AERZTE Steiermark 05 2014 - page 27

Ærzte
Steiermark
 || 05|2014
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kinderärzte
Foto: KAGes, beigestellt
„Kinderärzte
machen mobil“
Teilnehmende Kinderärztinnen- und ärzte
Kurt Allesch, Georg-Alexander Breisach, Hans Jürgen Dornbusch, Uwe
Enayat, Hanna Eyb, Adam Fersch, Peter Fritsch, Sonja Gindl, Ursula Goriup,
Irina Grigorow, Hans Michael Grubbauer, Wilfried Gruber, Clara-Elisabeth
Gundolf, Rudolf Hansemann, Christoph Heher, Gertrud Kaltenbäck, Ale-
xander Kortschak, Thomas Kröpfl, Jörg Kutschera, Michael Lindinger,
Siegfried Lustinger, Peter Maritschnegg, Barbara Mayer, Rainer Mazoch,
Christian Mossier, Andrea Nebl, Ernst Paar, Gertrude Petermann-Tschida,
Michaela Pinkas, Hans-Peter Preglej, Olga Prehsfreund, Doris Maria Resch,
Geribert Rinner, Irmin Rock, Andreas Johann Schalk, Stephan Schmutz, Gu-
drun Schober, Reinhard Schwarz, Josef Schwingshandl, Michaela Staudacher,
Johann Stebbegg, Wolfgang Steger, Heidemarie Stix, Gabriela Thalhammer,
Robert Wittmann, Gernot Wurm, Sirkka-Liisa Zeder und Bettina Zöhrer
„Ich bin davon überzeugt, dass
dieses Projekt nicht nur die
Bindung zwischen Eltern und
Kindern stärkt, die sprach­
liche Entwicklung unterstützt,
sondern auch die soziale
Kompetenz fördert.“
Reinhold Kerbl
Ab sofort verschenken
Kinderärztinnen und
-ärzte mit Unterstützung der Ärztekammer Steier-
mark Geschichtenwertkarten an Familien.
Die Österreichische Gesellschaft für
Kinder- und Jugendheilkunde und
haben ös-
terreichweit 500.000 Geschichtenwert-
karten und 350.000 Ratgeber an über
400 Kinderärztinnen und -ärzte sowie
Krankenhäuser verschickt.
Die Wertkarten und Ratgeber sind ein
persönliches, kostenloses Geschenk der
Kinderärztin/des Kinderarztes an die
Eltern, als Teil der Initiative Vorlesen
„Kinderärzte machen mobil: Vorlesen
& Erzählen stärkt die Gesundheit“.
Familien erhalten bei jedem Kinder-
arztbesuch eine Wertkarte mit 33 Ge-
schichten. Diese Wertkarte kann auf
, der weltweit
ersten online Geschichtensuchma-
schine, die mit knapp 4.000 Kinderge-
schichten gefüllt ist, eingelöst werden.
Dazu gibt es einen Ratgeber, rund um
das Thema Vorlesen & Erzählen, der
unter anderem wertvolle Vorlesetipps
enthält. „Erzählen und Zuhören sind
wesentliche Komponenten der zwi-
schenmenschlichen Kommunikation.
Bedauerlicherweise sind diese Fähig-
keiten durch verschiedene Umstände
in jüngster Zeit in vielen Familien
abhanden gekommen, sodass sich eine
neue Form der ‚Sprachlosigkeit‘ ent-
wickelt hat. Wir möchten gemeinsam
mit dem Autor und Erzähler Folke
Tegetthoff dieser Entwicklung entge-
genwirken und die verbale Kommuni-
kation zwischen Eltern und Kindern
fördern“, so Reinhold Kerbl, Präsident
der Österreichischen Gesellschaft für
Kinder- und Jugendheilkunde.
Bei jedem weiteren Besuch bei der
Kinderärztin/beim Kinderarzt er-
halten die Kinder wieder eine neue
Geschichtenwertkarte. Diese können
auch an Schulen bzw. Kindergärten
weitergegeben werden.
„Ärztliche
Dokumentationspflicht“
Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I 1 69, normiert
in seinem § 51 die Verpflichtung der Ärztin/des
Arztes, „Aufzeichnungen über jede zur Bera-
tung oder Behandlung übernommene Person,
insbesondere über den Zustand der Person bei
Übernahme der Beratung oder Behandlung, die
Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose
... zu führen“.
Der Zweck dieser Dokumentationsverpflichtung
ist ein dreifacher:
a.) Er dient der Therapiesicherung.
b.) Er dient der Beweissicherung im Falle der
Geltendmachung von Schadenersatzansprü-
chen gegen die Ärztin/den Arzt.
c.) Er dient schließlich auch der Sicherung der
Rechenschaftslegung aus dem Behandlungs-
vertrag den Kostenträgern gegenüber.
Im Vordergrund sollte der Therapiezweck
stehen. Die Ärztin/der Arzt hat ihre/seine je-
weiligen beratenden Leistungen sowie Behand-
lungsmaßnahmen bezogen auf die konkrete
Person der/des jeweiligen Patientin/Patienten,
einschließlich der Grundlagen für die gestellte
Diagnose, „aufzuzeichnen“. Unterschiedlich
wird in Lehre und Rechtsprechung die Frage
beurteilt, ob die Dokumentationspflicht auch
die Verpflichtung der Ärztin/des Arztes zur
Aufzeichnung der der/dem Patientin/Patienten
zuteil gewordenen Aufklärung umfasst. Gerade
in Anbetracht des Zwecks der Beweissicherung
durch Dokumentation empfiehlt es sich aber
unbedingt, eine zumindest stichwortartige Form
der Aufzeichnung auch der erteilten Aufklärung,
mag diese auch aus berufsrechtlicher Sicht nicht
zwingend gefordert sein, zu führen.
Konkrete Vorschriften, die Form der Dokumen-
tation betreffend, sieht das Gesetz nicht vor;
diese wird aber wohl in erster Linie elektronisch
zu führen sein, wäre aber grundsätzlich auch
noch immer etwa in handschriftlicher Form
zulässig. Die Aufzeichnung der für die Beratung
bzw. Behandlung der/des konkreten Patientin/
Patienten relevanten Umstände sollte jedenfalls
möglichst zeitnah zu der jeweiligen Beratung/
Behandlung vollständig und inhaltlich richtig
geführt werden. Wie schon ausgeführt soll die
Dokumentation auch Beweiszwecken dienen. Zu
beachten ist, dass in Bezug auf Umstände, die
nicht dokumentiert sind, im Prozessfall faktisch
eine Beweislastumkehr stattfindet, was bedeutet,
dass das Gericht von der – im Anlassfall nicht
gerade einfach zu widerlegenden – Vermutung
auszugehen hätte, dass nicht dokumentierte
Maßnahmen seitens der/des be-ratenden/
behandelnden Ärztin/Arztes auch tatsächlich
nicht getroffen worden sind.
Nähere Ausführungen zu dem Thema „Doku-
mentation“ finden Sie in einer der nächsten
Ausgaben dieser Zeitschrift.
RA Dr. Karin Prutsch
RA Dr. Jörg Herzog
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