
besteht.
Sachverhalt
Beim Kläger wurde eine Ge-
sichtsfeldeinschränkung fest-
tenerstattung für die durch
den durchführenden Arzt in
Rechnung gestellte ärztliche
Leistung mit der Begründung
ab, dass dieser über keinen
Berufssitz verfüge, sodass ihm
die freiberufliche Ausübung
des ärztlichen Berufs nicht ge-
stattet sei. Die daraufhin erho-
bene Klage wurde in zweiter
Instanz abgewiesen. Die Er-
bringung der ärztlichen Leis
tung widerspreche dem Ver-
bot der freiberuflichen Aus-
übung des ärztlichen Berufs
ohne bestimmten Berufssitz
(Wanderpraxis) und sei daher
nicht als Leistung ärztlicher
Hilfe durch einen Wahlarzt
im Sinne der krankenversi-
cherungsrechtlichen Bestim-
mungen zu qualifizieren.
Beurteilung
durch den OGH
Der OGH bestätigte diese
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Wahlarzt ohne Berufssitz operiert:
Kein Kostenerstattungsanspruch
In einer interessanten
jüngsten Entscheidung (OGH
11.10.2016, 10ObS 109/16a) hat der Oberste Gerichtshof
zur Frage der Relevanz berufsrechtlicher Bestimmungen
bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen
Kostenerstattungsanspruches Stellung genommen.
Rechtsansicht mit der fol-
genden Begründung:
Nach den Materialen zur
Stammfassung der ein-
schlägigen Bestimmungen
des ASVG setzt der Begriff
„Wahlarzt“ voraus, dass die-
ser ein niedergelassener (also
zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufs berech-
tigter) Arzt ist. Auch in der
Musterkrankenordnung wird
der Wahlarzt als jeder freibe-
ruflich tätige Arzt deklariert,
der mit der Kasse keinen Ver-
trag über die Sachleistungs-
verrechnung abgeschlossen
hat. Bei der Inanspruchnah-
me eines Wahlarztes gebührt
der Ersatz der Kosten in der
Höhe des Betrags, der bei
Inanspruchnahme der ent-
sprechenden Vertragspartner
aufzuwenden gewesen wäre.
Im Sinne der einschlägigen
satzungsrechtlichen Bestim-