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ÆRZTE
Steiermark
|| 05|2017
NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
www.arztakademie.at/veldenVelden
20. – 26.8.2017
20. Ärztetage
praxisorientiert - interaktiv - intensiv
RZ_Inserat_Ankünder_Arztakademie.indd 2
18.04.16 12:20
Der Erhalt eines Blaulichtbe-
scheids ist grundsätzlich an
eine nachgewiesene Tätigkeit
im Bereitschaftsdienst und
an die Übernahme der ärzt-
lichen Erstversorgung bei
Notfällen, während des ge-
meldeten Bereitschaftsdiens-
tes, gebunden.
Mit 01.04.2017 sind die
Vorgaben für den Erhalt ei-
ner Blaulichtgenehmigung
neu geregelt. Dies gilt für
alle Neuanträge ab dem
01.04.2017.
Teilnahmenachweis
Grundvoraussetzung ist eine
abgeschlossene Leistungs-
vereinbarung. Es sind min-
destens vier Bereitschafts-
dienste pro Jahr nachzu-
weisen. Der Nachweis der
Teilnahme am Bereitschafts-
dienst sowie die Teilnahme
bei Einsätzen auf Ruf durch
die Rettungsleitstelle wäh-
rend des Bereitschaftsdiens-
tes werden vom Amt der
steiermärkischen Landesre-
gierung, Verkehr und Lan-
deshochbau, überprüft.
Sollten diese nicht erbracht
werden, wird der Blaulicht-
bescheid gem. § 20 Abs. 6a
KFG seitens der Landesregie-
rung widerrufen.
80 Euro pro Fall
Durch den Abschluss die-
ser Leistungsvereinbarung
besteht nun auch die Mög-
lichkeit, bei einem durch
die Leitstelle angeforderten
und durchgeführten Einsatz-
fall dem Land pro Fall ein
Honorar von 80,- Euro in
Rechnung zu stellen. Ebenso
können Tuben und Defipads
geltend gemacht werden.
Bei bestehendem Blaulicht-
bescheid treffen die neuen
Vorgaben erst mit einem
Neuantrag zum Erhalt einer
Blaulichtgenehmigung zu.
Sie haben aber die Möglich-
keit, eine Leistungsvereinba-
rung zum bestehenden Blau-
lichtbescheid abzuschließen,
umdadurch ein Honorar dem
Land in Rechnung stellen zu
können. Wie bisher auch, ist
bei jeglicher Änderung am
Fahrzeug (Fahrzeugwechsel,
Kennzeichenänderung etc.)
ein neuer Blaulichtantrag zu
stellen, da dieser bei Wegfall
der für den Blaulichtbescheid
angegebenen Daten/Voraus-
setzungen automatisch seine
Gültigkeit verliert.
Änderungen melden
Die Bekanntgabe einer
Adressenänderung (Ordina-
tion, Wohnsitz) hat über Mit-
teilung an die Ärztekammer
für Steiermark (Ärztliches
Kraftfahrzeugwesen) zu er-
folgen, welche diese dann an
die zuständige Abteilung des
Amtes der Steiermärkischen
Landesregierung weiterlei-
tet. Von der Landesregierung
wird infolge ein Änderungs-
bescheid erstellt.
Alle Informationen, die Leis
tungsvereinbarung und die
notwendigen Formulare sind
auf der Homepage der Ärzte-
kammer für Steiermark unter
folgendem Link verfügbar
h t t p s : / / w w w . a e k s t m k .
or.at/50?articleId=5053Elvira Schafler-Zorn
Blaulichtgenehmigung
Neuregelung: Grundlagen, Voraussetzungen
und Durchführung für die Steiermark.
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