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Ærzte

Steiermark

 || 05|2015

Fotos: Kloiber, Aiola

Steuer

denken gegen die Richtigkeit

der Abgabenerklärung. Das

Recht der Bürgerinnen und

Bürger auf eine Privatheit in

Finanzangelegenheiten wird

damit durchlöchert, die Ge-

fahr von willkürlichen Vor-

gangsweisen ist nicht von

der Hand zu weisen. Es ist

anzunehmen, dass dieses

Thema noch heftig im Zuge

der Gesetzwerdung disku-

tiert wird. Im Grunde sollte

davon Abstand genommen

werden. Wenn es doch zu Re-

gelungen kommt, so muss ge-

sichert sein, dass geringfügige

Verdachtsmomente für die

Durchbrechung des Bankge-

heimnisses nicht ausreichen.

Es muss auch gesichert sein,

dass vor Einblicknahme die

Abgabepflichtigen selbst zur

entsprechenden Aufklärung

und zu Detailangaben aufge-

fordert werden, ebenso dass

die geplante Einsichtnahme

dem Abgabepflichtigen ge-

genüber angekündigt wird.

Gegen die Beschlüsse über

die Einblicknahme sind den

Abgabepflichtigen gesonderte

Rechtsmittel einzuräumen.

Die derzeit diskutierte Al-

ternative ist die richterliche

Genehmigung, z.B. durch das

Bundesfinanzgericht. Dies

umso mehr, als bei Straf-

verfahren Gerichtsbeschlüsse

Voraussetzung für die Ein-

blicknahme bleiben.

Registrierkassenpflicht

Vorgesehen ist eine generelle

Aufzeichnungs- und Einzel­

erfassungspflicht von Barum-

sätzen mittels Registrierkassen

ab einem Jahresumsatz von

15.000 Euro bei Betrieben,

die in überwiegender Anzahl

Barumsätze tätigen. Es wird

also als eine Voraussetzung

auf die Anzahl der Barum-

sätze, die überwiegen müssen,

abgestellt. Barumsätze sind

bezeichnenderweise nicht nur

reine Barzahlungen, sondern

auch solche mit Bankomat-,

Kreditkarte oder einer ande-

ren vergleichbaren elektro-

nischen Zahlungsform. Auch

die Hingabe von Barschecks

ist damit umfasst. Warum

Bankomat- und Kreditkarte-

numsätze ebenfalls Barum-

sätze sind, ist nicht ersichtlich,

sind diese Umsätze ja über die

Abrechnung der Kreditkar-

teninstitute bzw. beim Ban-

komat über die Bankauszüge

als solches feststellbar. Bei

sogenannten mobilen Dienst-

leistern, die also nicht in fest-

stehenden Unternehmensein-

richtungen tätig werden, soll

ein handschriftlicher Paragon,

also eine Art Kassenbeleg in

Durchschrift ausgestellt und

im Nachhinein in die Regis-

trierkasse eingegeben werden.

Hier sind einige Berufe auf-

gezählt, bezeichnenderweise

nicht die Ärztinnen und Ärzte

mit ihren Hausbesuchen. Die

Anschaffung der Registrier-

kasse, die dann letztlich erst ab

2017 vorgeschrieben ist, wird

mit 200 Euro Direktprämie

gefördert, im Übrigen sind

die Anschaffungskosten bis zu

2.000 Euro als vorzeitige Ab-

schreibung sofort absetzbare

Betriebsausgaben.

Nach Medienberichten wer-

den ungefähr 120.000 bis

150.000 Betriebe davon be-

troffen sein, freuen wird sich

natürlich die Ausstatterin-

dustrie, deren Registrierkas-

senumsätze in Höhe schnel-

len werden.

Für den Bereich der Ärzte-

schaft ergeben sich aus dieser

Regelung eine Fülle von Fra-

gen: Werden die Umsätze mit

den Pflichtkrankenkassen bei

der Überschreitung der 15.000

Euro Jahresgrenze mitgezählt?

Nach der jetzigen Textierung

vermutlich schon. Betrifft die

Anzahl der Barumsätze, die

überwiegen muss, nur echte

Barumsätze, oder sind eben

auch z.B. Umsätze und Tä-

tigkeiten für pflichtkranken-

versicherte Patienten damit

mitzuzählen? Die Barumsätze

der Wahlärzte wären offen-

sichtlich von der Neuregelung

erfasst, wobei sich hier die Fra-

ge nach dem Warum erhebt,

denn gerade die Wahlärzte

stellen Honorarnoten schon

deshalb aus, weil der Pati-

ent diese Honorarnoten zum

Rückersatz an seine Pflicht-

versicherung einreicht. Bei

Hausapotheken ergeben sich

spezielle Fragen. Hier erfolgt

die Abrechnung mit der Kas-

se direkt, aber die Rezeptge-

bühren sind vom Arzt nur als

Durchlaufer zu vereinnahmen.

Das dürfen keine Barumsätze

sein! Es werden auch Überwei-

sungen, bei denen die Zahlung

nicht sofort erfolgt, sondern

eine Zahlungsfrist eingeräumt

wird, nicht als Barumsätze

gesehen werden, was zugleich

auch unter Umständen ein

Ausweg von der Registrierkas-

senpflicht sein könnte.

Belegerteilungspflicht

und Belegannahmepflicht

Eine Belegerteilungspf licht

soll eingeführt werden, um

das Risiko von „Schwarzkas-

sen“ (so die Erläuterungen) zu

minimieren. Zu den Skurri-

litäten, auch wenn es dies in

anderen Ländern in Europa

schon gibt, gehört die Beleg­

annahmepflicht, die mit der

Pf licht zur Mitnahme des

Belegs bis zum Verlassen des

Geschäftslokals verbunden

ist. Es wird in den Erläute-

rungen ausgeführt, dass die

Tatsache, dass ein Kunde den

Beleg dann außerhalb des

Geschäftslokals nicht mehr

vorweisen kann, zu keiner

Finanzstrafe führen kann,

trotzdem ist hier höchste Vor-

sicht am Platz.

Wenn auch ohne steuerlichen

Inhalt, aber zur Komplett-

heit der sehr umfassenden

geplanten Maßnahmen, gehört

die verstärkte Bekämpfung von

Schwarzarbeit im Bereich der

Errichtung und Sanierung von

Gebäuden und Wohnungen.

Die Finanzpolizei soll verstär-

kt den Bereich der Errichtung

und Sanierung von Gebäuden

und Wohnungen, speziell auch

im privaten Hausbau kontrol-

lieren, dabei drohen Strafen

nicht nur für die dort beschäf-

tigten Personen, sondern auch

für die Bauherren, die im pri-

vaten Bereich solche Personen

beschäftigen.

Zusammenfassend ist noch

einmal zu unterstreichen,

dass den positiven Effekten

der Tarifreform etliche äu-

ßerst negative Effekte gegen-

überstehen, wie z.B. der Be-

reich der Gegenfinanzierung,

der primär den Mittelstand

als den Träger der zentralen

Wirtschaft und der Sicherung

der Arbeitsplätze treffen wird.

Ebenso ist äußerst kritisch der

Generalverdacht der Steuer-

hinterziehung allen Österrei-

cherinnen und Österreichern

gegenüber zu bewerten, der

zur Umsetzung von zusätz-

lichen Kontrollmaßnahmen

führen soll, die überzogen

und im Detail äußerst kom-

pliziert sind.

„Zusammenfassend ist noch

einmal zu unterstreichen, dass den

positiven Effekten der Tarifreform

etliche äußerst negative Effekte

gegenüberstehen …“