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ÆRZTE

Steiermark

 || 03|2017

41

Foto: Fotolia

WIRTSCHAFT

&

ERFOLG

Die Krankenbeihilfe ist eine

Unterstützungsleistung, die

im Fall einer hundertprozen-

tigen Dienstverhinderung in

Folge einer Erkrankung oder

eines Unfalls gewährt wird.

Es handelt sich dabei aber

nicht um eine klassische

Krankenversicherung, son-

dern um ein Krankentaggeld-

system.

Tabelle 1 bietet einen raschen

Überblick über die Warte-

zeiten und die jeweiligen An-

sprüche:

Wiedererkrankung:

In diesem Fall besteht An-

spruch auf eine Krankenbei-

hilfe ab dem ersten Tag ohne

Wartezeit unter folgenden

Voraussetzungen:

y

Wiedererkrankung inner-

halb von 8 Wochen nach Be-

endigung des ersten Kran-

kenstandes und

y

mit der gleichen Diagnose

y

s c h r i f t l i c h e r

Ant r ag bzw.

Antragsformu-

lar (Download

über die Home-

page der Ärzte-

kammer: http://www.

aek stmk

.or.at

/cms/cms.

php?pageName=471)

y

aktuelle Bankverbindung

(IBAN)

y

Bestät igung über die

100%ige Arbeitsunfähigkeit

für den gesamten bean-

tragten Zeitraum (Kran-

kenhaus, Hausbehandlung

usw.); Achtung: Eigenbestä-

tigungen reichen nicht aus.

y

Bei Krankenständen, die

länger als zwei Monate dau-

ern, sind zusätzlich laufend

aktuelle Unterlagen bzw.

Arztbriefe vorzulegen.

Wie hoch ist der Beitrag

zur Krankenbeihilfe?

Sowohl bei selbständig tä-

tigen als auch bei angestell-

ten (Zahn-)Ärztinnen und

Wie lange hat man

Anspruch auf die

Krankenbeihilfe?

Zeitlich begrenzt ist der An-

spruch auf Unterstützung mit

maximal 52 Wochen inner-

halb eines Zeitraumes von 3

Jahren. Anstelle der Kran-

kenbeihilfe kann aber auch

schon vorher eine (zeitlich

befristete) Invaliditätsversor-

gung gewährt werden.

Was ändert sich mit

Antritt der Alters- oder

Invaliditätsversorgung?

Mit dem Antritt der Alters-

oder Invaliditätsversorgung

besteht kein Anspruch mehr

auf eine Krankenbeihilfe.

Wie beantragen Sie die

Krankenbeihilfe?

Innerhalb von 12 Wochen

nach Beginn der Arbeitsun-

fähigkeit ist diese schriftlich

an den Wohlfahrtsfonds zu

melden, wobei folgende Un-

terlagen vorzulegen sind:

( Z a h n - )

Ärzten ist der Beitrag grund-

sätzlich einkommensabhän-

gig.

y

Selbständig tätige (Zahn-)

Ärztinnen und (Zahn-)

Ärzte zahlen zwischen EUR

1,12 und EUR 3,35 brutto

pro Tag.

y

Bei rein angestel lten

(Zahn-)Ärztinnen und

(Zahn-)Ärzten sind es 0,50

% des jeweiligen monatli-

chen Bruttogrundgehaltes.

Für Fragen zur Krankenbei-

hilfe steht Ihnen das Team des

Wohlfahrtsfonds gerne zur

Verfügung:

Tel.: (0316) 8044-65

Fax: (0316) 8044-136

E-Mail:

wff@aekstmk.or.at

Unterstützung im Krankheitsfall:

die Krankenbeihilfe

Welche Leistungen sind

mit der Krankenbeihilfe des

Wohlfahrtsfonds abgedeckt?

Tab. 1. Niedergelassene (Zahn-)ÄrztInnen, Wohnsitz(zahn)ärztInnen:

Wartezeit

Anspruch auf Krankenbeihilfe Mindesttagsatz Maximaltagsatz

Krankenhausaufenthalt

3 Tage

ab dem 4. Tag

EUR 134,00

EUR 402,00

Hausbehandlung

14 Tage

ab dem 15. Tag bzw. unmittelbar im

Anschluss an einen mindestens 3 Tage

dauernden Krankenhausaufenthalt

EUR 89,30

EUR 268,00

Die Höhe des jeweiligen Tagsatzes im aktuellen Kalenderjahr ist abhängig von der Höhe der Beiträge zur Krankenbeihilfe,

die im Vorjahr geleistet wurden. Der individuelle Anspruch ist mit einem separaten Informationsschreiben Mitte Jänner 2017

mitgeteilt worden.

Ausschließlich angestellte (Zahn-)ÄrztInnen:

Hausbehandlung und

Krankenhausaufenthalt

Wartezeit

Anspruch auf Krankenbeihilfe

Tagsatz brutto

14 Tage

ab dem 15. Tag

EUR 89,40