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ÆRZTE

Steiermark

 || 03|2017

RECHT

gestellt und eine operative

Korrektur der Augenlider

empfohlen. Die Operation

wurde vom Versicherungs-

träger genehmigt und eine

Kostenerstattung in Aussicht

gestellt. Die Operation wur-

de dann aber nicht vom ur-

sprünglich geplanten Arzt,

sondern von einem an einer

Universitätsklinik als Ober-

arzt angestellten Facharzt

durchgeführt, der über keine

eigene Ordination, also über

keinen bestimmten Berufs-

sitz verfügte. Die Operati-

on wurde nicht im Rahmen

des Dienstverhältnisses zur

Universitätsklinik, sondern

in freiberuflicher Dienstaus-

übung in der Ordination eines

Kollegen durchgeführt.

Der Krankenversicherungs-

träger lehnte daraufhin den

Antrag des Klägers auf Kos­

DIETER MÜLLER

Der Kostersatzanspruch eines

Versicherten für die Leistung

eines Wahlarztes ist daran

gebunden, dass der Arzt nach

dem Ärztegesetz zulässiger-

weise als Wahlarzt tätig sein

kann. Das bedingt, dass es

sich um einen niedergelas-

senen Arzt handelt. Hat der

Arzt jedoch keinen bestimm-

ten Berufssitz bzw. keine eige-

ne Ordinationsstätte, können

die von ihm erbrachten ärzt-

lichen Leistungen nicht als

Leistungen eines Wahlarztes

qualifiziert werden, weshalb

dann auch kein Anspruch

auf Kostenersatz durch den

Krankenversicherungsträger

besteht.

Sachverhalt

Beim Kläger wurde eine Ge-

sichtsfeldeinschränkung fest-

tenerstattung für die durch

den durchführenden Arzt in

Rechnung gestellte ärztliche

Leistung mit der Begründung

ab, dass dieser über keinen

Berufssitz verfüge, sodass ihm

die freiberufliche Ausübung

des ärztlichen Berufs nicht ge-

stattet sei. Die daraufhin erho-

bene Klage wurde in zweiter

Instanz abgewiesen. Die Er-

bringung der ärztlichen Leis­

tung widerspreche dem Ver-

bot der freiberuflichen Aus-

übung des ärztlichen Berufs

ohne bestimmten Berufssitz

(Wanderpraxis) und sei daher

nicht als Leistung ärztlicher

Hilfe durch einen Wahlarzt

im Sinne der krankenversi-

cherungsrechtlichen Bestim-

mungen zu qualifizieren.

Beurteilung

durch den OGH

Der OGH bestätigte diese

Foto: Fotolia

Wahlarzt ohne Berufssitz operiert:

Kein Kostenerstattungsanspruch

In einer interessanten

jüngsten Entscheidung (OGH

11.10.2016, 10ObS 109/16a) hat der Oberste Gerichtshof

zur Frage der Relevanz berufsrechtlicher Bestimmungen

bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen

Kostenerstattungsanspruches Stellung genommen.

Rechtsansicht mit der fol-

genden Begründung:

Nach den Materialen zur

Stammfassung der ein-

schlägigen Bestimmungen

des ASVG setzt der Begriff

„Wahlarzt“ voraus, dass die-

ser ein niedergelassener (also

zur selbständigen Ausübung

des ärztlichen Berufs berech-

tigter) Arzt ist. Auch in der

Musterkrankenordnung wird

der Wahlarzt als jeder freibe-

ruflich tätige Arzt deklariert,

der mit der Kasse keinen Ver-

trag über die Sachleistungs-

verrechnung abgeschlossen

hat. Bei der Inanspruchnah-

me eines Wahlarztes gebührt

der Ersatz der Kosten in der

Höhe des Betrags, der bei

Inanspruchnahme der ent-

sprechenden Vertragspartner

aufzuwenden gewesen wäre.

Im Sinne der einschlägigen

satzungsrechtlichen Bestim-