Ærzte
Steiermark
|| 10|2014
23
vorsorgemedizin
Fotos: beigestellt, Schiffer
Anknüpfend an den in der Juliausgabe von AERZTE-
Steiermark veröffentlichten Beitrag den Umfang der
ärztlichen Therapieaufklärung betreffend und unter
ausdrücklichem Hinweis auf die dort dargestellten,
im Anlassfall zu beachtenden Umstände erscheinen
uns noch nachstehende Empfehlungen bedeutsam:
Nicht erforderlich ist es, dass der Patient über
sämtliche theoretisch in Betracht kommenden
Therapievarianten aufgeklärt wird. Auch hier darf
die ärztliche Aufklärungspflicht nicht überspannt
werden. Die Judikatur vertritt insoweit die Ansicht,
dass eine Aufklärung über alle denkbaren nega-
tiven Konsequenzen einer Behandlung oder ihrer
Unterlassung nicht gefordert ist und die Aufklärung
für den Arzt überschaubar und auch erbringbar
sein muss. Wird vom Patienten ausdrücklich eine
bestimmte Behandlungsmethode gewünscht, muss
der Arzt im Rahmen der Behandlungsaufklärung
die Erfolgsaussichten darlegen und darf keinesfalls
eine kontraindizierte Behandlung vornehmen. Die
Ablehnung einer bestimmten Behandlungsmethode
ist dann gerechtfertigt, wenn die Methode nach der
ex ante getroffenen medizinisch-therapeutischen
Einschätzung des behandelnden Arztes nach seiner
Sachkunde und Erfahrung als nicht zielführend
erachtet wird.
Festzuhalten ist, dass die Aufklärungspflicht, die den
Ärzten hinsichtlich der Therapie obliegt, keine rein
ärztliche, der Weisungspflicht entzogene Angelegen-
heit ist. Dem Vorstand eines Krankenhauses obliegt
daher insoweit eine Leitung und Aufsichtspflicht über
die den behandelnden Arzt treffende Aufklärungs-
pflicht, deren Angemessenheit sowie hinsichtlich der
möglichen Therapien und ihrer Folgen.
Die therapeutische Aufklärungsverpflichtung umfasst
auch die Pflicht, den Patienten über die Nichtbe-
folgung therapeutischer Anweisungen aufzuklären
sowie darauf hinzuweisen, dass er bei atypischen
vom Normalheilungsverlauf abweichenden Verän-
derungen, im Besonderen Schmerzgeschehen,
wieder vorstellig zu werden hat. Es gilt klarzustellen,
was der Patient beachten muss, damit das Ziel
ärztlicher Bemühungen nicht gefährdet wird und
ein bestmöglicher Heilerfolg eintreten kann. Das
Unterlassen einer derartigen Aufklärung kann
ebenfalls einen Behandlungsfehler darstellen.
Auch im Rahmen therapeutischer Aufklärung hat
der Arzt die in § 51 ÄrzteG geregelte Dokumentati-
onsverpflichtung über Art und Umfang der diagnos-
tischen, beratenden und therapeutischen Leistungen
einzuhalten. Aufzeichnungen sind daher sowohl über
Diagnose- Therapie- und Risikoaufklärung zu führen.
Die Vermutung, dass eine nicht dokumentierte
Maßnahme nicht getroffen wurde, greift auch im
Rahmen vertraglicher Nebenpflichten, sodass es bei
fehlender Dokumentation dem Arzt obliegt zu bewei-
sen, dass er seiner Therapieaufklärungsverpflichtung
im geforderten Umfang nachgekommen ist, was
mitunter mit einem erheblichen Beweisnachteil
verbunden sein und damit zu haftungsrechtlichen
Konsequenzen führen kann. Ein vom Patienten un-
terschriebenes Aufklärungsformular
reicht dafür nicht aus. Aus diesem
Grund empfiehlt sich eine detaillierte
Dokumentation des vor Einleitung
der Maßnahme durchgeführten
Aufklärungsgesprächs.
RA Dr. Karin Prutsch
RA Dr. Jörg Herzog
E-Mail:
E-Mail:
Aufklärungspflicht
Anzeige
Thema
Begrüßung Vormittagssession
Die Grenzen der Vorsorgemedizin
Impfplan 2014 Update
Vergleich der deutschen und
österreichischen Impfempfehlungen
Pause
Die Zukunft des Impfens
aus der Sicht von GSK
Was bringt die Massenimpfung
gegen HPV wirklich?
Die Masernsituation in Europa mit Fokus
auf nosokomialer Transmission
Mittagspause
Begrüßung Nachmittagssession
Hepatitis A und B – alles klar?
Impfungen bei Kindern mit
Immunsuppression
Intranasale Influenza-Impfung
Pause
Epidemiologie invasiver Meningokok-
kenerkrankungen in Österreich
Impfung gegen Meningokokken
der Gruppe B
Im Rahmen des Grazer Impftages
werden Expertinnen und Experten
aus Österreich und Deutschland ein
Update über die neuesten Entwick-
lungen geben. „Diese Veranstaltung
ist eine ganz wichtige Abrundung des
Impfgeschehens in Österreich“, so
Jörg Pruckner, Obmann der Wissen-
schaftlichen Akademie für Vorsorge-
medizin.
Ein Highlight der Veranstaltung ist
laut Pruckner einUpdate der laufenden
Impfungen, insbesonders Masern und
Mumps, aber auch HPV. „Darüber
hinaus stehen wir im Herbst immer an
der Schwelle zur Influenza, das
macht uns klar, wie wichtig das
Impfen ist. Vor allem bei Kin-
dern und älteren Personen kann
man dadurch viel Leid verhin-
dern“, so Pruckner. Michael
Kundi, Institut für Umwelthygi-
ene, Zentrum für Public Health
an der Meduni Wien, und Peter
Kreidl, Bundesministerium für
Gesundheit, werden in ihren
Vorträgen genauer auf diese
Themen eingehen.
Wie wichtig Veranstaltungen
wie der Grazer Impftag sind,
zeigt laut Pruckner auch die
aktuelle Ebola-Epidemie in
Westafrika: „Viele Tote in Afri-
ka und die Weiterverbreitung
wären mit einer Impfung zu be-
enden. Dieses Thema zeigt auf,
wie wichtig Vorsorgemedizin
heute ist.“
Impftag-Infos
Termin:
18. 10. 2014,
9 bis 16.30 Uhr
Ort:
Hotel Paradies Graz,
Straßgangerstraße 380b,
8054 Graz
Anfahrtsplan:
Anmeldungen:
Tel. 0662/63 29 40, Fax:
0662/64 15 16, E-Mail:
Kosten:
60 Euro
„Diese Veranstaltung ist eine
ganz wichtige Abrundung des
Impfgeschehens in Österreich.“
Jörg Pruckner