AERZTE Steiermark 05 2014 - page 29

Ærzte
Steiermark
 || 05|2014
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steuer
Foto: ÄK Steiermark
Der Autor,
HR Dr. Herbert Em-
berger, war lange Jahre
Kammeramtsdirektor
der Ärztekammer Stei-
ermark. Österreichweit
fungiert er weiterhin
als Steuerkonsulent der
Österreichischen Ärzte-
kammer.
günstigung für die „Golden
Handshakes“ abzuschaffen,
um vor allem ältere Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitneh-
mer länger in Beschäftigung
zu halten. Auch diese ur-
sprünglich vorgesehene Re-
gelung hat massive Einwen-
dungen aus dem Bereich der
Unselbstständigen gebracht,
insbesondere unter anderem
auch, weil sogar Vergleichs-
summen und vor allem Kün-
digungsentschädigungen in
die Beschränkung einbezogen
werden sollten. Das Ergebnis
ist nun Folgendes:
Bei den freiwilligen Abferti-
gungen soll die Anwendung
des begünstigten Steuersatzes
von 6% mit dem Neunfa-
chen der monatlichen ASVG-
Höchstbeit ragsg rund lage
(2014: 4.530 Euro) gedeckelt
werden. Das gleiche geschieht
bei den Vergleichssummen:
Bisher sind 20% der Be-
träge steuerfrei, nun bleibt
ein Fünftel höchstens des
Neunfachen der monatlichen
ASVG-Höchstbeitragsgrund-
lage steuerfrei.
Bei den Kündigungsentschä-
digungen soll die Begünsti-
gung bleiben, hingegen sind
Zahlungen für den Verzicht
auf Arbeitsleistung für künf-
tige Lohnzahlungszeiträume
nicht mehr begünstigt. Bisher
war die Kündigungsentschä-
digung insofern begünstigt,
als 20% des erfassten Betrags
steuerfrei bleiben. Künftig
wird die gleiche Grenze wie
vorstehend eingeführt, näm-
lich höchstens ein Fünftel des
Neunfachen der monatlichen
ASVG-Höchstbeitragsgrund-
lage kann steuerfrei bleiben.
All diese Änderungen sol-
len auf Auszahlungen anzu-
wenden sein, die nach dem
28.02.2014 erfolgen.
Bezüge aus Kranken-
und Unfallversorgung
Bei Auszahlung von Bezü-
gen aus einer gesetzlichen
Kranken- oder Unfallversor-
gung sowie aus einer Kran-
ken- oder Unfallversorgung
der Versorgungs- und Unter-
stützungseinrichtungen der
Kammern der selbstständig
Erwerbstätigen – soweit diese
Bezüge aus einem bestehen-
den oder früheren Dienst-
verhältnis resultieren –, sind
36,5% Lohnsteuer (bisher
22%) einzubehalten, soweit
diese Bezüge 30 Euro (bisher
20 Euro) täglich übersteigen.
Diese Anhebung der Steuer-
einbehalte gilt ab der Veranla-
gung 2014 bzw. für Lohnzah-
lungszeiträume, die nach dem
31.12.2013 enden.
Umsatzsteuer –
Kleinbetragsrechnungen
Seit 1. März 2014 wird die
Grenze für die vereinfachte
umsatzsteuerliche Rech-
nungsausstellung (Kleinbe-
tragsrechnungen) von 150
auf 400 Euro pro Rechnung
erhöht.
GmbH light
Ebenfalls massive Diskussi-
onen hat die geplante Absicht
der weitgehenden Einschrän-
kung der erst unlängst ein-
geführten Möglichkeit der
Gründung einer GmbH light
nach sich gezogen. Es ist eine
Entschärfung insofern letzt-
endlich erreichbar gewesen,
als nun Folgendes gilt:
Zunächst wird das Mindest-
stammkapital der GmbH
ganz allgemein wiederum
auf 35.000 Euro erhöht, wo-
von mindestens 17.500 Euro
auch tatsächlich einzuzahlen
sind. Das bedeutet für „alte“
GmbHs (vor dem 01.07.2013
gegründet) eine Mindeststeu-
er von 1.750 pro Jahr.
Für nach dem 30.06.2013 ge-
gründete GmbHs soll für die
ersten fünf Kalenderjahre ab
Eintritt eine reduzierte Min-
destbesteuerung in Höhe von
125 Euro pro Kalendervier-
teljahr, also 500 Euro pro
Jahr, und für die folgenden
fünf Kalenderjahre in Höhe
von 250 Euro pro Kalender-
vierteljahr, also 1.000 Euro
pro Jahr, eingeführt werden
und damit eine Gründungs-
privilegierung der GmbH ge-
schaffen werden. Die Grün-
dungsprivilegierung sieht
nun so aus, dass die Summe
der gründungsprivilegierten
Stammeinlagen mindestens
(nur) 10.000 Euro betragen
muss, es müssen mindestens
5.000 Euro bar einbezahlt
werden. Die Gründungspri-
vilegierung endet spätestens
zehn Jahre nach Eintragung
der Gesellschaft im Firmen-
buch, außer es geschieht eine
Änderung des Gesellschafts-
vertrags. Die Gründungspri-
vilegierung gilt ab 1. März
2014, bei Gesellschaften, die
vor dem 1. März 2014 zur Ein-
tragung in das Firmenbuch
angemeldet wurden, sind die
vorherigen Bestimmungen
(Gesel lscha f tsrechtsände-
rungsgesetz 2013) weiterhin
anzuwenden. Gesellschaften,
deren Stammkapital 35.000
Euro nicht erreicht, haben bis
längstens 1. März 2024 eine
Kapitalerhöhung auf diesen
oder einen höheren Betrag
durchzuführen, was also auch
für die gründungsprivilegier-
ten Gesellschaften gilt.
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