Bereich
Ærzte
Steiermark
|| 10|2013
11
toto als auch an die veränderte Demogra-
phie sowohl der Bevölkerung insgesamt
als auch der Berufsgruppe „Arzt“.
Zumindest in Österreich haben wir den
Eindruck, dass viele politische Akteure
das Thema eher unter dem Tisch halten
wollen. Teilen Sie diese Beobachtung?
Was ist Ihre Erklärung?
Botzlar:
Ein Problem, das es nicht
gibt, bedarf auch keiner Lösung. Die
Non-Existenz eines Problems aber ist
der beste Beweis für die Abwesenheit
jeglichen Handlungsbedarfes. Insofern
finden Sie die Neigung, Probleme zu
negieren, auch in Deutschland und auch
in Bezug auf das Gesundheitswesen.
Beispielsweise wird insbesondere von
den Kostenträgern zur Negierung des
Ärztemangels jedes Jahr auf die immer
neuen Höchstzahlen berufstätiger Ärz-
tinnen und Ärzte hingewiesen. Außer
Acht bleibt hierbei freilich absichtlich,
dass die ärztliche Gesamtarbeitsleistung
infolge vermehrter Teilzeittätigkeit von
Ärztinnen und Ärzten, infolge verringer-
ter dokumentierter und vor allem infolge
verringerter undokumentierter Mehrar-
beit von Ärztinnen und Ärzten seit Jah-
ren rückläufig ist, während gleichzeitig
der medizinische Bedarf mit dem Altern
der Bevölkerung und demmedizinischen
Fortschritt stetig zunimmt.
Es scheint ja nicht nur einen Ärzteman-
gel zu geben. Die Spitäler kämpfen um
den Nachwuchs. Am Land gehen ins-
besondere die Allgemeinmediziner aus.
Kann man beide Probleme überhaupt
zeitgleich lösen?
Botzlar:
Nach meiner Auffassung kann
man den beiden drohenden bzw. bereits
eingetretenen Mangelsituationen nur
gleichzeitig begegnen. Eine wechselsei-
tige Kannibalisierung der verschiedenen
Sektoren eines Gesundheitssystems be-
züglich potentiellen Nachwuchses kann
nicht zielführend sein. Vielmehr muss
die im eigenen Land ausgeübte kurative
Medizin wieder attraktiver werden. Dazu
wird vor allem ein vermehrtes Eingehen
auf die Lebensentwürfe und Berufsaus-
übungsvorstellungen nachwachsender
Ärztinnen und Ärzte beitragen.
Eine Strategie ist es, Ärztinnen und Ärzte
aus demAusland anzulocken. Das scheint
ja in Deutschland recht erfolgreich zu
funktionieren. Aber es gibt auch eine
ethische Komponente. Wer Ärzte im-
portiert, exportiert möglicherweise den
Ärztemangel in wirtschaftlich schwächere
Staaten. Wie sehen Sie das?
Botzlar:
Viele hochentwickelte und wirt-
schaftlich sehr leistungsfähige Staaten
bieten ihrer Bevölkerung ein medizi-
nisches Versorgungsniveau, bei dem
rechnerisch betrachtet oft nur wenige
hundert Einwohner von einem berufs-
tätigen Arzt respektive einer berufstä-
tigen Ärztin versorgt werden. Dieses
Versorgungsniveau in wesentlichem
Umfang zu Lasten von wirtschaftlich
weniger leistungsfähigen Gesellschaften
aufrecht zu erhalten, also Ärztinnen und
Ärzte aus anderen Gesundheitssystemen
abzuziehen, ist letztlich ethisch nicht
vertretbar. Das Problemwird oft dadurch
kaschiert, dass der sogenannte brain
drain über mehrere Zwischenstationen
läuft. Am Ende der Kaskade befindet sich
aber in der Regel ein Gesundheitssystem,
in dem der Verlust eines einzigen Arztes
respektive einer einzigen Ärztin in der
Nichtversorgung zehntausender Einwoh-
ner resultieren kann.
Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 hat der Gesetzgeber
die steuerlichen Rahmenbedingungen betreffend die
Besteuerung von Erträgen aus der Veräußerung und
sonstigen Weitergabe von Immobilien grundlegend
neu geregelt.
HAUPTWOHNSITZBEFREIUNG:
Von diesem Steuerbefreiungstatbestand sind (ausschließ-
lich) private Veräußerungen von Eigenheimen oder Eigen-
tumswohnungen samt Grund und Boden umfasst, wenn
sie entweder dem Veräußerer ab der Anschaffung bis zur
Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als
Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz
an dieser Liegenschaft mit dem Verkauf aufgegeben wird
oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung
mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz
gedient haben und der Hauptwohnsitz ebenfalls mit dem
Verkauf aufgegeben wird.
Diskussionen standen zur Bewertung jenes Zeitfensters
im Raum, das zwischen eigentlichem Erwerb und tat-
sächlicher Begründung des Hauptwohnsitzes bzw. Ver-
äußerung und Aufgabe des Hauptwohnsitzes vergehen
darf, da in der Praxis erfahrungsgemäß diese Zeiträume
oftmals auseinanderklaffen und dadurch der Verlust der
Steuerbefreiung droht.
Hier hat die Finanzbehörde den ursprünglich in den
EStR vorgesehenen Toleranzzeitraum von jeweils sechs
Monaten verlängert, sodass diese Übergangsfrist nach
aktuellem Stand jeweils ein Jahr beträgt.
Der zweite zitierte Befreiungstatbestand, welcher neu
eingeführt wurde, sieht vor, dass das betroffene Gebäude
innerhalb eines Gesamtzeitraumes der letzten zehn Jahre
für einen Zeitraum von (davon) zumindestens fünf Jahre
durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben muss und
der Hauptwohnsitz bei Veräußerung aufgegeben wird.
Mittlerweile ist seitens der Finanzbehörde klargestellt,
dass ein solcher unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang
zwischen der Aufgabe des Hauptwohnsitzes und der Ver-
äußerung der Immobilie nicht gegeben sein muss, der
Befreiungstatbestand daher also auch dann greift, wenn
der Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der eigentlichen Ver-
äußerung bereits seit längerem aufgegeben war; an der
Voraussetzung der durchgängigen Nutzung als Haupt-
wohnsitz für einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren
(innerhalb der letzten zehn Jahre vor Veräußerung) hat
sich nichts geändert.
HERSTELLERBEFREIUNG
Als zweiter wesentlicher Steuerbefreiungstatbestand gilt
die sogenannte Herstellerbefreiung betreffend die Veräu-
ßerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit diese
innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von
Einkünften gedient haben.
Begünstigt ist nach dem geltenden Besteuerungsregime
hier ausschließlich das selbst hergestellte Gebäude und
der auf die Veräußerung dieses Gebäudes entfallende An-
teil am Veräußerungsgewinn; der zugehörige und mitver-
äußerte Grund und Boden unterliegt nicht der steuerli-
chen Begünstigung. Als schädlich für die Steuerbefreiung
bzw. Steuerbegünstigung ist der Umstand anzusehen und
demgemäß zu beachten, wenn das Gebäude oder Teile
des Gebäudes innerhalb der letzten zehn Jahre vor Veräu-
ßerung zur Erzielung von Einkünften (zB Einkünften aus
Vermietung) verwendet wurde, da auch bloß kurzfristige
Einnahmenerzielung den genannten Steuerbefreiungs-
tatbestand – je nach Umfang der Verwendung zur Ein-
nahmenserzielung ganz oder anteilig – ausschließen.
Ihr Rechtsanwalt.
Für jeden Fall.
Immobilienertragssteuer –
Befreiungstatbestände
RA Mag. Jörg Vollmann
„Die Non-Existenz
eines Problems“