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Ærzte
Steiermark
 || 10|2013
Angestellte Ärztinnen und Ärzte
Foto: PhotoDisc
Auswirkungen befristeter Dienstverhältnisse
auf Wochen- und Kinder-
betreuungsgeld hat eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH).
Diese bringt Schwierigkeiten für schwangere Ärztinnen mit sich.
Daniel Wabnegg
Auf Grund der aktuellen
Rechtslage müssen schwan-
gere Ärztinnen mit einem
befristeten Dienstverhältnis
oftmals massive finanzielle
Einbußen beim Wochengeld
und beim Kinderbetreuungs-
geld hinnehmen, da mit fol-
genden Problemen gerechnet
werden muss:
Auslaufen der Befristung
während der Schwangerschaft:
Das Mutterschutz- und Ka-
renzgesetz (MSchG) sieht im
Falle des Auslaufens eines
befristeten Arbeitsvertrages
noch während der Schwan-
gerschaft bzw. vor Beginn des
Mutterschutzes (acht Wochen
vor der Geburt) eine Ablauf-
hemmung vor, was dazu führt,
dass das Dienstverhältnis bis
zu Beginn des Mutterschutzes
aufrecht bleibt.
Diese Regelung gilt jedoch laut
MSchG unter anderem nicht
in nachstehenden Fällen:
y
Befristung im Rahmen der
Ausbildung (Allgemeinme-
dizinerin/Fachärztin)
y
Anstellung für die Dauer
der Vertretung
(z.B. Karenzvertretung)
y
Anstellung zur Erprobung
Das führt dazu, dass Ärz-
tinnen in Ausbildung und
auch Karenzvertretungen, im
Falle einer Schwangerschaft,
nach dem Auslaufen ihrer Be-
fristung für die verbleibende
Zeit, bis zum Eintritt des
gesetzlichen Mutterschutzes,
schlimmstenfalls kein auf-
rechtes Dienstverhältnis ha-
ben. In diesem Fall besteht
nur die Möglichkeit, einen
Antrag auf Leistungen des
Arbeitsmarktservices (AMS)
zu stellen.
Daraus resultieren auch Ein-
bußen beim gesetzlichen Wo-
chengeld sowie beim Kin-
derbetreuungsgeld, da sich
die Höhe des Wochengeldes
nach den durchschnittlichen
Nettoverdienst der letzten
drei vollen Kalendermonate
vor dem Eintritt des Be-
schäftigungsverbotes richtet.
Auch ein Bezug der einkom-
mensabhängigen Variante des
Kinderbetreuungsgeldes ist
in diesem Fall nicht möglich,
da hierfür eine durchgehende
Erwerbstätigkeit des bezie-
henden Elternteils in den letz-
ten sechs Kalendermonaten
unmittelbar vor der Geburt
des Kindes gefordert ist.
Sonderfall:
Auslaufen der Be-
fristung während vorzeitigem
Mutterschutz (Frühkarenz)
– Kein Anspruch auf einkom-
mensabhängiges Kinderbe-
treuungsgeldes laut Urteil des
OGH:
Bis zum vorigen Jahr be-
stand die Möglichkeit, ein-
kommensabhängiges Kinder-
betreuungsgeld zu beziehen,
wenn eine Ärztin mit einem,
nicht unter die Sonderre-
gelung der Hemmung fal-
lenden (siehe oben), befri-
steten Dienstverhältnis auf-
grund ihrer gesundheitlichen
Situation in den vorzeitigen
Mutterschutz geschickt wur-
de. Aufgrund einer Entschei-
dung des OGH aus dem Jahr
2012 ist es nunmehr eine
Grundvoraussetzung, dass
der Dienstvertrag zumindest
bis zum Tag der Geburt des
Kindes aufrecht ist bzw. auf-
recht gewesen wäre. Wenn
das Dienstverhältnis einer
Ärztin während der Dauer des
vorzeitigen Mutterschutzes,
aber noch vor Geburt des
Kindes ausläuft, besteht kein
Rechtsanspruch auf Bezug
von einkommensabhängigem
Kinderbetreuungsgeld.
Diese Entscheidung des OGH
wirkt sich leider sehr zum
Nachteil schwangerer Ärz-
tinnen in Ausbildung aus, da
diese oftmals nur in einem
befristeten Dienstverhältnis
beschäftigt werden und mit
erheblichen finanziellen Ein-
bußen im Zusammenhang
mit der Geburt ihres Kindes
konfrontiert sind.
Das Teamder Kurie Angestellte
Ärzte steht daher jederzeit ger-
ne für ein Beratungsgespräch
zur Vermeidung möglicher
arbeits- und sozialrechtlicher
Probleme im Zusammenhang
mit der Geburt eines Kindes
zu Verfügung.
Schwanger  
und befristet
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