ÆRZTE
Steiermark
|| 03|2017
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WIRTSCHAFT
&
ERFOLG
Die Krankenbeihilfe ist eine
Unterstützungsleistung, die
im Fall einer hundertprozen-
tigen Dienstverhinderung in
Folge einer Erkrankung oder
eines Unfalls gewährt wird.
Es handelt sich dabei aber
nicht um eine klassische
Krankenversicherung, son-
dern um ein Krankentaggeld-
system.
Tabelle 1 bietet einen raschen
Überblick über die Warte-
zeiten und die jeweiligen An-
sprüche:
Wiedererkrankung:
In diesem Fall besteht An-
spruch auf eine Krankenbei-
hilfe ab dem ersten Tag ohne
Wartezeit unter folgenden
Voraussetzungen:
y
Wiedererkrankung inner-
halb von 8 Wochen nach Be-
endigung des ersten Kran-
kenstandes und
y
mit der gleichen Diagnose
y
s c h r i f t l i c h e r
Ant r ag bzw.
Antragsformu-
lar (Download
über die Home-
page der Ärzte-
kammer: http://www.
aek stmk
.or.at/cms/cms.
php?pageName=471)
y
aktuelle Bankverbindung
(IBAN)
y
Bestät igung über die
100%ige Arbeitsunfähigkeit
für den gesamten bean-
tragten Zeitraum (Kran-
kenhaus, Hausbehandlung
usw.); Achtung: Eigenbestä-
tigungen reichen nicht aus.
y
Bei Krankenständen, die
länger als zwei Monate dau-
ern, sind zusätzlich laufend
aktuelle Unterlagen bzw.
Arztbriefe vorzulegen.
Wie hoch ist der Beitrag
zur Krankenbeihilfe?
Sowohl bei selbständig tä-
tigen als auch bei angestell-
ten (Zahn-)Ärztinnen und
Wie lange hat man
Anspruch auf die
Krankenbeihilfe?
Zeitlich begrenzt ist der An-
spruch auf Unterstützung mit
maximal 52 Wochen inner-
halb eines Zeitraumes von 3
Jahren. Anstelle der Kran-
kenbeihilfe kann aber auch
schon vorher eine (zeitlich
befristete) Invaliditätsversor-
gung gewährt werden.
Was ändert sich mit
Antritt der Alters- oder
Invaliditätsversorgung?
Mit dem Antritt der Alters-
oder Invaliditätsversorgung
besteht kein Anspruch mehr
auf eine Krankenbeihilfe.
Wie beantragen Sie die
Krankenbeihilfe?
Innerhalb von 12 Wochen
nach Beginn der Arbeitsun-
fähigkeit ist diese schriftlich
an den Wohlfahrtsfonds zu
melden, wobei folgende Un-
terlagen vorzulegen sind:
( Z a h n - )
Ärzten ist der Beitrag grund-
sätzlich einkommensabhän-
gig.
y
Selbständig tätige (Zahn-)
Ärztinnen und (Zahn-)
Ärzte zahlen zwischen EUR
1,12 und EUR 3,35 brutto
pro Tag.
y
Bei rein angestel lten
(Zahn-)Ärztinnen und
(Zahn-)Ärzten sind es 0,50
% des jeweiligen monatli-
chen Bruttogrundgehaltes.
Für Fragen zur Krankenbei-
hilfe steht Ihnen das Team des
Wohlfahrtsfonds gerne zur
Verfügung:
Tel.: (0316) 8044-65
Fax: (0316) 8044-136
E-Mail:
wff@aekstmk.or.atUnterstützung im Krankheitsfall:
die Krankenbeihilfe
Welche Leistungen sind
mit der Krankenbeihilfe des
Wohlfahrtsfonds abgedeckt?
Tab. 1. Niedergelassene (Zahn-)ÄrztInnen, Wohnsitz(zahn)ärztInnen:
Wartezeit
Anspruch auf Krankenbeihilfe Mindesttagsatz Maximaltagsatz
Krankenhausaufenthalt
3 Tage
ab dem 4. Tag
EUR 134,00
EUR 402,00
Hausbehandlung
14 Tage
ab dem 15. Tag bzw. unmittelbar im
Anschluss an einen mindestens 3 Tage
dauernden Krankenhausaufenthalt
EUR 89,30
EUR 268,00
Die Höhe des jeweiligen Tagsatzes im aktuellen Kalenderjahr ist abhängig von der Höhe der Beiträge zur Krankenbeihilfe,
die im Vorjahr geleistet wurden. Der individuelle Anspruch ist mit einem separaten Informationsschreiben Mitte Jänner 2017
mitgeteilt worden.
Ausschließlich angestellte (Zahn-)ÄrztInnen:
Hausbehandlung und
Krankenhausaufenthalt
Wartezeit
Anspruch auf Krankenbeihilfe
Tagsatz brutto
14 Tage
ab dem 15. Tag
EUR 89,40