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Ærzte
Steiermark
|| 05|2015
Fotos: Kloiber, Aiola
Steuer
denken gegen die Richtigkeit
der Abgabenerklärung. Das
Recht der Bürgerinnen und
Bürger auf eine Privatheit in
Finanzangelegenheiten wird
damit durchlöchert, die Ge-
fahr von willkürlichen Vor-
gangsweisen ist nicht von
der Hand zu weisen. Es ist
anzunehmen, dass dieses
Thema noch heftig im Zuge
der Gesetzwerdung disku-
tiert wird. Im Grunde sollte
davon Abstand genommen
werden. Wenn es doch zu Re-
gelungen kommt, so muss ge-
sichert sein, dass geringfügige
Verdachtsmomente für die
Durchbrechung des Bankge-
heimnisses nicht ausreichen.
Es muss auch gesichert sein,
dass vor Einblicknahme die
Abgabepflichtigen selbst zur
entsprechenden Aufklärung
und zu Detailangaben aufge-
fordert werden, ebenso dass
die geplante Einsichtnahme
dem Abgabepflichtigen ge-
genüber angekündigt wird.
Gegen die Beschlüsse über
die Einblicknahme sind den
Abgabepflichtigen gesonderte
Rechtsmittel einzuräumen.
Die derzeit diskutierte Al-
ternative ist die richterliche
Genehmigung, z.B. durch das
Bundesfinanzgericht. Dies
umso mehr, als bei Straf-
verfahren Gerichtsbeschlüsse
Voraussetzung für die Ein-
blicknahme bleiben.
Registrierkassenpflicht
Vorgesehen ist eine generelle
Aufzeichnungs- und Einzel
erfassungspflicht von Barum-
sätzen mittels Registrierkassen
ab einem Jahresumsatz von
15.000 Euro bei Betrieben,
die in überwiegender Anzahl
Barumsätze tätigen. Es wird
also als eine Voraussetzung
auf die Anzahl der Barum-
sätze, die überwiegen müssen,
abgestellt. Barumsätze sind
bezeichnenderweise nicht nur
reine Barzahlungen, sondern
auch solche mit Bankomat-,
Kreditkarte oder einer ande-
ren vergleichbaren elektro-
nischen Zahlungsform. Auch
die Hingabe von Barschecks
ist damit umfasst. Warum
Bankomat- und Kreditkarte-
numsätze ebenfalls Barum-
sätze sind, ist nicht ersichtlich,
sind diese Umsätze ja über die
Abrechnung der Kreditkar-
teninstitute bzw. beim Ban-
komat über die Bankauszüge
als solches feststellbar. Bei
sogenannten mobilen Dienst-
leistern, die also nicht in fest-
stehenden Unternehmensein-
richtungen tätig werden, soll
ein handschriftlicher Paragon,
also eine Art Kassenbeleg in
Durchschrift ausgestellt und
im Nachhinein in die Regis-
trierkasse eingegeben werden.
Hier sind einige Berufe auf-
gezählt, bezeichnenderweise
nicht die Ärztinnen und Ärzte
mit ihren Hausbesuchen. Die
Anschaffung der Registrier-
kasse, die dann letztlich erst ab
2017 vorgeschrieben ist, wird
mit 200 Euro Direktprämie
gefördert, im Übrigen sind
die Anschaffungskosten bis zu
2.000 Euro als vorzeitige Ab-
schreibung sofort absetzbare
Betriebsausgaben.
Nach Medienberichten wer-
den ungefähr 120.000 bis
150.000 Betriebe davon be-
troffen sein, freuen wird sich
natürlich die Ausstatterin-
dustrie, deren Registrierkas-
senumsätze in Höhe schnel-
len werden.
Für den Bereich der Ärzte-
schaft ergeben sich aus dieser
Regelung eine Fülle von Fra-
gen: Werden die Umsätze mit
den Pflichtkrankenkassen bei
der Überschreitung der 15.000
Euro Jahresgrenze mitgezählt?
Nach der jetzigen Textierung
vermutlich schon. Betrifft die
Anzahl der Barumsätze, die
überwiegen muss, nur echte
Barumsätze, oder sind eben
auch z.B. Umsätze und Tä-
tigkeiten für pflichtkranken-
versicherte Patienten damit
mitzuzählen? Die Barumsätze
der Wahlärzte wären offen-
sichtlich von der Neuregelung
erfasst, wobei sich hier die Fra-
ge nach dem Warum erhebt,
denn gerade die Wahlärzte
stellen Honorarnoten schon
deshalb aus, weil der Pati-
ent diese Honorarnoten zum
Rückersatz an seine Pflicht-
versicherung einreicht. Bei
Hausapotheken ergeben sich
spezielle Fragen. Hier erfolgt
die Abrechnung mit der Kas-
se direkt, aber die Rezeptge-
bühren sind vom Arzt nur als
Durchlaufer zu vereinnahmen.
Das dürfen keine Barumsätze
sein! Es werden auch Überwei-
sungen, bei denen die Zahlung
nicht sofort erfolgt, sondern
eine Zahlungsfrist eingeräumt
wird, nicht als Barumsätze
gesehen werden, was zugleich
auch unter Umständen ein
Ausweg von der Registrierkas-
senpflicht sein könnte.
Belegerteilungspflicht
und Belegannahmepflicht
Eine Belegerteilungspf licht
soll eingeführt werden, um
das Risiko von „Schwarzkas-
sen“ (so die Erläuterungen) zu
minimieren. Zu den Skurri-
litäten, auch wenn es dies in
anderen Ländern in Europa
schon gibt, gehört die Beleg
annahmepflicht, die mit der
Pf licht zur Mitnahme des
Belegs bis zum Verlassen des
Geschäftslokals verbunden
ist. Es wird in den Erläute-
rungen ausgeführt, dass die
Tatsache, dass ein Kunde den
Beleg dann außerhalb des
Geschäftslokals nicht mehr
vorweisen kann, zu keiner
Finanzstrafe führen kann,
trotzdem ist hier höchste Vor-
sicht am Platz.
Wenn auch ohne steuerlichen
Inhalt, aber zur Komplett-
heit der sehr umfassenden
geplanten Maßnahmen, gehört
die verstärkte Bekämpfung von
Schwarzarbeit im Bereich der
Errichtung und Sanierung von
Gebäuden und Wohnungen.
Die Finanzpolizei soll verstär-
kt den Bereich der Errichtung
und Sanierung von Gebäuden
und Wohnungen, speziell auch
im privaten Hausbau kontrol-
lieren, dabei drohen Strafen
nicht nur für die dort beschäf-
tigten Personen, sondern auch
für die Bauherren, die im pri-
vaten Bereich solche Personen
beschäftigen.
Zusammenfassend ist noch
einmal zu unterstreichen,
dass den positiven Effekten
der Tarifreform etliche äu-
ßerst negative Effekte gegen-
überstehen, wie z.B. der Be-
reich der Gegenfinanzierung,
der primär den Mittelstand
als den Träger der zentralen
Wirtschaft und der Sicherung
der Arbeitsplätze treffen wird.
Ebenso ist äußerst kritisch der
Generalverdacht der Steuer-
hinterziehung allen Österrei-
cherinnen und Österreichern
gegenüber zu bewerten, der
zur Umsetzung von zusätz-
lichen Kontrollmaßnahmen
führen soll, die überzogen
und im Detail äußerst kom-
pliziert sind.
„Zusammenfassend ist noch
einmal zu unterstreichen, dass den
positiven Effekten der Tarifreform
etliche äußerst negative Effekte
gegenüberstehen …“