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Ærzte

Steiermark

 || 06|2015

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arzt & STEUER

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PROVISIONS

FREI

Grunderwerbssteuer

Anstelle der nicht aktuellen

Einheitswerte soll künftig bei

unentgeltlichen oder teilent-

geltlichen Erwerbsvorgängen

von Grundstücken der aktu-

elle gemeine Wert als Grund-

stückswert unterstellt werden.

Bei land- und forstwirtschaft-

lichen Grundstücken bleibt es

beim Einheitswert. Angekün-

digt ist für die problematische

und teure Ermittlung des

gemeinen Wertes (Gutachten)

eine Verordnung des Bundes-

ministeriums für Finanzen,

mit der die Wertermittlungs-

richtlinien formuliert werden

sollen. Die Steuersätze sind

0,5% bis 250.000 Euro, 2%

bis 400.000 und 3,5% über

400.000. Die vielzitierten Ab-

federungsmaßnahmen sind

folgende:

Der Betriebsfreibetrag soll

von 365.000 auf 900.000 Euro

– für unentgeltliche oder teil­

entgeltliche Übertragungen

– angehoben werden. Der

unentgeltliche Anteil bei Be-

triebsübertragungen, also für

Betriebsgrundstücke, ist mit

0,5% des gemeinen Wertes

des Grundstücks gedeckelt.

Der Erwerb von Todes we-

gen durch den überlebenden

Ehegatten oder eingetragenen

Partner hinsichtlich des

Hauptwohnsitzes ist befreit,

soweit dieser Hauptwohlsitz

150 m

2

Wohnf läche nicht

überschreitet.

Die nach dem Stufentarif,

also für unentgeltliche Über-

tragungen ermittelte Steuer,

kann auf fünf Jahre verteilt

entrichtet werden; selbstver-

ständlich nicht ohne Erhö-

hung des Steuerbetrags um

bis zu 10%. Diese Bestim-

mungen gelten natürlich auch

für die unentgeltlichen Pra-

xisübergaben bzw. die darin

enthaltenen Grundstücke und

Gebäude. Die Hauptwohn-

sitzbegünstigung bei Erwerb

für Wohnzwecke bis 150 m

2

Wohnf läche wird insofern

verbessert, als dann, wenn die

Wohnung mehr als 150 m

2

ausmacht, nur der überstei-

gende Wert steuerpf lichtig

sein soll.

Bekämpfung

der (vermuteten)

Steuerhinterziehung

Kontenregister,

Bankgeheimnis

Breitester Raum wird in den

Entwürfen den verschiedenen

Maßnahmen zugeordnet, die

dazu dienen sollen, die Steu-

erhinterziehung zu reduzie-

ren. Dies unter der durchaus

nicht grundsätzlich falschen

Begründung, dass steuerehr-

liche Staatsbürgerinnen und

Staatsbürger durch Steuer­

unehrlichkeit benachteiligt

werden. Was allerdings mit

Nachdruck zu bezweifeln ist,

ist einerseits der damit unter-

stellte Umfang der durchge-

führten Steuerhinterziehung

in Österreich. Zum Anderen

ist der damit bekundete Ge-

neralverdacht nahezu allen

Österreicherinnen und Öster-

reichern gegenüber entschie-

den abzulehnen.

Zu diesen Themen gehören:

Die österreichweite Einrich-

tung eines Kontenregisters

für alle Bankkonten, in das

auch die Finanzverwaltung

in bloßen Abgabeverfahren

Einblickrecht hat. Darin be-

finden sich noch keine Anga-

ben von Vermögensbeträgen,

diese sind in den Bankkonten

enthalten. Durch Lockerung

– um nicht zu sagen Beseiti-

gung – des Bankgeheimnisses

im Bankenwesengesetz soll

neben den Anforderungen im

Rahmen von Finanzstrafver-

fahren auch praktisch beim

normalen Abgabeverfahren

weitgehende Einblickrech-

te (ohne ausdrückliche Be-

schlüsse) formuliert sein. So

z.B. genügen schon bloße Be-