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Ærzte
Steiermark
|| 05|2014
steuer
Gesetz in Kraft –
Steuerbelastung steigt
Der heftig diskutierte
Entwurf eines Abgabenänderungsge-
setzes 2014, das primär zur fühlbaren Steigerung der Steuerbe-
lastung in Österreich führen wird, ist nunmehr Gesetz geworden,
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I 13/2014.
Herbert Emberger
Neben der Neugestaltung bzw.
Anhebung der motorbezo-
genen Versicherungssteuer
und der KFZ-Steuer (differen-
zierte Anhebung je nach Lei-
stungsstärke der KFZs), der
Neugestaltung der Normver-
brauchsabgabe, der NoVA (als
Maßstab werden nun statt des
Treibstoffverbrauchs die CO
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-
Emissionen herangezogen,
was zu einer entsprechenden
Belastung der stärkeren KFZs
führen wird), kommt es u.a.
zu einer deutlichen Erhö-
hung der Schaumweinsteuer,
der Alkoholsteuer und der
Tabaksteuer. Die folgenden
steuerlichen Änderungen
sind aus dem Blickwinkel
der Ärzteschaft beispielhaft
anzuführen:
Der einkommensteuer
liche Gewinnfreibetrag
Zunächst wird die bis 2016
formulierte Befristung der
damit eingeführten Staffe-
lung und somit Reduzierung
des Höchstbetrags an Ge-
winnfreibetrag beseitigt. Das
heißt, diese Staffelung und
somit Reduzierung gilt nun
unbefristet.
Der Grundfreibetrag (13%
von bis zu 30.000 Euro Ge-
winn) bleibt unverändert, das
heißt, er wird ohne Investiti-
onserfordernisse pro Veranla-
gungsjahr berücksichtigt.
Bei Gewinnen über 30.000
Euro ist bisher zusätzlich der
investitionsbedingte Gewinn-
freibeitrag insoweit absetzbar,
als begünstigte Wirtschafts-
güter angeschafft werden. Be-
günstigte Wirtschaftsgüter
sind abnutzbare körperliche
Wirtschaftsgüter des Anla-
gevermögens mit einer Nut-
zungsdauer von mindestens
vier Jahren – ausgenommen
sind PKWs, geringwertige
Wirtschaftsgüter, gebrauchte
Wirtschaftsgüter usw. Be-
günstigte Wirtschaftsgüter
waren aber bisher auch die
im Einkommensteuergesetz
aufgezählten Wertpapiere.
Wenn diese in den vier Jah-
ren ausscheiden, konnte die
Nachversteuerung durch An-
schaffung von absetzbaren
Anlagegütern vermieden wer-
den. Wenn solche Wertpa-
piere vorzeitig getilgt wurden,
konnten zur Vermeidung der
Nachversteuerung entwe-
der begünstigte Anlagegüter
oder auch innerhalb von zwei
Monaten wiederum die im
Gesetz aufgezählten Wertpa-
piere angeschafft werden.
Massiver Protest aus dem
Bereich der Wirtschaft, aber
auch seitens der ÖÄK hat nun
die ursprüngliche Absicht
hervorgerufen, die Wertpa-
piere als Grund für den in-
vestitionsbedingten Gewinn-
freibetrag gänzlich abzuschaf-
fen und auch bei vorzeitiger
Tilgung der schon in der
Vergangenheit angeschafften
Wertpapiere eine Nachver-
steuerung nur dann nicht
durchzuführen, wenn abnutz-
bare Anlagegüter (nicht mehr
Wertpapiere) ersatzbeschafft
werden. Die Proteste wurden
u.a. auch damit begründet,
dass der Gewinnfreibetrag
seinerzeit als einkommen-
steuerliches Äquivalent der
selbstständig Erwerbstätigen
für die begünstigte Besteue-
rung des 13. und 14. Bezugs
der Unselbstständigen einge-
führt wurde. Die Streichung
der Wertpapiere hätte also
eine fühlbare Zurücknahme
dieses Äquivalents bedeutet.
Im Ergebnis sieht nun das
Abgabenänderungsgesetz 2014
vor, dass immerhin Wohn-
bauanleihen als Wertpapiere
für den investitionsbedingten
Freibetrag anerkannt werden.
Scheiden diese Wohnbau-
anleihen innerhalb von vier
Jahren aus, kann eine Nach-
versteuerung durch Anschaf-
fung abnutzbarer Anlagegüter
vermieden werden. Werden
Wohnbauanleihen künftig
vorzeitig getilgt, können in-
nerhalb von zwei Monaten sol-
che Wohnbauanleihen ersatz-
beschafft werden, ohne dass
damit eine Nachversteuerung
verbunden ist. Bei Anschaf-
fung von Wertpapieren in
der Vergangenheit konnte bei
vorzeitiger Tilgung erreicht
werden, dass unverändert alle
im Gesetz bisher angeführten
Wertpapiere als Ersatz be-
schafft werden können.
Die Neuregelung gilt ab der
Veranlagung 2014 und ist bis
einschließlich 2016 befristet;
was von solchen Befristungen
zu halten ist, zeigt allerdings
die Aufhebung der Befristung
bei der Reduzierung des inve-
stitionsbedingten Freibetrags.
Gehaltszahlungen
über 500.000 Euro
Seit 28.02.2014 sind Ausga-
ben für das Entgelt für Ar-
beits- oder Werkleistungen,
die über dem Betrag von
500.000 Euro pro Person und
Jahr liegen, nicht mehr als
Betriebsausgaben abzugsfä-
hig, sie gelten als Privatauf-
wendungen. Entgelt ist dabei
die Summe aller Geld- und
Sachleistungen, ausgenom-
men Abfertigungen im Sinn
des § 67 Abs. 3 EStG und
Entgelte, die sonstige Bezüge
nach § 67 Abs. 6 darstel-
len, nur soweit sie mit den
vorgesehenen 6% besteuert
werden, sowie Aufwandser-
sätze. Nähere Ausführungen
dazu erübrigen sich an dieser
Stelle wohl, es sei nur darauf
verwiesen, dass jetzt schon
verfassungsrechtliche Beden-
ken gegen diese Regelung laut
geworden sind.
Sonstige Bezüge,
§ 67 EStG („Golden
Handshakes“)
Die Bundesregierung hat be-
schlossen, die steuerliche Be-