Ærzte
Steiermark
|| 06|2015
23
arzt & STEUER
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PROVISIONS
FREI
Grunderwerbssteuer
Anstelle der nicht aktuellen
Einheitswerte soll künftig bei
unentgeltlichen oder teilent-
geltlichen Erwerbsvorgängen
von Grundstücken der aktu-
elle gemeine Wert als Grund-
stückswert unterstellt werden.
Bei land- und forstwirtschaft-
lichen Grundstücken bleibt es
beim Einheitswert. Angekün-
digt ist für die problematische
und teure Ermittlung des
gemeinen Wertes (Gutachten)
eine Verordnung des Bundes-
ministeriums für Finanzen,
mit der die Wertermittlungs-
richtlinien formuliert werden
sollen. Die Steuersätze sind
0,5% bis 250.000 Euro, 2%
bis 400.000 und 3,5% über
400.000. Die vielzitierten Ab-
federungsmaßnahmen sind
folgende:
Der Betriebsfreibetrag soll
von 365.000 auf 900.000 Euro
– für unentgeltliche oder teil
entgeltliche Übertragungen
– angehoben werden. Der
unentgeltliche Anteil bei Be-
triebsübertragungen, also für
Betriebsgrundstücke, ist mit
0,5% des gemeinen Wertes
des Grundstücks gedeckelt.
Der Erwerb von Todes we-
gen durch den überlebenden
Ehegatten oder eingetragenen
Partner hinsichtlich des
Hauptwohnsitzes ist befreit,
soweit dieser Hauptwohlsitz
150 m
2
Wohnf läche nicht
überschreitet.
Die nach dem Stufentarif,
also für unentgeltliche Über-
tragungen ermittelte Steuer,
kann auf fünf Jahre verteilt
entrichtet werden; selbstver-
ständlich nicht ohne Erhö-
hung des Steuerbetrags um
bis zu 10%. Diese Bestim-
mungen gelten natürlich auch
für die unentgeltlichen Pra-
xisübergaben bzw. die darin
enthaltenen Grundstücke und
Gebäude. Die Hauptwohn-
sitzbegünstigung bei Erwerb
für Wohnzwecke bis 150 m
2
Wohnf läche wird insofern
verbessert, als dann, wenn die
Wohnung mehr als 150 m
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ausmacht, nur der überstei-
gende Wert steuerpf lichtig
sein soll.
Bekämpfung
der (vermuteten)
Steuerhinterziehung
Kontenregister,
Bankgeheimnis
Breitester Raum wird in den
Entwürfen den verschiedenen
Maßnahmen zugeordnet, die
dazu dienen sollen, die Steu-
erhinterziehung zu reduzie-
ren. Dies unter der durchaus
nicht grundsätzlich falschen
Begründung, dass steuerehr-
liche Staatsbürgerinnen und
Staatsbürger durch Steuer
unehrlichkeit benachteiligt
werden. Was allerdings mit
Nachdruck zu bezweifeln ist,
ist einerseits der damit unter-
stellte Umfang der durchge-
führten Steuerhinterziehung
in Österreich. Zum Anderen
ist der damit bekundete Ge-
neralverdacht nahezu allen
Österreicherinnen und Öster-
reichern gegenüber entschie-
den abzulehnen.
Zu diesen Themen gehören:
Die österreichweite Einrich-
tung eines Kontenregisters
für alle Bankkonten, in das
auch die Finanzverwaltung
in bloßen Abgabeverfahren
Einblickrecht hat. Darin be-
finden sich noch keine Anga-
ben von Vermögensbeträgen,
diese sind in den Bankkonten
enthalten. Durch Lockerung
– um nicht zu sagen Beseiti-
gung – des Bankgeheimnisses
im Bankenwesengesetz soll
neben den Anforderungen im
Rahmen von Finanzstrafver-
fahren auch praktisch beim
normalen Abgabeverfahren
weitgehende Einblickrech-
te (ohne ausdrückliche Be-
schlüsse) formuliert sein. So
z.B. genügen schon bloße Be-